In den letzten Jahren sind verstärkte Bemühungen der ukrainischen Regierung zu beobachten, die Investitionsbedingungen in dem Land zu verbessern. Dies geschieht durch Senkung der Unternehmenssteuern, Entbürokratisierung der Märkte und nicht zuletzt durch Anpassung der Gesetze an internationale Standards. Lange Zeit belegte die Ukraine lediglich hintere Plätze in der „Doing Business“ Untersuchung der World Bank bezüglich der Abwicklung von Insolvenzverfahren. Dies könnte sich nun ändern.
Am 19. Januar 2013 trat das grundlegend geänderte Gesetz „Über Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder seine Bankrotterklärung“ in Kraft, welches die Insolvenz eines Schuldners regelt. Ziel der Gesetzesreform war es, das Insolvenzverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen, es günstiger zu machen und gleichzeitig einen höheren Ertrag für die Insolvenzgläubiger zu sichern.
Die wichtigste Neuerung des Gesetzes ist die Einführung des Verfahrens zur „vorgerichtlichen Sanierung“ des Schuldners. Dieses kann bei einem schriftlichen Einverständnis des Schuldners und der Gläubiger, deren Forderungen laut Bilanz des Schuldners in der Summe über 50% der Gesamtschulden ausmachen, eingeleitet werden. Das Verfahren ermöglicht es den Gesellschaftern, Gläubigern und anderen interessierten Personen, organisatorische, technische, finanzielle, wirtschaftliche sowie rechtliche Maßnahmen im Rahmen der Gesetzgebung über die Verletzung des Insolvenzverfahrens vorzunehmen, soweit sie der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners dienen. Das Recht zur Anregung des „vorgerichtlichen Verfahrens“ steht sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zu. Eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über die Durchführung der „vorgerichtlichen Sanierung“ kann sowohl beim Zahlungsverzug des Schuldners als auch bereits beim Vertragsschluss, aus dem der Zahlungsanspruch resultiert, vereinbart werden. Das Verfahren darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Während der Dauer des Verfahrens dürfen die Gläubigerforderungen nicht befriedigt werden. Die Einführung des Verfahrens führt dazu, dass bei Ausnutzung des gesetzlichen Rahmens, künftig die Sanierung eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen erheblich erleichtert wird. Gleichzeitig fallen die Verfahrenskosten geringer als bei einem Insolvenzverfahren aus.
Eine insbesondere für ausländische Gläubiger wichtige Neuerung tritt am 19. Januar 2014 in Kraft. Zur Ermittlung aller Gläubiger und Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme im Insolvenzverfahren haben, werden die Insolvenzanträge auf der Internetseite des obersten Handelsgerichts der Ukraine veröffentlicht, und nicht wie bisher ausschließlich in ukrainischen Printmedien.
Zusätzlich werden die Gläubigerrechte gestärkt. Gläubiger von gesicherten Forderungen profitieren besonders stark von der Neuregelung des Gesetzes, auch wenn sie nun mehr vom Gläubigerkomitee ausgeschlossen sind. Ihre Forderungen werden aus der Vermögensmasse abgesondert, d.h. den Gläubigern steht das Recht zu, eine Vorabbefriedigung aus dem Erlös für den bestimmten Gegenstand zu verlangen. Zusätzlich steht den Gläubigern von gesicherten Forderungen das Recht zu, einen vom Gläubigerkomitee beschlossenen Sanierungsplan abzulehnen und sich aus dem Insolvenzverfahren zurückzuziehen. Die anderen Gläubiger entscheiden dann, ob das Sicherungsgut an den austretenden Gläubiger herausgegeben wird, auf einer Auktion verkauft und ob der Erlös an den austretenden Gläubiger ausgekehrt wird, oder ob die anderen Gläubiger das Sicherungsgut selbst von dem austretenden Gläubiger erwerben.
Insolvenzgläubiger, die es verschuldet oder unverschuldet versäumen, ihre Forderungen rechtzeitig bei dem Insolvenzgericht anzumelden, verlieren ihre Ansprüche nun nicht mehr vollends. Diese werden, unabhängig von dem Grund des Entstehens, als Forderungen sechster Gruppe betrachtet. Was dazu führt, dass die Gläubiger, die die Forderungsanmeldefrist verpassen, zumindest eine, wenn auch oftmals geringe, Chance erhalten, ihre Forderungen doch noch befriedigt zu sehen.
