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Neue Anforderungen an die Einheitssteuerzahler

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Am 1. Januar 2012 sind Änderungen zum Steuergesetzbuch der Ukraine und zu einigen anderen Gesetzen betreffend des vereinfachten Steuersystems, der Rechnungsführung und der Berichterstattung für Subjekte von Kleinunternehmern in Kraft getreten. Gemäß diesen Änderungen gibt es vier Kategorien der Einheitssteuerzahler:
  1. – natürliche Personen – Unternehmer, die ihre Wirtschaftstätigkeit ohne angestellte Mitarbeiter ausüben und deren Einkommen für ein Kalenderjahr UAH 150.000,00 nicht übersteigt;
  2. – natürliche Personen – Unternehmer, die ihre Wirtschaftstätigkeit mit nicht mehr als 10 angestellten Mitarbeitern ausüben und deren Einkommen für ein Kalenderjahr unter UAH 1.000.000,00 liegt;
  3. – natürliche Personen – Unternehmer, die ihre Wirtschaftstätigkeit mit nicht mehr als 10 angestellten Mitarbeitern ausüben und deren Einkommen für ein Kalenderjahr unter UAH 3.000.000,00 liegt;
  4. – juristische Personen mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 50 Personen, deren Einkommen unter 5.000.000,00 liegt.

Der Steuersatz für die Unternehmer der I. und II. Kategorie ist fix und wird jedes Jahr von den örtlichen Räten nach der Tätigkeit bestimmt und beträgt jeweils 1-10 % und 2-20 % des minimalen Gehaltes zum Stand am 1. Januar des Berichtsjahres (zum 1. Januar 2012 beträgt das Minimalgehalt UAH 1.073,00). Die Einkommenssteuersätze für die III. und IV. Kategorie hängen von der Entrichtung der Umsatzsteuer ab: 3 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. zahlt und 5 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. nicht zahlt. Für die Unternehmer der I. und II. Kategorie sind die zulässigen Tätigkeitsarten begrenzt. Darüber hinaus existieren noch die allgemeinen Einschränkungen für die Tätigkeitsarten der Einheitssteuerzahler, die bei der Anmeldung zu berücksichtigen sind.

Die Zeugnisse über Einheitssteuerzahlung und die Patente über Einzahlung der fixen Steuer für das Jahr 2011 gelten bis zum Zeitpunkt der Erstellung der neuen Zeugnissen, spätestens allerdings bis zum 1. Juni 2012. Alle Unternehmer und Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2012 das vereinfachte Steuersystem wählen möchten und den oben genannten Anforderungen entsprechen, haben einen Antrag bis zum 25. Januar 2012 zu stellen.

Zu beachten ist, dass die beschriebenen Änderungen Nichtresidenten und einigen anderen Subjekten untersagen, das vereinfachte Steuersystem zu wählen. Allerdings hat das Steueramt in seinem offiziellen Schreiben vom 11. Januar 2012 erläutert, dass bei der Beibehaltung einiger Anforderungen (z.B. Registrierung als Unternehmer in der Ukraine, Aufenthalt in der Ukraine nicht weniger als 183 Tage innerhalb vom Berichtszeitraum u. ä.) die Registrierung als Einheitssteuerzahler auch für Nichtresidenten möglich ist. Es ist empfehlenswert, sich in jedem Zweifelsfall kompetent beraten zu lassen.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 396

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
www.DLF.ua

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Kommentare

#6 von Handrij
Hallo Jensinski,

es hat eine Weile gedauert, aber jetzt konnte ich mal mit ihm reden. Richtig viele nützliche Infos hab ich aber nicht.

Also mein guter Bekannter gehört zur Kategorie 3 bis 3 Mio. Umsatz und max. 10 Angestellte, er bezahlt 3% auf den Umsatz + Mehrwertsteuer. Monatlich muss er eine Erklärung einreichen bei der Steuer. Das wird jetzt aber alles elektronisch gemacht. Das Programm kostet im Jahr zwischen 700 und 1000 Hrywnja. Einen Buchhalter braucht er trotzdem - Kostenpunkt in Kiew etwa 1.300 Hrywnja im Monat (Bedingung nicht mehr als 10 Operationen im Monat). Der eine Mitarbeiter kostet summasummarum derzeit etwa 1.400 Hrywnja im Monat.

