In den letzten Jahren sind verstärkte Bemühungen der ukrainischen Regierung zu beobachten, die Investitionsbedingungen in dem Land zu verbessern. Dies geschieht durch Senkung der Unternehmenssteuern, Entbürokratisierung der Märkte und nicht zuletzt durch Anpassung der Gesetze an internationale Standards. Lange Zeit belegte die Ukraine lediglich hintere Plätze in der „Doing Business“ Untersuchung der World Bank bezüglich der Abwicklung von Insolvenzverfahren. Dies könnte sich nun ändern.
Am 19. Januar 2013 trat das grundlegend geänderte Gesetz „Über Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder seine Bankrotterklärung“ in Kraft, welches die Insolvenz eines Schuldners regelt. Ziel der Gesetzesreform war es, das Insolvenzverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen, es günstiger zu machen und gleichzeitig einen höheren Ertrag für die Insolvenzgläubiger zu sichern.
Die wichtigste Neuerung des Gesetzes ist die Einführung des Verfahrens zur „vorgerichtlichen Sanierung“ des Schuldners. Dieses kann bei einem schriftlichen Einverständnis des Schuldners und der Gläubiger, deren Forderungen laut Bilanz des Schuldners in der Summe über 50% der Gesamtschulden ausmachen, eingeleitet werden. Das Verfahren ermöglicht es den Gesellschaftern, Gläubigern und anderen interessierten Personen, organisatorische, technische, finanzielle, wirtschaftliche sowie rechtliche Maßnahmen im Rahmen der Gesetzgebung über die Verletzung des Insolvenzverfahrens vorzunehmen, soweit sie der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners dienen. Das Recht zur Anregung des „vorgerichtlichen Verfahrens“ steht sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zu. Eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über die Durchführung der „vorgerichtlichen Sanierung“ kann sowohl beim Zahlungsverzug des Schuldners als auch bereits beim Vertragsschluss, aus dem der Zahlungsanspruch resultiert, vereinbart werden. Das Verfahren darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Während der Dauer des Verfahrens dürfen die Gläubigerforderungen nicht befriedigt werden. Die Einführung des Verfahrens führt dazu, dass bei Ausnutzung des gesetzlichen Rahmens, künftig die Sanierung eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen erheblich erleichtert wird. Gleichzeitig fallen die Verfahrenskosten geringer als bei einem Insolvenzverfahren aus.
Eine insbesondere für ausländische Gläubiger wichtige Neuerung tritt am 19. Januar 2014 in Kraft. Zur Ermittlung aller Gläubiger und Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme im Insolvenzverfahren haben, werden die Insolvenzanträge auf der Internetseite des obersten Handelsgerichts der Ukraine veröffentlicht, und nicht wie bisher ausschließlich in ukrainischen Printmedien.
Zusätzlich werden die Gläubigerrechte gestärkt. Gläubiger von gesicherten Forderungen profitieren besonders stark von der Neuregelung des Gesetzes, auch wenn sie nun mehr vom Gläubigerkomitee ausgeschlossen sind. Ihre Forderungen werden aus der Vermögensmasse abgesondert, d.h. den Gläubigern steht das Recht zu, eine Vorabbefriedigung aus dem Erlös für den bestimmten Gegenstand zu verlangen. Zusätzlich steht den Gläubigern von gesicherten Forderungen das Recht zu, einen vom Gläubigerkomitee beschlossenen Sanierungsplan abzulehnen und sich aus dem Insolvenzverfahren zurückzuziehen. Die anderen Gläubiger entscheiden dann, ob das Sicherungsgut an den austretenden Gläubiger herausgegeben wird, auf einer Auktion verkauft und ob der Erlös an den austretenden Gläubiger ausgekehrt wird, oder ob die anderen Gläubiger das Sicherungsgut selbst von dem austretenden Gläubiger erwerben.
Insolvenzgläubiger, die es verschuldet oder unverschuldet versäumen, ihre Forderungen rechtzeitig bei dem Insolvenzgericht anzumelden, verlieren ihre Ansprüche nun nicht mehr vollends. Diese werden, unabhängig von dem Grund des Entstehens, als Forderungen sechster Gruppe betrachtet. Was dazu führt, dass die Gläubiger, die die Forderungsanmeldefrist verpassen, zumindest eine, wenn auch oftmals geringe, Chance erhalten, ihre Forderungen doch noch befriedigt zu sehen.
