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Für Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt - Legal Compliance und das Risiko bei Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen

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Deutsche Unternehmen, die international tätig sind und ein Netzwerk internationaler Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Joint Ventures besitzen, müssen den Geltungsbereich mehrere Gesetze berücksichtigen, die Ihr Geschäft außerhalb Ihres Heimatmarktes regulieren.Gesetze wie der United Kingdom (UK) Bribery Act von 2012 und der United States Foreign and Corrupt Practices Act von 1977 (FCPA) haben eine umfassende und extraterritoriale Anwendbarkeit. Darüber hinaus müssen Firmen mit einem Gerichtsstand in Deutschland die Haftung Ihrer Mitarbeiter im Ausland unter dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) beachten, da Firmen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße für eine vorsätzliche Straftat von bis zu 1 Mio. Euro bestraft werden können. Dieses und anderes anwendbares Recht das deutsche Unternehmen bei Auslandsinvestitionen beachten müssen ist der Gegenstand dieses Artikels.

Was müssen deutsche Unternehmen bei Auslandsinvestitionen beachten?

1. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB)

Unternehmen die handelsrechtlich in Deutschland eingetragen sind und somit einen Gerichtsstand in Deutschland besitzen müssen beachten, dass Ihre Mitarbeiter im Ausland strafrechtlich haftbar unter StGB für Korruptionsdelikte sind. § 299 StGB und Artikel 2 § IntBestG (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) regeln den Tatbestand der Bestechung internationaler Amtsträger sowie Bestechung, um „einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern“ und sind weltweit anwendbar.

Somit ist Bestechung im öffentlichen und geschäftlichen Verkehr im In- und Ausland unter StGB strafbar.

Das Risiko im öffentlichen Verkehr unter StGB
Die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Amtsträgers öffentlichen Dienstes sind nach § 331 und § 333 StGB strafbar.

Da Deutschland die OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr im Jahr 1997 ratifiziert hat, wurde diese durch das IntBestG in das StGB übernommen und somit die Bestechung ausländischer Amtsträger durch deutsche Unternehmen verboten. Artikel 2 IntBestG stellt die Bestechung von ausländischen mit deutschen Beamten gleich und untersagt die Bestechung von Mitgliedern „einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.“ Dies unterstreicht die umfassende und extraterritoriale Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts. Zuwiderhandlungen werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Der Versuch ist auch strafbar.

Das Risiko im geschäftlichen Verkehr unter StG
Die Annahme und das Anbieten einer Bestechung (der Tatbestand Bestechung und Bestechlichkeit) im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ist strafbar unter § 299 Artikel 1 & 2 StGB und weltweit rechtskräftig § 299 Artikel 3 StGB da:

„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.“

Ein Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe eines Unternehmens, der versucht einen ausländischen:

„Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt“

ist strafbar gemäß § 299 Artikel 3 StGB und kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden.

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Des Letzteren sollte beachtet werden, dass die Täter, nach einer erfolgreichen Verurteilung wegen Korruptionsdelikten, in Deutschland haftbar wegen Steuerhinterziehung gemacht werden können. Da das Geld nicht ordnungsgemäß in Deutschland steuerrechtlich deklariert wurden ist, kann somit Anklage wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erhoben werden, ungeachtet dessen wo die Straftat begangen wurde, da jeder der:

„die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt“

mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Somit sollte nie vergessen werden, es gilt: Deutsches Recht reist mit im Gepäck!

Aber was für Bestimmungen gelten noch bei ausländischen Direktinvestitionen?

2. Der UK Bribery Act 2010

In Ergänzung zum deutschen Strafrecht gelten jedoch noch weitere nationale Bestimmungen, die es bei ausländischen Direktinvestitionen zu beachten gilt, zum Beispiel der UK Bribery Act. Nach der Ratifizierung des UK Bribery Act in 2010 fällt jedes Unternehmen, dass „ein Geschäft betreibt, oder ein Teil seines Geschäfts“ im Vereinigten Königreich betreibt unter die Zuständigkeit dieses Gesetzes. Jedes Unternehmen, welches relevante kommerzielle Tätigkeiten im Vereinigten Königreich aufweist, egal ob dieses als eine Kapitalgesellschaft eingetragenes Unternehmen in Deutschland ist, fällt unter den Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes.

