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Die Einspeisetarife in der Ukraine gehören zu den höchsten in Europa

Die Ukraine versucht, ihre gegenwärtige Abhängigkeit von Gasimporten zu senken. Dabei wird auf Steigerung der Energieeffizienz, energiesparende Technologien und erneuerbare Energien gesetzt. Die seit April 2009 gültigen Einspeisevergütungen zählen zu den höchsten Tarifen in Europa, was angesichts der gesättigten europäischen Märkte die Ukraine für ausländische Investoren auf diesem Gebiet äußerst attraktiv macht. In den nächsten 3-4 Jahren will das Land laut Regierung für die Entwicklung der erneuerbaren Energien ca. 3 Mrd. USD von privaten Investoren gewinnen.

Letztes Jahr betrug die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (inkl. großen Wasserkraftanlagen) ca. 7% des gesamten erzeugten Stroms. Wenn man aber nur die erneuerbaren Energien berücksichtigt, die vom ukrainischen Einspeisegesetz erfasst sind, dann waren es weniger als 2%. In der Energiebilanz des Landes betrug der Anteil erneuerbarer Energien weniger als 1%. Dieses Verhältnis soll sich in den kommenden Jahren positiv ändern, denn laut dem Zielprogramm für die Energieeffizienz für Jahre 2010-2015 soll der Anteil erneuerbarer Energien in der Energiebilanz des Landes bis zum Jahr 2015 auf 10% steigen. Im Jahr 2030 sollen es dann bereits 20% sein (laut der Energiestrategie bis zum Jahr 2030).

Potenzial:
Experten zufolge liegt das geprüfte technische klimatische und geographische Potenzial der Nutzung von erneuerbaren Energien in der Ukraine bei 50% vom gegenwärtigen Gesamtenergieverbrauch. Dabei ermöglicht das geprüfte technische klimatische und geographische Potenzial nur für Windenergie das Betreiben von Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 16 GW.

Viele namhafte Investoren profitieren bereits von den besonderen klimatischen und geographischen Bedingungen in der Ukraine und den hohen Einspeisevergütungen. Im Juni-Oktober 2011 z.B. gingen die von der österreichischen Activ Solar errichteten Solarstromanlagen (Leistung je 20 MW) auf der Halbinsel Krim ans Netz. Insgesamt sollen es 80 MW (Stromversorgung von 20000 Haushalten in der Region) werden. Bis 2018 sollen im Donezkgebiet zwei Windparks mit einer Gesamtleistung von 1,2 GW entstehen. Das Projekt wird die ukrainischen Investoren ca. 2 Mrd. EUR kosten. Auch als Produktionsstandort für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ist das Land aufgrund lukrativer Steuervergünstigungen und niedrigen Lohnkosten interessant, die deutsche Fuhrländer AG z.B. will hier Windenergieanlagen (Leistung 2,5 MW) herstellen.

Einspeisevergütungen:
Der grüne Tarif gilt für Erzeuger elektrischer Energie aus alternativen Energiequellen. Dabei wird er von der NERK für jeden Betreiber einzeln bestimmt. Der grüne Tarif gilt bis 01.01.2030. Als Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des Tarifs gilt der für Januar 2009 festgesetzte Tarif für Stromverbraucher zweiter Spannungsklasse (0,5846 UAH, damals 0,0538531 EUR). Die Bezugsgröße wird mit dem Koeffizienten des grünen Tarifs je nach Art der Energiegewinnung multipliziert. Bei Wasserkraft und Sonnenenergie wird zusätzlich mit dem Koeffizienten für Stoßzeitenverbrauch nach dem Drei-Zonen-Tarif (derzeit 1,8) multipliziert.

Die Koeffizienten für die einzelnen Gewinnungsarten sind:

4,8 – Sonnenergie Boden
4,6 – Sonnenenergie Dach, Anlagen über 100 kW
4,4 – Sonnenenergie Dach, Anlagen bis einschließlich 100 kW
2,3 – Biomasse
2,1 – Windenergie, Anlagen über 2000 kW
1,4 – Windenergie, Anlagen von über 600-2000 kW
1,2 – Windenergie, Anlagen bis einschließlich 600 kW
0,8 – Wasserkraft, Anlagen bis 10 MW

Somit wurden von der NERK für einzelne Betreiber für November 2011 folgende Einspeisevergütungen festgelegt:

Wasserkraft – 0,8539 UAH (ca. 0,077 EUR)
Windenergie (Anlagen über 2000 kW) – 1,2454 UAH (ca. 0,11 EUR)
Biomasse – 1,3640 UAH (ca. 0,12 EUR)
Solarenergie Boden – 5,1238 UAH (ca. 0,46 EUR)
Solarenergie Dach (<100 KW) – 4,6968 UAH (ca. 0,42 EUR).

