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Solarprojekte in der Ukraine

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Im Jahr 2011 erschien die Ukraine im Länder-Attraktivitätsindex für Erneuerbare Energien von Ernst&Young zum ersten Mal, sie wurde gleich auf dem 32. Platz gelistet. Dabei wurde das Land als attraktiver Wachstumsmarkt für erneuerbare Energien aufgeführt. Auch die in Europa größten Einspeisevergütungen für die Solarenergie sowie die Kürzung von Einspeisevergütungen für die Solarindustrie in Deutschland zwingen deutsche Unternehmen, in Richtung der Ukraine zu schauen und in der Ukraine ihre Projekte zu realisieren. Es sind aber einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, die im Folgenden erläutert werden.

Die Realisierung eines Solarprojektes in der Ukraine erfolgt aus rechtlicher Sicht wie folgt:

1. Klärung aller grundstücksbezogenen Fragen:
Befindet sich ein Grundstück, auf dem die Solaranlage errichtet werden soll, noch im Staats- bzw. Kommunaleigentum, so kann der Antrag auf die Zuweisung des interessanten Grundstücks gleich nach der Gründung einer ukrainischen Gesellschaft gestellt werden. Nur wenn das Grundstück zur Kategorie „Grundstücke der Industrie, Energiewirtschaft usw.“ gehört, so erfolgt keine Ausschreibung. Im anderen Fall muss mit einer Ausschreibung und Umwidmung (Änderung des Verwendungszwecks) des Grundstücks gerechnet werden. Weitere grundstücksbezogene Fragen sind: Entwicklung bzw. Vorbereitung eines Projektes der Grundstückszuweisung durch ein Projektierungsbüro; Bestätigung des entwickelten bzw. vorbereiteten Projektes der Grundstückszuweisung durch die zuständigen Behörden, u.a. Brandschutz, Verwaltung für Architektur-Angelegenheiten, Gewerbepolizei; Katasternummer für das Grundstück; Bestätigung des Projektes der Grundstückszuweisung durch den Stadtrat bzw. durch die Bezirks- oder Gebietsverwaltung; Abschluss eines Pachtvertrags und dessen staatliche Registrierung. Die Fristen der endgültigen Grundstückszuweisung hängen davon ab, wie schnell die einzelnen Schritte dieses Verfahrens erledigt werden, wo sich das Grundstück befindet und welchen Verwendungszweck das Grundstück hat.

2. Errichtung der Solaranlage und deren Inbetriebnahme:
Für das Verfahren der Errichtung einer Solaranlage und deren Inbetriebnahme sind u.a. folgende Schritte notwendig: a) Beantragung von sog. „städtebaulichen Bedingungen und Einschränkungen“ sowie von sog. „Projektierungsaufgaben“. In diesen Unterlagen wird angegeben, was eigentlich auf einem bestimmten Grundstück gebaut werden kann bzw. welche Einschränkungen zu berücksichtigen sind; b) Entwicklung bzw. Vorbereitung des Bauprojektes und dessen Begutachtung; c) Beantragung einer Baugenehmigung, die innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Antragstellung erteilt wird; d) Durchführung von Vorbereitungs- und Bauarbeiten; e) Inbetriebnahme der Solaranlage; f) Registrierung des Eigentumsrechts an der Solaranlage.

3. Beantragung einer Lizenz für die Erzeugung von elektrischer Energie:
Die Erzeugung elektrischer Energie ist lizenzpflichtig. Die Lizenz ist bei der Nationalen Energieregulierungskommission („NERK“) zu beantragen. Die Entscheidung der NERK über die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von elektrischer Energie wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Antragstellung erteilt. Die Lizenz ist nicht übertragbar. Sie wird auf mindestens drei Jahre erteilt. Zu beachten ist, dass die Lizenz erst dann beantragt werden kann, wenn die Solaranlage errichtet und in Betrieb genommen wurde. Im anderen Fall kann die NERK eine Absage erteilen und diese mit der fehlenden Finanzierung bzw. Kapazität begründen.

