Am 15. Februar 2012 hat das Ministerkabinett der Ukraine Regelungen über das Verfahren der Verlängerung bzw. der Verkürzung von Aufenthaltsfristen für Ausländer und staatenlose Personen in der Ukraine verabschiedet.
Gemäß diesem Verfahren dürfen sich Ausländer und staatenlosen Personen, die ordnungsgemäß in die Ukraine einreisen, in der Ukraine zeitweilig aufhalten:
- während der von einem Visum erlaubten Frist im Fall der Einreise aus den Ländern mit dem visabedingten Eintritt, es sei denn, dass ein anderes Verfahren von internationalen Abkommen der Ukraine bestimmt ist; oder
- höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise aus den visafreien Ländern, es sei denn, dass ein anderes Verfahren von internationalen Abkommen der Ukraine bestimmt ist; oder
- während der Laufzeit eines Visums, höchstens allerdings 90 Tage innerhalb von den 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise gemäß dem vor dem 11. September 2011 erteilten Visum.
Die Aufenthaltsdauer der Ausländer und der staatenlosen Personen in der Ukraine wird dann verlängert, wenn:
- sie mit einem kurzfristigen Visum oder aus den visafreien Ländern gekommen sind und wesentliche Gründe für die Aufenthaltsverlängerung haben sowie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen; dann der Aufenthalt wird für die Zeitdauer solcher wesentlichen Gründe, höchstens allerdings für 180 Tage ab dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die Ukraine, verlängert;
- sie nach einem Transitvisum einreisen und sich wegen höherer Gewalt in der Ukraine bedingt aufhalten; dann wird der Aufenthalt für den für die Beseitigung der höheren Gewalt notwendigen Zeitraum verlängert. Dabei sollte ein Nachweis, der den Grund des bedingten Aufenthaltes und dessen Dauer bestätigt, vorhanden sein;
- sie mit einem langfristigen Visum einreisen und während der Visumlaufzeit aus wesentlichen Gründen keine temporären bzw. permanenten Aufenthaltsgenehmigungen beantragt haben; dann wird der Aufenthalt höchstens für einen Monat verlängert. Dabei sollten Nachweisunterlagen vorhanden sein.
Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsfristen in der Ukraine sind von Ausländern und staatenlosen Personen sowie von den einladenden Personen nicht früher als zehn und nicht später als drei Arbeitstage vor dem Ablauf der Aufenthaltsfrist bei den lokalen staatlichen Migrationsbehörden in dem entsprechenden Wohnbezirk zu stellen.
Das Ministerkabinett der Ukraine hat in demselben Dokument eine Liste der für die Verlängerung des Aufenthaltes erforderlichen Unterlagen sowie die Vorlagefristen für die einladenden Personen vorgesehen.



Forumsdiskussionen
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Falls dann da eine Erweiterung der APP kommt oder was neues, werde ich natürlich ausprobieren und dann berichten. Hab mir jetzt mal die APP geholt, derzeit funktionieren ja nur Busse und LKW, im Grunde...“
Obm100 in Recht, Visa und Dokumente • Re: Aufenthaltsgenehmigungen müssen wieder erneuert werden
„Ich vermute Geldmacherei! Immerhin kostet die bescheuerte Karte über 1000 Hrivnas+ Krankenversicherung für 2000 Hrivnas und ungefähr 300 Euro Absicherung beim Ernstfall, die aber kein Arzt der Ukraine...“
Frank in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Bekannte (UA) ist gestern gegen 17 Uhr wieder in Korczowa eingereist - ca. 1h“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Bin gestern Nachmittag um 15.00 Uhr Kiewzeit am Grenzübergang Zosin / Ustiluh eingereist. 12 PKW in der Schlange nach ca. 20 Minuten war ich im Grenzbereich, da erstmals die EU Spur nur EU Kennzeichen,...“
Frank in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Gestern ist ein Bekannter (Ukrainer) über Krakowez mit dem Auto ausgereist. 1h vor der Grenze und 0,5h im Grenzbereich“
Anuleb in Hilfe und Rat • Re: Mit ukrainischer Frau unter einem Dach
„Sie kann als Untermieterin bei Dir einziehen dadurch bildet Ihr keine Bedarfsgemeinschaft. Womöglich keine gute Idee. Unser Sozialamt z. B. wollte die Nebenkosten in einer ähnlichen Situation detailliert...“
Bernd D-UA in Hilfe und Rat • Re: Mit ukrainischer Frau unter einem Dach
„Weshalb wollt ihr zusammenziehen, wenn Deine Rente nicht reicht? Du kannst diese Frau nicht ernähren? Dann ist sie doch bisher besser dran, hat ihr Bürgergeld und Wohnraum etc., Krankenversicherung hat...“
ukra in Hilfe und Rat • Re: Mit ukrainischer Frau unter einem Dach
„Sie kann als Untermieterin bei Dir einziehen dadurch bildet Ihr keine Bedarfsgemeinschaft. Nur Ihr BG wird gekürzt, wie viel weiß ich nicht. Erkundige Dich mal in diese Richtung.“