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Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Urteilen in der Ukraine

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Nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts, insbesondere dem Prinzip der territorialen Integrität, ist grundsätzlich kein Staat verpflichtet, die Entscheidungen von Gerichten anderer Staaten auf seinem Territorium zu beachten oder sogar zu vollstrecken. Eine völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines ausländischen Gerichts entsteht nur dann, wenn sich ein Staat dazu durch einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat.

Die Ukraine hat eine Reihe von internationalen Abkommen bzw. bilateralen völkerrechtlichen Verträgen ratifiziert, die das spezielle und in meisten Fällen vereinfachte Anerkennungs- sowie Vollstreckungsverfahren vorsehen. Bei den bilateralen Völkerverträgen handelt es sich überwiegend um die GUS-Staaten, die baltischen Staaten und andere osteuropäische Länder. Zurzeit besteht weder zwischen der Ukraine und Deutschland, noch zwischen der Ukraine und der EU ein entsprechendes Abkommen, das die Fragen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Wirtschaftssachen regelt (wie z.B. die Verordnung Nr. 1512/2015 innerhalb der EU, die eine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckbarkeit innerhalb der EU bestimmt).

In der Ukraine gelten für die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischen Urteils die Regeln der ukrainischen Zivilprozessordnung (Art. 390 Abs. 1), der im Jahre 2010 eingeführt wurde und der das Gegenseitigkeitsprinzip im ukrainischen Recht verankert hat. Die zeitliche Grenze für eine Anerkennung und eine Vollstreckung eines ausländischen Urteils sind drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils, es sei denn, es handelt sich um Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis. Im letzteren Fall können Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung innerhalb der ganzen Zeit des Vollstreckungsverfahrens zur Begleichung der Schulden für die letzten drei Jahre vorgelegt werden.

Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils wird von dem ordentlichen Gericht am Sitz des Schuldners verhandelt, oder wenn dieser in der Ukraine nicht existiert, bei dem Gericht, innerhalb dessen Bezirks Vermögenswerte des Schuldners liegen, in die vollstreckt werden soll. Ausgeschlossen ist die Vollstreckung solcher Urteile, die gegen das Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der ukrainischen Gerichte ergangen sind. So sieht das Gesetz der Ukraine zum internationalen Privatrecht die ausschließliche Gerichtsbarkeit unter anderem für die Fälle der Verhandlung in Sachen einer Immobilie, die sich in der Ukraine befindet, vor.

Das Gegenseitigkeitsprinzip besagt, dass angenommen wird, dass auch ukrainische Urteile in dem anderen Staat, d.h. in diesem Falle in Deutschland, vollstreckt werden können. Das Gegenseitigkeitsprinzip wird nach der ukrainischen Zivilprozessordnung dabei als Regelfall angenommen, sie muss nicht mehr wie früher durch Bescheinigungen der jeweiligen Justizministerien im konkreten Fall nachgewiesen werden. Eine ähnliche Regel enthält auch § 328 Abs. 1 Ziffer 5 der deutschen ZPO, nach dem – neben den in den Ziffern 1 bis 4 genannten Fällen – eine Vollstreckung eines ausländischen Urteils nicht möglich ist, wenn die Gegenseitigkeit der Vollstreckung nicht gewährleistet ist.

Konkret müssen mit einem Antrag auf die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischen Urteils bei dem zuständigen ukrainischen Gericht die nachfolgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • amtlich beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Urteils;
  • Rechtskraftvermerk bzw. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft des ausländischen Urteils nachweist (falls sich dies dem Urteil selbst nicht entnehmen lässt);
  • Nachweis darüber, dass die Partei, hinsichtlich deren die Entscheidung des ausländischen Gerichts getroffen wurde und die im Gerichtsverfahren nicht teilgenommen hat, über Termin und Ort der Gerichtsverhandlung ordnungsgemäß benachrichtigt wurde;
  • wenn die Entscheidung schon vorher vollstreckt wurde, ein Nachweis, ab welchem Datum oder hinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der Vollstreckung unterliegt; und
  • Vollmacht des Vertreters des Klägers, wenn dieser Antrag von einem Vertreter gestellt wurde.

Alle Unterlagen müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie, jeweils mit einer Apostille bzw. einer Überlegalisierung, sowie mit einer amtlich beglaubigten ukrainischen Übersetzung, vorgelegt werden.

Wenn alle dieser Voraussetzungen gegeben sind, spricht das ukrainische Gericht dem ausländischen Urteil seine Anerkennung und seine Vollstreckbarkeit aus. Die eigentliche Vollstreckung erfolgt dann aber nach den ukrainischen Regeln.

Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Urteilen in der Ukraine

Mehr zu diesem Thema unter http://dlf.ua/wp-content/uploads/2015/11/Anerkennung-und-Vollstreckung-von-deutschen-Urteilen-in-der-Ukraine.pdf

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 628

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
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„ Hallo julib77,

Bzgl. Ausreisen mit PKW nach Polen möchte ich Dir deutlich widersprechen, ich weiß nicht woher Du Deine Informationen beziehst.

Schau einfach hier einmal Thread nach "An welchem Grenzübergang geht's am schnellsten? Da musst Du nicht suchen, der steht derzeit auch immer weit oben. Auch wenn wir da, nur über die Abläufe und die Wartezeiten berichten, findest Du nicht einen Kommentar darüber, dass Ukrainer schlecht behandelt werden. (2025 bis heute, ca. 25 Ein- und Ausreisen)

Ich kann nur sagen, ich beobachte keinerlei Repressalien, ganz im Gegenteil, die Ukrainer werden respektvoll behandelt, ist stelle keinen Unterschied zu mir als Deutschen fest. Das einzig berichtenswerte ist, dass die meisten Ukrainer-Innen fotografiert werden, bei der Ein - und Ausreise. Dieser Vorgang läuft professionell ab, ich kann dabei keine "Erniedrigung " beobachten, es wird gelacht und gescherzt dabei und die Frauen richten ihre Haare etc. Damit es ein 'schönes" Bild gibt.

Bzgl. Ungarn kann ich nur von einer Einreise berichten in 2025 (noch unter Orban), an dem mir sehr gut bekannten Grenzübergang "Lushanka" (Berehove HU), die Ausreiseseite kann man beobachten, ich kann nichts berichten, d.h. für mich normale Abläufe bei der Ausreise, wie auch bei der Einreise. Normale PKW Schlange, ganz im Rahmen. Kurz um, mir ist damals nichts aufgefallen. Alles war SICHER, wie die letzten 70 Mal, als ich den Grenzübergang von 2004 an bis 2025 überquert habe. Ein- und Ausreise.


„Ich werde am Sonntag ca. 12 Uhr auch wieder in Uhryniw Ausreisen. Dazu mal eine Frage, in Uhrnyiw gibt es ja die besagte EU-Spur, die ja durchweg bei den Ukrainern und den Polen die Ausreisezeit doch erheblich...“

„Auch wenn ich diese Verbindung toll finde, hätte ich ehrlicherweise Angst, von Polen aus in die Ukraine zu reisen. Die Polen werden immer gewaltsamer gegen Ukrainer und ukrainische Projekte. Außerdem...“

„Ups, ja. Irgendwie war zwar die Rede von einem durchgängig buchbaren Fahrschein, aber das bedeutet in der Tat wohl nicht auch zugleich eine unterbrechungsfreie und bequeme Fahrt mit der Bahn. Schade“

„Ja auf dem Papier sieht das wohl alles sehr einfach aus. Offenbar hat Leo da den Mund etwas zu voll genommen, scheint übrigens typisch für die private Verkehrsbranche zu sein. Soweit ich sehe hat sich...“

„Ja auf dem Papier sieht das wohl alles sehr einfach aus. Offenbar hat Leo da den Mund etwas zu voll genommen, scheint übrigens typisch für die private Verkehrsbranche zu sein. Soweit ich sehe hat sich...“

„ Obwohl der Leo-Express angeblich seit Juni den Betrieb auf dieser Strecke aufgenommen hat wird die "Bahnfahrt" über Przemysl nach UA wohl noch lange Zukunftsmusik bleiben.
Wie zu lesen ist gibt es noch nichtmal für das polnische Streckennetz eine Zulassung so daß derzeit dort wohl noch mit Bussen gefahren wird.


„изображение.png изображение.png Da muß man wohl mit den Daten etwas herumspielen ... Da wird wohl noch nicht täglich gefahren. Trotzdem Danke.“

Der Link zum Anbieter ist ja da.
Ist korrekt, aber ich finde man hätte trotzdem im Text gleich darauf hinweisen können.
War aber nicht "böse" gemeint ...
Bis jetzt sind die Tickets auch noch nicht auf der Webseite buchbar - warum auch immer ...
Hab´s versucht - bekomme aber immer angezeigt "auf dieser Strecke fahren wir nicht" :-([smilie=dntknw.gif]

„Man sollte aber explizit dazu schreiben, daß es ein Zug von LeoExpress ist - und nur auf deren Webseite kann man die Fahrkarten kaufen. Zumindest ist es die erste Umsteigefreie Verbindung von Deutschland...“