Was dich mehr interessiert ist, dass er die ersten zwei Jahre keine Steuerprüfung und auch keine Probleme hatte. Solange die Zahlen einigermaßen stimmig sind und Deklarationen und die fälligen Überweisungen rechtzeitig und regelmäßig kommen erregst du keinen Verdacht. Danach hängt es wahrscheinlich wirklich...

#5 von Siggi
Wir haben früher das vereinfachte Besteuerungssystem genutzt. Es gab keine Akte von Willkür. Insgesamt ist die Einflussnahme des Finanzamt ja auch begrenzt, denn das Thema Nr. 1 "Die Versagung eines Betriebskostenabzugs", ist prinzipbedingt ein irrelevantes Thema. (Das ist Thema Nr. 1 bei jeder Außenprüfung des FA in DE.) An der Besteuerungsgrundlage kann das Finanzamt nur etwas ändern, wenn es schafft, den Umsatz zu erhöhen. Solange man nicht "vergessen" hat, Einnahmen zu buchen, kann da nichts passieren.

Bei Auslandsgeschäften war der administrative Aufwand enorm. Verträge, Abnahmeerklärungen, Rechnungen in Ukrainisch (ok eine Zweitsprache ist erlaubt), alles sollte vom Kunden mit Stempel und Unterschrift versehen werden. Das erkläre man einem Großunternehmen, die ihre Aufträge ohne Stempel und Unterschrift einfach per Fax in Deutsch schicken und bei denen es keine weiteren Verträge und Abnahmeerklärungen gibt. Geld muss auf ein Konto in UA kommen, Zwangsumtausch...

#4 von Jensinski
@Jens
Leider kann ich dir nur Infos aus zweiter Hand geben. Ein guter Bekannter, der unter die zweite Kategorie fällt, meint, dass es für ihn jetzt alles einfacher geworden ist. Kaum noch Papierkrieg ... Er hat aber auch nur ein Nebenbusiness.
Könnte mich noch einmal genauer erkundigen, wie oft er vom Amt bedrängt wird.

Grüße
Handrij
Hallo Hendrij,
da wir ja noch einiges vorhaben, werden wir uns eines Tages auch damit beschäftigen müssen. Und was ich bisher gehört habe... nun ja, da soll es doch recht willkürlich zugehen? Nur lassen mich die Quellen etwas zweifeln, inwieweit die da wirklich Einblicke haben oder eben auch nur "weitererzählen was sie mal gehört haben wollen ". Mich interessiert einfach, wie fair es da zugeht, das ist alles. Falls Du da Infos bekommen kannst, wäre ich Dir sehr dankbar!

LG,
Jens

#3 von Handrij
Hallo Siggi,
danke für den Hinweis. Ich habe beim Autoren noch einmal nachgefragt, doch werden hier wohl die III. und IV. Kategorie gemeint sein.
Die Einkommenssteuersätze für die I. und II. Kategorie hängen von der Entrichtung der Umsatzsteuer ab: 3 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. zahlt und 5 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. nicht zahlt.
@Jens
Leider kann ich dir nur Infos aus zweiter Hand geben. Ein guter Bekannter, der unter die zweite Kategorie fällt, meint, dass es für ihn jetzt alles einfacher geworden ist. Kaum noch Papierkrieg ... Er hat aber auch nur ein Nebenbusiness.
Könnte mich noch einmal genauer erkundigen, wie oft er vom Amt bedrängt wird.

Grüße
Handrij

#2 von Siggi
Gibt es da nicht einen Fehler?
Der Steuersatz für die Unternehmer der I. und II. Kategorie ist fix und wird jedes Jahr von den örtlichen Räten nach der Tätigkeit bestimmt und beträgt jeweils 1-10 % und 2-20 % des minimalen Gehaltes zum Stand am 1. Januar des Berichtsjahres (zum 1. Januar 2012 beträgt das Minimalgehalt UAH 1.073,00). Die Einkommenssteuersätze für die I. und II. Kategorie hängen von der Entrichtung der Umsatzsteuer ab: 3 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. zahlt und 5 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. nicht zahlt.
Herkunft: http://ukraine-nachrichten.de/neue-anfo ... tteilungen

Zweimal wird von Kategorie I. und II. gesprochen, nie von Kategorie III. und IV.

Gruß
Siggi

#1 von Jensinski
Gibt es hier im Forum jemanden, der zur 1. oder 2. Kategorie gehört? Falls ja, wie sind denn Eure Erfahrungen mit den hiesigen Finanzämtern?

LG,
Jens

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