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Erneuerbare Energien in der Ukraine: Konkretisierung der Local Content Regelung

Gemäß dem ukrainischen Gesetz über die Elektroenergiewirtschaft (dieses sieht Einspeisevergütungen vor) kommen die Einspeisevergütungen nur dann zur Anwendung, wenn ein bestimmter Anteil der Konstruktionskosten für Material, Technik, Arbeit und Service ukrainischer Herkunft ist.

Dabei gelten folgende Werte ab der Inbetriebnahme der Anlage, wobei lediglich Anlagen berücksichtigt werden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2012 war: mindestens 15 % bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2013, mindestens 30 % bei Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2013 und mindestens 50 % bei Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2014.

Nun hat die Nationale Energieregulierungskommission (nachfolgend auch „NERK“ genannt) endlich das Verfahren der Festlegung des inländischen Wertschöpfungsanteils (nachfolgend auch „Verfahren der NERK“ genannt) verabschiedet. Das Verfahren ist am 19. Oktober 2012 in Kraft getreten.

Das Verfahren der NERK bestimmt den Mechanismus zur Festlegung des ukrainischen Wertschöpfungsanteils am Gesamtwert der Errichtung von Anlagen der Elektroenergiewirtschaft, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Dabei findet das Verfahren der NERK seine Anwendung auf Unternehmen, die:

  • eine Lizenz für die Erzeugung elektrischer Energie erhalten haben
  • Anlagen der Elektroenergiewirtschaft, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, besitzen oder pachten. Dabei ist wichtig, dass die Errichtung der vorgenannten Anlagen nach dem 1. Januar 2012 begonnen wurde. Als Nachweis des Beginns der Errichtung der Anlagen gelten die Erlaubnis für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Anmeldung des Beginns der Ausführung von Bauarbeiten
  • beabsichtigen, die elektrische Energie nach den Einspeisevergütungen abzusetzen.

Folgende Formel wird bei der Festlegung des ukrainischen Wertschöpfungsanteils verwendet:
WSA % = (S Rohstoffe, Material + S Grundmittel + S Fertigungstechnik + S Arbeit und Dienstleistungen) / GW * 100%

Erläuterung:
WSA % – inländischer Wertschöpfungsanteil am Gesamtwert der Errichtung von Anlagen der Elektroenergiewirtschaft

S Rohstoffe, Material – Summe des Wertes von Rohstoff und Material ukrainischer Herkunft im Verhältnis zum Gesamtwert der Errichtung der Anlage (ohne Berücksichtigung des Wertes der Fertigungstechnik), ohne USt.

S Grundmittel – Summe des Wertes der Grundmittel ukrainischer Herkunft im Verhältnis zum Gesamtwert der Errichtung der Anlage (ohne Berücksichtigung des Wertes der Fertigungstechnik), ohne USt. Zu den Grundmitteln gehören: erworbene Produktionsgebäude, Ausrüstung, Produktionstechnik und Hilfsausrüstung, Anschlussnetz, Transportmittel, Computertechnik usw., die zum ursprünglichen Wert der Errichtung der Anlage hinzugenommen wurden.

S Fertigungstechnik – Summe des Wertes der Fertigungstechnik ukrainischer Herkunft (oder Summe des Wertes von Rohstoff und Material ukrainischer Herkunft im Wert der Fertigungstechnik), ohne USt. Zur Fertigungstechnik gehört ein Teil der Grundmittel (Ausrüstung), der für die Erzeugung / Umwandlung der elektrischen Energie aus erneuerbaren Energien verwendet wird.

S Arbeit und Dienstleistungen – Summe des Wertes von Arbeiten und Dienstleistungen ukrainischer Herkunft im Verhältnis zum Gesamtwert der Errichtung der Anlage (ohne Berücksichtigung des Wertes der Fertigungstechnik), ohne USt. Unter den Arbeiten versteht man Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen (Projektierungsarbeiten, Montagearbeiten, Inbetriebnahme, Feldmessung, Bohrung, Erdbebenuntersuchung, Satellitenfotografien. Unter Dienstleistungen versteht man unter anderem Beratungsleistungen, Personalausbildung, Transport- und Telekommunikationsversorgung, Beherrschung von Technologien, Forschung.