Vom grünen Tarif wird Biomasse lediglich pflanzlicher Herkunft erfasst. Insgesamt haben im November vom grünen Tarif 55 Betreiber (94 Objekte) profitiert.

Der Koeffizient des grünen Tarifs verringert sich für Objekte, die nach den Jahren 2014, 2019 und 2024 in Betrieb genommen oder erheblich erneuert (der Wert der Erneuerung muss über 50% des ursprünglichen Wertes betragen) werden, um jeweils 10%, 20%, 30%. Konstruktionskosten für Material, Technik und Service müssen ukrainischer Herkunft sein (ab 2012 mindestens 15% des Gesamtwertes; ab 2013 – 30%; ab 2014 – 50%). Bei der Erzeugung der elektrischen Energie aus Solarenergie müssen Solarmodule verwendet werden, dabei muss der inländische Wertschöpfungsanteil ab 2013 mindestens 30% und ab 2014 – 50% betragen.

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Der grüne Tarif ist von der Abwertung der ukrainischen Währung abgesichert, im Fall der Hryvnjaabwertung wird bei der Berechnung des grünen Tarifs der Euro-Wechselkurs vom 01.01.2009 (1 EUR = 10,85546 UAH) verwendet.

Steuervergünstigungen:
Die Tätigkeit der Erzeugung elektrischer Energie ist lizenzpflichtig. Die Beantragung einer Lizenz ist erforderlich für Unternehmen, die über Ausrüstungen verfügen, welche elektrische Energie aus alternativen Energiequellen erzeugen (ab 10 MW Leistung) – für eigenen Verbrauch sowie für Unternehmen, die beabsichtigen, den produzierten Strom aus alternativen Energiequellen im Stromgroßhandel abzusetzen (unabhängig von der Leistung). Die aus alternativen Energiequellen erzeugte elektrische Energie kann aber auch an Endverbraucher verkauft werden. Wird der Strom im Stromgroßhandel verkauft, so erfolgt die Abnahme ausschließlich durch das Staatsunternehmen Energorynok, das die Monopolstellung genießt. Der Netzzugang erfolgt aufgrund eines Anschlussvertrags mit dem jeweils zuständigen örtlichen Netzbetreiber (Oblenergo). Die eben genannten Netzbetreiber dürfen den Netzzugang nicht verweigern und haben in ihren Investitionsplänen Kosten für den Netzzugang zu berücksichtigen.

Bis 2021 wird keine Körperschaftsteuer vom Gewinn von Unternehmen der Elektroenergiewirtschaft (Klasse 40.11 Gruppe 40 KVED DK 009:2005) aus dem Verkauf des grünen Stroms erhoben. Bis 2020 wird auch der Gewinn von Unternehmen aus der Produktion von elektrischer Energie befreit, sofern biologische Brennstoffarten verwendet werden. Nicht besteuert werden ferner auch 80% des Gewinns von Unternehmen aus dem Verkauf von Waren eigener Produktion (eine Auflistung von Waren wird von der Regierung bestätigt) in der Ukraine, nämlich: Ausrüstung, die mit erneuerbarer Energie betrieben oder bei der Erzeugung der „grünen Energie“ verwendet wird; energieeffiziente Ausrüstung und Materialien sowie Erzeugnisse, deren Verwendung Einsparung von energetischen Brennstoffressourcen ermöglicht.

Von der Umsatzsteuer wird befreit der Verkauf in der Ukraine von Ausrüstung, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Kein Einfuhrzoll wird für die Einfuhr von Ausrüstungen und Materialien für die Erzeugung der „grünen Energie“ erhoben, sofern diese für die Herstellung der eigenen Produktion bestimmt sind und vergleichbare Waren in der Ukraine nicht hergestellt werden.

Die Bodensteuer für Grundstücke, auf denen Anlagen betrieben werden, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, wird lediglich mit 25% vom eigentlich anfallenden Steuersatz besteuert.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 1011

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
www.DLF.ua

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