Verlängerung der Aufenthaltsfristen für Ausländer in der Ukraine


Am 15. Februar 2012 hat das Ministerkabinett der Ukraine Regelungen über das Verfahren der Verlängerung bzw. der Verkürzung von Aufenthaltsfristen für Ausländer und staatenlose Personen in der Ukraine verabschiedet.

Gemäß diesem Verfahren dürfen sich Ausländer und staatenlosen Personen, die ordnungsgemäß in die Ukraine einreisen, in der Ukraine zeitweilig aufhalten:

  1. während der von einem Visum erlaubten Frist im Fall der Einreise aus den Ländern mit dem visabedingten Eintritt, es sei denn, dass ein anderes Verfahren von internationalen Abkommen der Ukraine bestimmt ist; oder
  2. höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise aus den visafreien Ländern, es sei denn, dass ein anderes Verfahren von internationalen Abkommen der Ukraine bestimmt ist; oder
  3. während der Laufzeit eines Visums, höchstens allerdings 90 Tage innerhalb von den 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise gemäß dem vor dem 11. September 2011 erteilten Visum.

Die Aufenthaltsdauer der Ausländer und der staatenlosen Personen in der Ukraine wird dann verlängert, wenn:

Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsfristen in der Ukraine sind von Ausländern und staatenlosen Personen sowie von den einladenden Personen nicht früher als zehn und nicht später als drei Arbeitstage vor dem Ablauf der Aufenthaltsfrist bei den lokalen staatlichen Migrationsbehörden in dem entsprechenden Wohnbezirk zu stellen.

Das Ministerkabinett der Ukraine hat in demselben Dokument eine Liste der für die Verlängerung des Aufenthaltes erforderlichen Unterlagen sowie die Vorlagefristen für die einladenden Personen vorgesehen.

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 361

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