Schiedsverfahren nach internationalen Standards in der Ukraine


Der Internationale Handelsschiedsgerichtshof (IHSG) bei der Ukrainischen IHK in Kiew ist ein dauerhaft eingerichteter Schiedsgerichtshof, vor dem Handels- und Investitionsstreitigkeiten mit Auslandsbezug verhandelt werden können. Die Tätigkeit des IHSG beruht in erster Linie auf der Verfahrensordnung des IHSG (VOdIHSG), die wiederum auf dem Gesetz „Über Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“ beruht. Diese Rechtsgrundlagen setzen weitestgehend das UNCITRAL Modellgesetz um, so dass vor dem IHSG nach internationalen Standards verhandelt wird. Die VOdIHSG räumt den Parteien hinsichtlich der Wahl und der Anzahl der Schiedsrichter, aber auch in anderen Punkten, die das Verfahren betreffen, die Möglichkeit ein, das Prozedere selbst zu bestimmen. Hiervon ausgenommen ist u.a. der Schiedsort. Dieser ist zwingend in Kiew.

Die VOdIHSG sieht eine regelmäßige Verfahrensdauer von sechs Monaten vor. Diese Frist kann aufgrund eines begründeten Antrags entweder seitens des Schiedsgerichts (Arbitral Tribunal, also durch die bzw. den Richter in dem jeweiligen Verfahren) oder seitens einer der Parteien durch das Präsidium des IHSG verlängert werden.

Für den Fall, dass die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht bestimmt haben, gilt folgendes:

Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Dabei kann auf die Empfehlungsliste für Schiedsrichter des IHSG zurückgegriffen werden. Diese beiden Schiedsrichter ernennen gemeinsam einen dritten, vorsitzenden Schiedsrichter. In dem Fall, dass eine der Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennungsaufforderung durch den IHSG eine Person als Schiedsrichter ernennt, wird der Schiedsrichter durch den Präsidenten der Ukrainischen IHK ernannt. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich die zwei ersternannten Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Ernennung auf einen vorsitzenden Schiedsrichter einigen können.

Die Kosten für ein Verfahren – die bei einem europäischen Vergleich als eher günstig ausfallen – setzen sich aus den fixen Registrierungs- und Schiedsverfahrensgebühren sowie den variablen „Zusätzlichen Verfahrenskosten“ und den „Auslagen der Parteien“ zusammen. Die Registrierungsgebühr beträgt fallunabhängig 600,- USD. Die Höhe der Schiedsverfahrensgebühr ist abhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird die Schiedsverfahrensgebühr der unterlegenen Partei auferlegt. Die Auslagen der Parteien (u.a. Rechtsanwaltshonorare) können in dem Maße der unterlegenen Partei auferlegt werden, wie sie das Schiedsgericht (Arbitral Tribunal) für begründet erachtet.

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 345

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