Optimiert wurden auch die Mechanismen zur Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Vertragsabschlüsse, mit dem Ziel der Rückerlangung des unrechtmäßig zum Nachteil der Gläubiger veräußerten Vermögens. Verträge, die der Schuldner nach der Insolvenzanmeldung oder im Laufe eines Jahres vor der Insolvenz abschloss, können nun für nichtig erklärt werden, falls der Schuldner Leistungen ohne oder ohne marktmäßige Gegenleistung erbracht hat; das gleiche gilt in weiteren vom Gesetzgeber festgelegten Fällen. Als Folge der Nichtigerklärung des zugrunde liegenden Geschäfts sind entweder die erlangten Gegenstände selbst oder deren objektiver Marktwert an den Insolvenzschuldner herauszugeben. Das Erlangte gehört dann zur Vermögensmasse des Schuldners und dient der Gläubigerbefriedigung.
Des Weiteren werden durch das neue Gesetz verschiedene Verfahrensarten der Insolvenz eingeführt: ein ordentliches, spezielles und vereinfachtes Verfahren. Diese Verfahren unterscheiden sich in der Dauer und der Organisation. Welches Verfahren im konkreten Einzelfall zur Anwendung kommt, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Kategorie des Schuldners, dessen Tätigkeitsfeldes und der Höhe der Vermögensmasse. Dies ermöglicht es dem Gericht, auf die Besonderheiten des jeweiligen Insolvenzverfahrens entsprechend zu reagieren, was die Dauer des Insolvenzverfahrens erheblich verkürzen kann.
Die Schicksalsfrage jeder Insolvenz ist die Auswahl eines Insolvenzverwalters. Von dessen persönlicher und fachlicher Eignung hängt es ab, ob ein sanierungsfähiges Unternehmen auch erfolgreich saniert wird und ob die Liquidation eines Unternehmens den größtmöglichen Ertrag abwirft. Das reformierte Gesetz enthält nun detaillierte Regelungen bezüglich der Qualifikation, der Ernennung, der Kontrolle und der Abberufung des Insolvenzverwalters.
Das Gesetz sieht zahlreiche Verkürzungen der Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte vor. Die Dauer der gerichtlichen Verfügung über das Schuldnervermögen bis zur Entscheidung der Gläubiger über Sanierung oder Liquidation des Schuldners wurde von sechs Monaten auf 115 Kalendertage mit der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung, jedoch nicht mehr als zwei Monate, verkürzt. Die Sanierungsdauer von zwölf Monaten wurde auf sechs Monate gekürzt, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um nicht mehr als weitere sechs Monate. Des Weiteren sind nun mehr sämtliche Vermögensstreitigkeiten des Schuldners, einschließlich Streitigkeiten bezüglich der Nichtigkeit der vom Schuldner abgeschlossenen Verträge, vor dem für die Hauptsache zuständigen Insolvenzgericht zu verhandeln. Dies dürfte zusätzlich zur Verfahrensbeschleunigung und zur zeitnahen Befriedigung der Gläubigerforderungen beitragen.
Das Gesetz reagiert auch auf den in der Vergangenheit betriebenen Missbrauch mit unbestrittenen Forderungen des Gläubigers, welche ohne jede Überprüfung allein durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen anerkannt werden mussten. Jetzt müssen alle, auch unbestrittene Forderungen vor Gericht belegt und von diesem überprüft werden. Forderungen können nur vom Gericht als Insolvenzforderungen anerkannt werden.