GW – ursprünglicher Gesamtwert der Anlage, laut Buchhaltung. Der Gesamtwert der Anlage wird gemäß den Bestimmungen der staatlichen Baunormen „Regeln der Festlegung des Bauwertes“, bestätigt durch die Verordnung des Staatskomitees im Bauwesen Nr. 174 vom 27. August 2000, festgelegt.

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Dabei werden nur diejenigen Bestandteile der Anlage berücksichtigt, die laut den Anforderungen des ukrainischen Rechnungswesens als solche akzeptiert werden. Bei der Bezahlung von Rohstoffen, Material, Grundmittel, Fertigungstechnik, Arbeiten oder Dienstleistungen in Fremdwährung ist der offizielle Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine am Tag der Bezahlung maßgebend.

Ukrainischer Herkunft sind Rohstoffe, Material, Grundmittel, Arbeiten und Dienstleistungen dann, wenn sie von einem ukrainischen „Produzenten“ hergestellt oder erbracht wurden. Dabei konkretisiert das Verfahren der NERK, dass der Produzent nur dann als ukrainisch gilt, wenn er:

  • seine Geschäftstätigkeit gemäß der ukrainischen Gesetzgebung ausübt
  • seinen Sitz in der Ukraine hat
  • in der Ukraine produziert oder seine Dienstleistungen erbringt.

Als ausreichender Nachweis des Wertes von Rohstoff und Material, Dienstleistungen, Grundmittel, darunter auch der Fertigungstechnik, gelten die Primärunterlagen (gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Buchhaltung und Finanzberichterstattung in der Ukraine vom 16. Juli 1999), die deren Erwerb nachweisen (Verträge, Rechnungen, Übergabeprotokolle, Lieferscheine usw.).

Bei der Festlegung des Wertes von Arbeiten sind Angaben des Protokolls der Abnahme von Bauarbeiten und der Bescheinigung des Wertes der ausgeführten Bauarbeiten und damit verbundenen Auslagen maßgebend.

Die ukrainische Herkunft von Rohstoff, Material, Grundmitteln, Arbeiten und Dienstleistungen im Gesamtwert der Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, wird durch das Herkunftszeugnis der Ware (Certificate of origin) bestätigt. Das vorgenannte Zeugnis wird durch die Industrie- und Handelskammer der Ukraine bzw. deren regionale Vertretungen ausgestellt.

Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage sowie nach Erhalt einer Bestätigung über die Übereinstimmung der errichteten Anlage mit den Projektunterlagen und Baunormen (was den Betrieb der Anlage ermöglicht) wird vom Antragsteller ein Antrag auf Festlegung des ukrainischen Wertschöpfungsanteils im Verhältnis zum Gesamtwert der Errichtung der Anlage gestellt. Der vorgenannte Antrag wird bei einem der Sachverständigen gestellt, deren Auflistung durch das Bauministerium bestätigt wird. Informationen über den ausgewählten Sachverständigen werden auf der Webseite des Bauministeriums (www.minregion.gov.ua) veröffentlicht.

Samt dem Antrag werden dem Sachverständigen alle Dokumente vorgelegt, die den Gesamtwert der Anlage, Herkunft vom Rohstoff, Material, Grundmittel, Arbeiten und Dienstleistungen nachweisen.

Nach der Festlegung eines konkreten inländischen Wertschöpfungsanteils im Verhältnis zum Gesamtwert der errichteten Anlage wird vom Sachverständigen ein Gutachten ausgestellt. Dieses Dokument gilt als Nachweis des tatsächlichen Niveaus des inländischen Wertschöpfungsanteils von Rohstoff, Material, Grundmittel, Arbeiten und Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtwert der errichteten Anlage.

Erst nach der Ausstellung des Gutachtens vom Sachverständigen können die Einspeisevergütungen bei der Nationalen Energieregulierungskommission beantragt werden.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 874

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
www.DLF.ua

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