Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von Biokraftstoffgütern


Mit der am 18. Mai 2011 bestätigten Biokraftstoff-Verordnung legte das ukrainische Ministerkabinett die formalen Grundlagen einer zoll- und mehrwertsteuerfreien Einfuhr von Gütern in das ukrainische Zollgebiet, die der Entwicklung und der Erzeugung von biologischen Kraftstoffen sowie der Sicherstellung deren Verbrauchs dienen.

Die Regelung betrifft Residenten unabhängig von der rechtlichen Gründungsform und nur, soweit oben genannte Güter weder in der Ukraine hergestellt werden, noch hierzulande vergleichbare Güter erhältlich sind.

Die Güter im Sinne dieser Verordnung sind Technik, Ausrüstung und Ausstattung, die

a) für die Renovierung von bestehenden oder für den Bau neuer Produktions-Werke für biologische Kraftstoffe verwendet werden oder

b) für die Herstellung oder Neuausstattung von Fahrzeugen (darunter auch landwirtschaftlichen Maschinen) zwecks Verwendung biologischer Kraftstoffe verwendet werden.

Bei der Einfuhr der genannten Güter in die Ukraine hat der Antragsteller neben einem Antrag (hier werden folgende Informationen angegeben: Warenbezeichnung, Menge, Wert, Bestimmung) folgende Unterlagen vorzulegen:

1) Beglaubigte Kopien des Außenwirtschaftsvertrags (oder eines anderen Dokuments, das die Einfuhr der Güter begründet) sowie des technischen Datenblattes (oder eines anderen Belegs des Herstellerbetriebes dafür, dass die einzuführenden Güter tatsächlich der Erzeugung oder dem Verbrauch von biologischen Kraftstoffen dienen);

2) Ein vom ukrainischen Wirtschaftsministerium ausgestelltes Gutachten, das bezeugt, dass die einzuführenden Güter weder in der Ukraine hergestellt werden noch hierzulande vergleichbare Güter erhältlich sind. Um das vorgenannte Gutachten des Wirtschaftsministeriums zu erhalten, haben die Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

a) formloses Anschreiben
b) Außenwirtschaftsvertrag
c) technisches Datenblatt
d) Auszug aus dem ukrainischen Handelsregister.
e) Original des Expertengutachtens der ukrainischen oder regionalen Industrie- und Handelskammer.

Das Gutachten des ukrainischen Wirtschaftsministeriums mit der Zu- oder Absage wird innerhalb von 30 (in Einzelfällen bis zu 60) Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Registrierung im Wirtschaftsministerium erteilt. Das Gutachten wird kostenfrei erteilt und bleibt bis zur Zollabfertigung der einzuführenden Güter, jedoch höchstens ein Jahr, gültig.

Im Falle einer Änderung der Firma des Anmeldepflichtigen ist das Gutachten neu zu formulieren, wobei das Wirtschaftsministerium innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag der Änderung der Firma zu benachrichtigen ist.

Der die Güter einführende Resident erstattet am fünften Tag jeden Monats der Zollbehörde ein Bericht, dass die oben genannten entzollten Güter entsprechend den angegebenen Zielen verwendet werden. Im Falle der Feststellung einer zielfremden Anwendung der Güter, werden die Mehrwertsteuer und die Zollabgaben berechnet und entsprechende Bußgelder verhängt.

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 375

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