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Steuerbegünstigungen bei der Einfuhr von energiesparenden Anlagen in die Ukraine

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Ukrainische Unternehmen, die energiesparende Materialien, Anlagen und Bestandteile in die Ukraine einführen, sind vom Einfuhrzoll sowie von der Umsatzsteuer befreit.

Gemäß dem Steuergesetzbuch der Ukraine werden die Einfuhroperationen u.a. der folgenden Waren von der Umsatzsteuer befreit:

  1. Anlagen, die mithilfe erneuerbarer Energien betrieben werden, energiesparende Anlagen und Materialien, Mess-, Kontroll- und Verbrauchsverwaltungsanlagen für Brennstoff- und Energieressourcen, Anlagen und Materialien für die Produktion alternativer Brennstoffarten oder für die Energieproduktion aus erneuerbaren Energieressourcen;
  2. Materialien, Anlagen und Bestandteile, die zur Herstellung verwendet werden von
    • Anlagen, die mithilfe erneuerbaren Energieressourcen betrieben werden;
    • Materialien, Rohstoffe, Anlagen, die bei der Produktion der alternativen Brennstoffe oder bei der Energieproduktion aus den erneuerbaren Energieressourcen verwendet werden;
    • energiesparenden Anlagen und Materialien, deren Betrieb die sparsame und rationale Verwendung von Brennstoff- und Energieressourcen sicherstellen

(dies alles nachstehend nur „energiesparende Waren“).

Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das Zollgesetzbuch der Ukraine, nach der energiesparende Waren vom Einfuhrzoll zu befreien sind.
Zu beachten ist, dass Voraussetzung einer Befreiung vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer folgendes ist:

  • die Verwendung der energiesparenden Waren durch die ukrainischen Unternehmen erfolgt für die eigene Produktion; und
  • es werden keine gleichen Waren mit vergleichbaren Qualitätsmerkmalen in der Ukraine produziert.

Darüber hinaus muss es um die Einfuhr von neuen energiesparenden Waren gehen, die für ein konkretes Projekt und nicht für den weiteren Verkauf bestimmt sind.

Das Verzeichnis der Waren, deren Einfuhr in die Ukraine vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer zu befreien ist, wird durch eine Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine festgesetzt.

Bei der Verletzung der Zweckverwendung von den energiesparenden Waren hat das ukrainische Unternehmen den Einfuhrzoll, die Umsatzsteuer sowie Bußgelder in fälliger Höhe zu bezahlen. Die Kontrolle über Zweckverwendung der in die Ukraine importierten Waren wird von der zuständigen Zollbehörde und von der Nationalagentur der Ukraine für Angelegenheiten der effizienten Verwendung der Energieressourcen (nachstehend nur „Nationalagentur“) ausgeübt.

Die oben beschriebenen Steuerbegünstigungen können unter Vorbehalt der folgenden Stufen erzielt werden:

  1. Vorbereitung des Projektes, Sammeln der notwendigen Unterlagen und Abschluss eines Liefervertrages mit einem ausländischen Partner;
  2. Vorlage der Unterlagen bei dem Wirtschaftsministerium der Ukraine und Beschlussfassung hinsichtlich der Einfuhr der energiesparenden Waren durch das Wirtschaftsministerium der Ukraine;
  3. Einfuhr der energiesparenden Waren in die Ukraine;
  4. Berichterstattung bei dem Zollamt über die zweckmäßige Verwendung der energiesparenden Waren.

Als erste Etappe sind die folgenden Dokumente zu beschaffen:

  • Befund der Nationalagentur über die Anerkennung des Projektes als energieeffizient;
  • Befund des Wirtschaftsministeriums darüber, dass keine Waren mit vergleichbaren Qualitätsmerkmalen in der Ukraine produziert werden.

Die oben genannten Unterlagen müssen, unter anderem, die Kennzeichen der Energieeffizienz, die gemäß dem Plan nach der Projektverwirklichung zu erreichen sind, und das Verzeichnis der für die Einfuhr geplanten Anlagen enthalten.

Nach dem Abschluss des Liefervertrages über die energiesparenden Waren sind die Unterlagen beim Wirtschaftsministerium vorzulegen, das nach deren Bearbeitung und bei einem positiven Beschluss ein Gutachten über die Einfuhrmöglichkeit für dieses Projekt erteilt. Danach verabschiedet das Ministerkabinett der Ukraine eine Verordnung hinsichtlich der Befreiung der energiesparenden Waren für dieses Projekt vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer. Erst nach deren Verabschiedung kann das ukrainische Unternehmen die entsprechenden Waren zu den vergünstigten Bedingungen einführen.

Es ist zu erwähnen, dass die ukrainischen Unternehmen, die die Befreiung vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer in Anspruch genommen haben, einen monatlichen Bericht über die zweckmäßige Verwendung der Waren der zuständigen Zollbehörde vorzulegen haben, und dies drei Jahre lang.

Abschließend ist anzumerken, dass das Verfahren der Erlangung der oben beschriebenen Begünstigungen ziemlich lästig ist und es mehrere Monate dauern kann. Eine gute Vorbereitung der Unterlagen und die richtige Begleitung zeitigt aber das gewünschte Ergebnis und spart erhebliche Geldsummen ein.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 579

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
www.DLF.ua

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