4. Netzzugang:
Ein Netzzugang wird aufgrund eines Anschlussvertrags gewährt, dessen Muster von der NERK bestätigt wurde. Netzbetreiber dürfen Anbietern von erneuerbarer Energie (Leistung bis zu 10 MW) die Einspeisung nicht verweigern. Empfehlenswert ist die Kontaktaufnahme mit einem entsprechenden Netzbetreiber noch vor dem Bau der Solaranlage, um mit ihm die Möglichkeit eines Netzzuganges zu besprechen bzw. die technischen Aufgaben zu unterzeichnen.

5. Beantragung von Einspeisevergütungen:
Die Einspeisevergütungen können erst nach der Inbetriebnahme der Solaranlage sowie nach der Erteilung der Lizenz für die Erzeugung von elektrischer Energie beantragt werden. Die Entscheidung der NERK über die Erteilung von Einspeisevergütungen wird in einer öffentlichen Sitzung innerhalb von max. 45 Kalendertagen nach der Antragstellung getroffen. Der Grüne Tarif gilt bis zum 01.01.2030. Für Betreiber der Solarenergieanlagen gelten folgende Einspeisevergütungen: für Solaranlagen auf dem Boden – 0,4653 EUR; für Solarenergie auf dem Dach, bei Anlagen bis zu 100 KW – 0,4265 EUR, bei Anlagen über 100KW – 0,4459 EUR.

6. Absatz der elektrischen Energie nach den Einspeisevergütungen:
Die aus der Solarenergie erzeugte elektrische Energie kann direkt an Endverbraucher verkauft werden. Wenn der Strom im Stromgroßhandel verkauft wird, so erfolgt die Abnahme ausschließlich durch das Staatsunternehmen „Energorynok“. Die Entscheidung über die Aufnahme in die sog. Vereinigung von Mitgliedern des Großhandels wird innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung bzw. Mitteilung aller Informationen getroffen. Beim Treffen einer positiven Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers in die sog. Vereinigung von Mitgliedern des Großhandels wird mit dem Antragsteller innerhalb von 28 Tagen ein Vertrag (Vertrag zwischen den Mitgliedern des Großhandels) abgeschlossen. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorgenannten Vertrags kann die elektrische Energie im Großhandel zu Einspeisevergütungspreisen verkauft werden.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 728

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
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Vielleicht mal noch eine Info, man fährt in d3n Zollbereich ein, es liegen dann 5 bis 6 Spuren vor einem, offensichtlich ist dann die Spur wo "alle" stehen, die ist ca. In der Mitte. Die EU Spur ist links davon, es gibt ein Leuchtzeichen (Leuchtreklame) über der Spur, die ist nur kaputt und man gerade noch das EU Symbol etc. erkennen. Dann passt das. Der PKW ist entscheidend, es dürfen dann auch Ukrainer im PKW sitzen.


„Einreise als Flüchtling, bedeutet......., nicht als Deine zukünftige Frau, bist dann erst einmal ihr Vermieter, mehr Hilfestellung gibt es jetzt aber nicht mehr.“

„Gehe auf das Ausländeramt Deiner Gemeinde und erkundige Dich, kann ja sein ich irre mich, derzeit können Ukrainer als Flüchtlinge einreisen und unterliegen dem Paragraphen 24, aufgtund dessen läuft...“

„Grundsätzlich könnte ich die Sachen mit in die Ukraine nehmen, bis Luzk, ABER Der Zoll und die Einfuhr muss geklärt sein und die Kosten und daran wird es wohl scheitern!“

„Jetzt lief gestern um 23:30 Uhr alles wie geschmiert in Ustyluh/Zosin, Einreise UA in ca. 50 Minuten. Dieses Mal die Polen schnell 3 PKW, bei den Ukrainern länger, 2 Busse und sonst ein paar Fahrzeuge,...“

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