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Neue Visaregeln für die Einreise in die Ukraine

Die vom Ministerkabinett neu verabschiedeten Visaregeln für die Einreise in die Ukraine und die Durchreise durch das ukrainische Hoheitsgebiet treten ab dem 10. September 2011 in Kraft. Die Neuregelungen sehen wesentliche Änderungen im Verfahren der Erteilung von Visa an ausländische Staatsangehörige sowie staatenlosen Personen vor.

Die Zahl von Visatypen ist von 16 auf 3 reduziert worden und wird folgendermaßen unterteilt:

1) Transitvisum (B, VB) wird höchstens für 1 Jahr erteilt. Dabei ist jede Aufenthaltsdauer auf maximal 5 Tage begrenzt.
2) Kurzfristiges Visum (C, VC) wird für 6 Monate bzw. für eine andere sich aus den Unterlagen, die als Grundlage für die Visaerteilung dienen, angegebene Frist (maximal für 5 Jahre) erteilt. Die Aufenthaltsdauer darf maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab dem Datum der ersten Einreise betragen.
3) Langfristiges Visum (Д, VD) wird zwecks der nachfolgenden Bearbeitung der Aufenthaltsgenehmigung für den 90 Tage überschreitenden Aufenthalt in der Ukraine erteilt. Zu beachten ist, dass dieses Visum für eine einmalige Einreise vorgesehen ist und innerhalb von 45 Tagen gilt. Diese 45-tägige Frist ist für die Vorbereitung der Unterlagen, Beantragung bzw. der Entgegennahme der Aufenthaltsgenehmigung bestimmt.

Die Grundlage für die Erteilung des langfristigen Visums ist eine der folgenden Unterlagen:

1) eine notariell beglaubigte Kopie der durch die staatliche Arbeitsbeschäftigungsbehörde erteilten Arbeitserlaubnis;
2) eine Kopie des Beschlusses des Migrationsdiensts der Ukraine über die Erteilung der Immigrationserlaubnis;
3) eine durch das Kulturministerium beglaubigte Einladung von einer ordnungsgemäß registrierten religiösen Organisation;
4) eine Einladung einer ordnungsgemäß registrierten Niederlassung, Repräsentanz oder anderen strukturellen Einheit im Sinne einer gesellschaftlichen Organisation eines ausländischen Staates;
5) eine durch das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel bestätigte Einladung einer ordnungsgemäß registrierten Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens;
6) eine durch die Nationalbank bestätigte Einladung einer ordnungsgemäß registrierten Niederlassung bzw. Repräsentanz einer ausländischen Bank;
7) ein Dokument, das den Reisezweck bestätigt und vom Verwaltungsorgan für Organisation und Durchführung der Fußballeuropameisterschaft 2012 erteilt wurde;
8) einige andere von den Neuregelungen vorgesehenen Unterlagen.

Die Neuregelungen definieren neue Tarife für die Erteilung der Visen durch die diplomatischen Auslandsvertretungen bzw. Konsularbehörden der Ukraine:

Visum für einmalige Einreise – 85 USD;
Visum für zweimalige Einreisen – 130 USD;
Visum für mehrmalige Einreisen – 200 USD.

In einigen Fällen werden Visa kostenlos erteilt, wie z. B. Visa für Kinder unter 6 Jahren.

Die Visaanträge werden normalerweise innerhalb einer 15-tägigen Frist bearbeitet, die in einigen Fällen auf bis zu 30 Tage verlängert werden kann. Für eine Expressbearbeitung, das heißt, dass sie weniger als 15 Tage in Anspruch nimmt, wird eine doppelte Gebühr entrichtet. Dabei präzisiert die Rechtsvorschrift keine genauere Frist für die Expressbearbeitung des Visaantrags.

Die Änderungen der Visabestimmungen beziehen sich auf die Erteilung der temporären Aufenthaltsgenehmigungen. Ausländische Staatsangehörige sowie staatenlose Personen können die temporären Aufenthaltsgenehmigungen beim staatlichen Migrationsdienst auf Grundlage des Visums „Д“ beantragen, wenn sie in die Ukraine mit folgenden Zwecken einreisen:

1) für die Arbeitsbeschäftigung gemäß der durch das staatliche Arbeitsamt ausgegebenen Arbeitserlaubnis;
2) für Teilnahme an Projekten der internationalen technischen Hilfe;
3) für die Arbeit in ordnungsgemäß registrierten religiösen Organisationen;
4) für die Arbeit in einer Niederlassung, Repräsentanz oder anderen strukturellen Einheit der gesellschaftlichen Organisation eines ausländischen Staates;
5) für die Arbeit in einer ordnungsgemäß registrierten Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens;
6) für die Arbeit in einer ordnungsgemäß registrierten Niederlassung oder Repräsentanz einer ausländischen Bank;
7) für andere von den internationalen Abkommen der Ukraine bestimmten Fällen.

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Zu erwähnen ist, dass vor der Verabschiedung der genannten
Änderungen die temporäre Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich auf Grundlage einer Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 568

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
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