Optimiert wurden auch die Mechanismen zur Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Vertragsabschlüsse, mit dem Ziel der Rückerlangung des unrechtmäßig zum Nachteil der Gläubiger veräußerten Vermögens. Verträge, die der Schuldner nach der Insolvenzanmeldung oder im Laufe eines Jahres vor der Insolvenz abschloss, können nun für nichtig erklärt werden, falls der Schuldner Leistungen ohne oder ohne marktmäßige Gegenleistung erbracht hat; das gleiche gilt in weiteren vom Gesetzgeber festgelegten Fällen. Als Folge der Nichtigerklärung des zugrunde liegenden Geschäfts sind entweder die erlangten Gegenstände selbst oder deren objektiver Marktwert an den Insolvenzschuldner herauszugeben. Das Erlangte gehört dann zur Vermögensmasse des Schuldners und dient der Gläubigerbefriedigung.
Des Weiteren werden durch das neue Gesetz verschiedene Verfahrensarten der Insolvenz eingeführt: ein ordentliches, spezielles und vereinfachtes Verfahren. Diese Verfahren unterscheiden sich in der Dauer und der Organisation. Welches Verfahren im konkreten Einzelfall zur Anwendung kommt, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Kategorie des Schuldners, dessen Tätigkeitsfeldes und der Höhe der Vermögensmasse. Dies ermöglicht es dem Gericht, auf die Besonderheiten des jeweiligen Insolvenzverfahrens entsprechend zu reagieren, was die Dauer des Insolvenzverfahrens erheblich verkürzen kann.
Die Schicksalsfrage jeder Insolvenz ist die Auswahl eines Insolvenzverwalters. Von dessen persönlicher und fachlicher Eignung hängt es ab, ob ein sanierungsfähiges Unternehmen auch erfolgreich saniert wird und ob die Liquidation eines Unternehmens den größtmöglichen Ertrag abwirft. Das reformierte Gesetz enthält nun detaillierte Regelungen bezüglich der Qualifikation, der Ernennung, der Kontrolle und der Abberufung des Insolvenzverwalters.
Das Gesetz sieht zahlreiche Verkürzungen der Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte vor. Die Dauer der gerichtlichen Verfügung über das Schuldnervermögen bis zur Entscheidung der Gläubiger über Sanierung oder Liquidation des Schuldners wurde von sechs Monaten auf 115 Kalendertage mit der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung, jedoch nicht mehr als zwei Monate, verkürzt. Die Sanierungsdauer von zwölf Monaten wurde auf sechs Monate gekürzt, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um nicht mehr als weitere sechs Monate. Des Weiteren sind nun mehr sämtliche Vermögensstreitigkeiten des Schuldners, einschließlich Streitigkeiten bezüglich der Nichtigkeit der vom Schuldner abgeschlossenen Verträge, vor dem für die Hauptsache zuständigen Insolvenzgericht zu verhandeln. Dies dürfte zusätzlich zur Verfahrensbeschleunigung und zur zeitnahen Befriedigung der Gläubigerforderungen beitragen.
Das Gesetz reagiert auch auf den in der Vergangenheit betriebenen Missbrauch mit unbestrittenen Forderungen des Gläubigers, welche ohne jede Überprüfung allein durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen anerkannt werden mussten. Jetzt müssen alle, auch unbestrittene Forderungen vor Gericht belegt und von diesem überprüft werden. Forderungen können nur vom Gericht als Insolvenzforderungen anerkannt werden.
Verfasser: Maxim Miskewych



Forumsdiskussionen
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„ Heute 10:30 Einreise in Urgyniw, waren bis Ende 40 Minuten, also sehr stabil, Montag, diese Uhrzeit...das läuft.
Heute wurde ich nach der polnischen "Endkontrolle" zur weiteren Kontrolle in die Garage eingeladen, hat mich mit Wartezeit, andere waren vor mir dran, genau eine 1h gekostet. Seit happens! Zu früh über die 40 Minuten gefreut.
Vielleicht mal noch eine Info, man fährt in d3n Zollbereich ein, es liegen dann 5 bis 6 Spuren vor einem, offensichtlich ist dann die Spur wo "alle" stehen, die ist ca. In der Mitte. Die EU Spur ist links davon, es gibt ein Leuchtzeichen (Leuchtreklame) über der Spur, die ist nur kaputt und man gerade noch das EU Symbol etc. erkennen. Dann passt das. Der PKW ist entscheidend, es dürfen dann auch Ukrainer im PKW sitzen.
“