Wichtig hier ist zu beachten, dass der Zuständigkeitsbereich keine Niederlassung oder Vertretung voraussetzt. In FSA v. Fradley haben die englischen Common-Law Gerichte bekannt gegeben, dass “kommerzielle Tätigkeiten” keinen Geschäftssitz oder Niederlassung im Vereinigten Königreich voraussetzten, und deuteten an, dass „das Internet oder anderen Telekommunikations-Systemen oder durch gelegentliche Besuche“ bereits eine relevante kommerzielle Aktivität bestätigt.

In Anbetracht der letzten Aussage von Richard Alderman, dem Direktor des Serious Fraud Office, dass „meine eigene Ansicht ist, dass wir eine umfassende Jurisdiktion haben“ und der
extraterritorialen Kompetenzen, bestärkt dies die Befürchtungen, dass deutsche Unternehmen weltweit betroffen sein könnten. Zusätzlich zur Regelkonformität nach deutschem Strafrecht, müssten die Unternehmen Ihre Einhaltung nach den Bestimmungen des Gesetzes prüfen, falls nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche kommerzielle Aktivitäten in Großbritannien existieren.

Letztendlich, kriminalisiert das Gesetz auch die Unterlassung, oder das Versäumnis der jeweiligen Unternehmen Korruption zu unterbinden (Artikel 7) und die Bestechung durch „assoziierte Personen“ (Artikel 7 & Artikel 8). Die breit angelegte Definition einer „assoziierten Person“ wird stark kritisiert, da diese feste Mitarbeiter aber auch geringfügig-beschäftigte Personen wie Kuriere oder Teilzeit Arbeiter umfasst.

Die großzügige Auslegung Ihrer Bestimmungen und des extraterritorialen Geltungsbereichs stellt somit viele potenzielle Risiken für deutsche Unternehmen dar, die im Ausland investieren oder expandieren möchten.

3. Der U.S. Foreign Corrupt and Practices Act (FCPA)

Während der UK Bribery Act für Unternehmen die eine wirtschaftliche Aktivität oder Tätigkeit im Vereinigten Königreich aufweisen ausgelegt ist, müssen Firmen die noch dazu geschäftlich in Amerika tätig sind auch den Foreign und Corrupt Practices Act beachten.

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Die Bestechung Amtsträger im öffentlichen und geschäftlichen Verkehr ist auch unter dem United States Foreign und Corrupt Practices Act (FCPA) 1977 gesetzwidrig. Jedes U.S. amerikanisches Unternehmen, die ausländischen Tochtergesellschaften und alle anderen ausländischen Unternehmen die mit Wertpapiere registriert in der Security and Exchange Commission (SEC) handeln, fallen unter seiner Gerichtsbarkeit. Auch wenn der UK Bribery Act den FCPA als strikteste Antikorruptiongesetze weltweit seit 2010 abgelöst hat, muss hier betont werden, dass Ihre rechtswirksame Anwendbarkeit nicht bedeutungslos geworden ist. Statistiken der SEC heben einen ansteigenden Trend zunehmender Klagen gegen ausländische Unternehmen hervor, was beweist das amerikanische Gerichte die Bestimmungen durchsetzten

Der FCPA verbietet vorwiegend Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter und Agenten „etwas von Wert“ an einen ausländischen Regierungsbeamten zu bieten, um einen unlauteren Vorteil zu erwerben. Er erweitert die Schuldfähigkeit auf ausländische Tochtergesellschaften oder dritte Personen durch den Rechtsgrundsatz des „Erfüllungsgehilfen“, ähnlich der Definition einer „assoziierten Personen“ des UK Bribery Act.

Im Gegensatz zum UK Bribery Act jedoch, gewährt der FCPA den Unternehmen einen gewissen Grad an rechtlichen Spielraum sowie die Befreiung für „Schmiergeldzahlungen“ wenn diese bei rangniedrigen Regierungsbeamten für die Durchführung seiner Pflichten getätigt wird. Zahlungen eines Zollbeamten zum Beispiel für die Beschleunigung der notwendigen Papiere für den Versand von Waren stellen keine Verletzung der FCPA dar und sind gesetzeskonform.

Geldleistungen an höherrangige öffentliche Beamte um ein „unsachgemäßes Verhalten“ wie zum Beispiel eine Pflichtverletzung bei öffentlichen Ausschreibungen zu erwirken sind gesetzwidrig und fallen nicht unter dem beabsichtigten wirtschaftlichen Spielraum.

Chris Berger | Крис Бергер
B.A | LL.M
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„Ich habe mal sie Einreise in die UA (aus Polen), am Grenzübergang Uhryniw gemacht. Inzwischen 3 Mal am Freitagabend 21 Uhr MEZ. Nur zwei bis drei PKW, was schon gut ist. Aber der Hit ist, dort gibt es...“

„Inzwischen hat sich ja auch die Tagesschau etwas eingehender mit diesem Thema befaßt. Demnach seien indirekte Geldflüsse zum Kreml der Grund für das erfolgte Verbot der Serie. Ich schätze jedenfalls...“

„ Ist die Meldung überhaupt aktuell, die "Welt" schrieb offenbar schon 2023 über genau dieses Thema ?


“

„Kennt jemand vielleicht die Hintergründe dafür ? Soweit ich das sehe handelt es sich doch um eine völlig harmlose Kinderserie ohne jede Spur von Propaganda oä ?“

„ Was meint "erneut" ??
Bislang glaubte ich daß man sich als Reisender zumindest in unmittelbarer Grenznähe sicher fühlen konnte ?


“

„Bei Ankunft am Blockposten im Internet (nakordoni.eu) 4h Wartezeit und 40 PKW am Grenzübergang, einen Teil der Wartezeit sitzt man am Blockposten ab, die halten die PKW Warteschlange von dem eigentlichen...“

„Auch wenn ich diese Verbindung toll finde, hätte ich ehrlicherweise Angst, von Polen aus in die Ukraine zu reisen. Die Polen werden immer gewaltsamer gegen Ukrainer und ukrainische Projekte. Außerdem...“

„Ich dachte z.B. Krakovetz hat diese Spur nicht, jedenfalls bin ich in 2025 mit allen anderen bei den Ukrainern durchgeschleust worden, anschließend bei den Polen EU Spur..“

„ Hallo julib77,

Bzgl. Ausreisen mit PKW nach Polen möchte ich Dir deutlich widersprechen, ich weiß nicht woher Du Deine Informationen beziehst.

Schau einfach hier einmal Thread nach "An welchem Grenzübergang geht's am schnellsten? Da musst Du nicht suchen, der steht derzeit auch immer weit oben. Auch wenn wir da, nur über die Abläufe und die Wartezeiten berichten, findest Du nicht einen Kommentar darüber, dass Ukrainer schlecht behandelt werden. (2025 bis heute, ca. 25 Ein- und Ausreisen)

Ich kann nur sagen, ich beobachte keinerlei Repressalien, ganz im Gegenteil, die Ukrainer werden respektvoll behandelt, ist stelle keinen Unterschied zu mir als Deutschen fest. Das einzig berichtenswerte ist, dass die meisten Ukrainer-Innen fotografiert werden, bei der Ein - und Ausreise. Dieser Vorgang läuft professionell ab, ich kann dabei keine "Erniedrigung " beobachten, es wird gelacht und gescherzt dabei und die Frauen richten ihre Haare etc. Damit es ein 'schönes" Bild gibt.

Bzgl. Ungarn kann ich nur von einer Einreise berichten in 2025 (noch unter Orban), an dem mir sehr gut bekannten Grenzübergang "Lushanka" (Berehove HU), die Ausreiseseite kann man beobachten, ich kann nichts berichten, d.h. für mich normale Abläufe bei der Ausreise, wie auch bei der Einreise. Normale PKW Schlange, ganz im Rahmen. Kurz um, mir ist damals nichts aufgefallen. Alles war SICHER, wie die letzten 70 Mal, als ich den Grenzübergang von 2004 an bis 2025 überquert habe. Ein- und Ausreise.


“

„Ich werde am Sonntag ca. 12 Uhr auch wieder in Uhryniw Ausreisen. Dazu mal eine Frage, in Uhrnyiw gibt es ja die besagte EU-Spur, die ja durchweg bei den Ukrainern und den Polen die Ausreisezeit doch erheblich...“