KSE zur Ernennung eines Interimsvorstands bei Ukrsalisnyzja: Das Ministerkabinett hatte keine rechtliche Grundlage für diese Entscheidung


Das ist eine maschinelle Übersetzung eines Artikels aus der Onlinezeitung Ekonomitschna Prawda. Die Übersetzung wurde weder überprüft, noch redaktionell bearbeitet und die Schreibung von Namen und geographischen Bezeichnungen entspricht nicht den sonst bei Ukraine-Nachrichten verwendeten Konventionen.

KSE-Analysten sind der Ansicht, dass das Ministerkabinett höchstwahrscheinlich keine rechtliche Grundlage für die Entscheidung hatte, einen Interimsvorstand bei Ukrsalisnyzja anstelle eines Aufsichtsrats zu ernennen.

Dies geht aus der Veröffentlichung von Soe Weekly für Ekonomitschna Prawda hervor.

Sie weisen darauf hin, dass die Hauptversammlung nach dem ukrainischen Gesetz über Aktiengesellschaften die Befugnisse des Aufsichtsrates nur in dessen Abwesenheit ausüben kann.

„Auf der Grundlage der komplexen Analyse von Teil 2 des Artikels 51 des Gesetzes der Ukraine „Über Aktiengesellschaften“ bedeutet „Fehlen des Aufsichtsrats“ die Fälle, in denen die Einrichtung eines Aufsichtsrats für eine Aktiengesellschaft nicht obligatorisch ist. Das bedeutet unter anderem, dass die Einrichtung dieses Organs nicht in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehen ist.

Für Ukrsalisnyzja ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates nach dem Gesetz der Ukraine über die Verwaltung des Staatseigentums und dem Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 142 zwingend vorgeschrieben, so dass er de jure nicht „abwesend“ ist, auch wenn niemand zu seinem Mitglied gewählt wird“, heißt es in den Unterlagen.

Analysten zufolge liegt die Befugnis zur Ernennung von Vorstandsmitgliedern (mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden im Falle staatlicher Unternehmen wie Ukrsalisnyzja) nach geltendem Recht ausschließlich in der Zuständigkeit des Aufsichtsrats. „Das Ministerkabinett hatte also höchstwahrscheinlich kein Recht, eine solche Entscheidung anstelle des Aufsichtsrats zu treffen“, so das Fazit der KSE.

Sie wiesen auch darauf hin, dass der Eingang von Bewerbungen für die Position des Vorsitzenden des Verwaltungsrats früher endet als der Eingang von Bewerbungen für die Position der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungsrats. „Folglich kann der Vorstandsvorsitzende gewählt werden, bevor der Aufsichtsrat von Ukrsalisnyzja gebildet wird. Sollte dies der Fall sein, ist unklar, wie der Aufsichtsrat in die Bildung des neuen Vorstands des Unternehmens einbezogen werden soll“, heißt es in dem Artikel.

Übersetzer:   DeepL  — Wörter: 319

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