Verfasser: Maxim Miskewych
Forumsdiskussionen
Bernd D-UA in MDR • Re: Ukraine: Trotz Krieg Touristen
„@lev dann wünsche ich Dir eine gute Reise, es war sehr schön in LVIV, muss unbedingt nochmals so eine Rundreise machen. Ich habe so wundervolle Menschen kennengelernt, ich bin zutiefst beeindruckt! Es...“
lev in MDR • Re: Ukraine: Trotz Krieg Touristen
„Danke Bernd für deine Eindrücke. Ich fahre Ende Mai wieder für mehrere Wochen nach Lviv. Nicht um Urlaub zu machen, sondern in unsere Wohnung. Hatte sie ja vor dem Krieg, aufwendig saniert und möchte...“
Bernd D-UA in MDR • Re: Ukraine: Trotz Krieg Touristen
„Hallo liebe Forengemeinde und Mitleser, ich bin gerade auf einem Kurztripp durch die Ukraine. Es ist wunderschön wieder hier zu sein. Es fehlen die Touristen, gestern habe ich einen persönlichen und...“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Kurzer Bericht, hab dann doch den Wachwechsel erwischt, bei den Polen ging dann bestimmt 45 Minuten gar nix. Und dann wurde in zwei Schüben eingelassen, ich finde, dann ging es in einem guten Tempo voran....“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Bin jetzt da, 10 PKW vor mir, das ist akzeptabel, ist ja auch der 1.Mai. Bin zufrieden mit der Situation. @Frank Fahre immer noch ein schwarzes Auto... kennst doch meine Erfahrung mit der Polizei in UA...Kaffeebraun...“
Frank in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Probier doch einfach. Wenn der offen ist doch alles ok. Bin da glaube mal zurück drüber gefahren. War dann nur eine ewige Kurverei bis zur A4. Bin da aber eh erstmal bis Krakau. Kann natürlich auch...“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Schade, dass es keine Info´s zu Zosin gibt, wer aber noch was weiß, bitte schreiben, ich fahre jetzt in 30 Minuten los und kann immer noch in ca. 10h bei einem Stopp nochmals nachlesen. Google Maps schickt...“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Diesen Grenzübergang hatte ich schon auf dem Schirm, kenne ihn nur noch nicht. Kann jemand noch etwas zu Zosin sagen, wäre ja auch machbar oder lieber nicht? Vielen Dank Bernhard.“
bernhard1945 in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Hallo Bernd Es hängt etwas davon ab, wohin Du in Ukraine fahren möchtest. So wie es scheint möchtest Du (wie ich normalerweise) in Richtung Kiew fahren. Ich benütze deshalb seit Jahren den Übergang...“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Ergänzend, möchte nach Luzk fahren, ist ja sicherlich nicht uninteressant für einen Ratschlag.“
Bernd D-UA in Berichte und Reisetipps • Re: An welchem Grenzübergang zwischen Polen und der Ukraine geht es am schnellsten?
„Möchte morgen über Nacht in die Ukraine fahren und plane die Ankunft an der Grenze sehr früh am Morgen. Fahre entweder über Polen oder ggf. über Tschechien, je nachdem was google maps empfiehlt. Normalerweise...“
Ahrens in Recht, Visa und Dokumente • Re: Visa D14
„Das ist ein simples D-Visum, wie man es auch in Deutschland für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung braucht. Man benötigt dazu keine Mindestaufenthaltszeit. Auch bei der Aufenthaltserlaubnis...“
JohannesTim in Berichte und Reisetipps • Mit dem Zug in die Ukraine
„Zunächst möchte ich sagen, daß die PKP für die Sitzplatzzüge, die zum Beispiel von Kattowitz bis nach Przemysl fahren, die Preise nicht erhöht hat. Allgemein gilt die Polnische Staatsbahn eher als...“
MHG1023 in Berichte und Reisetipps • Re: Mit dem Zug in die Ukraine
„"Warum verlangt die PKP von den Fahrgästen solch einen Preis ?" - Weil sie es können ... Die Nachfrage dürfte weiter hoch sein und weil es keine vergleichbaren Alternativen gibt (Buslinien über Nacht...“
JohannesTim in Berichte und Reisetipps • Re: Mit dem Zug in die Ukraine
„Die Polnische Staatseisenbahn PKP Intercity S.A. erhöhte für den Schlafwagen-Zug D 68 am 1. Februar 2025 die Fahrpreise um + 38 Prozent. : Vom Warschauer Ostbahnhof fährt abends um 17.49 Uhr der Schlafwagen-Zug...“
HelloMick in Hilfe und Rat • Brauchen Hilfe bei Diia Registrierung
„Hallo. Meine Ex-Frau ist schon über 22 Jahre in Deutschland. