Aktien einer öffentlichen Aktiengesellschaft müssen in die Börsenliste einer Wertpapierbörse aufgenommen werden


Gem. Art. 24 des Gesetzes betreffend Aktiengesellschaften der Ukraine (nachfolgend auch „AGG“ genannt) können Aktien einer öffentlichen Aktiengesellschaft an einer Wertpapierbörse gehandelt werden. Gleichzeitig sieht Art. 24 AGG auch vor, dass Aktien von öffentlichen Aktiengesellschaften in die Börsenliste mindestens einer Wertpapierbörse (die Wertpapierbörsen in der Ukraine zählen selbstverständlich auch dazu) aufzunehmen sind. Die Aufnahme in die Börsenliste kann auf Antrag der öffentlichen Aktiengesellschaft erfolgen.

Die Aufnahme von Aktien in die Börsenliste bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen des Art. 24 AGG automatisch erfüllt sind. Laut den Bestimmungen der Verordnung betreffend die Tätigkeit von Wertpapierbörsen, am 19. Dezember 2006 bestätigt durch die Kommission für Wertpapierangelegenheiten und Fondsmarkt, müssen Aktien regelmäßig, d.h. mindestens einmal pro zwei Monate (Wortlaut der Verordnung: pro 60 Kalendertage) an einer ukrainischen Börse gehandelt werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Aktien, die an einer nicht-ukrainischen Börse platziert sind.

Bei Verletzung der Anforderungen der vorgenannten Verordnung, wonach die in die Börsenliste aufgenommenen Aktien regelmäßig gehandelt werden müssen, sind solche Aktien aus der Börsenliste zu streichen (was von der Wertpapierbörse vorgenommen wird), es sei denn, es handelt sich um eine öffentlichen Aktiengesellschaft, die nur einen Aktionär hat.

Die Kommission für Wertpapierangelegenheiten und Fondsmarkt hat in ihren Erläuterungen zu dieser Problematik vom 08. September 2011 angegeben, dass die Streichung von Aktien aus der Börsenliste automatisch zur Verletzung der Anforderungen des Art. 24 AGG führt. Das heißt, die öffentlichen Aktiengesellschaften müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Aktien nicht aus der Börsenliste gestrichen werden. Formell betrachtet muss somit mindestens eine Aktie pro zwei Monate – sofern die Aktien an einer ukrainischen Börse platziert sind – gehandelt werden.

Im Fall der Verletzung der Anforderung des Art. 24 AGG, d.h. Nichtaufnahme von Aktien in die bzw. deren Streichung aus der Börsenliste kann die Kommission für Wertpapierangelegenheiten und Fondsmarkt einen Beschluss fassen und die öffentlichen Aktiengesellschaft verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Rechtsverletzungen vorzunehmen. Wird dieser Beschluss von der öffentlichen Aktiengesellschaft ignoriert, kann die Kommission für Wertpapierangelegenheiten und Fondsmarkt gegenüber der öffentlichen Aktiengesellschaft Bußgelder in Höhe von 17.000 bis 85.000 UAH (umgerechnet ca. 1.550 bis 7.725 EUR) verhängen. Für eine wiederholte Verletzung innerhalb eines Jahres drohen der Aktiengesellschaft Bußgelder in Höhe von 85.000 bis 170.000 UAH (umgerechnet ca. 7.725 bis 15.500 EUR).

Unter Berücksichtigung der dargestellten Informationen, wird allen ukrainischen öffentlichen Aktiengesellschaften empfohlen, die Aufnahme ihrer Aktien in die Börsenliste mindestens einer Wertpapierbörse zu initiieren, wobei Aktien, die an einer ukrainischen Börse platziert sind, regelmäßig (mindestens einmal pro zwei Monate) gehandelt werden müssen.

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 418

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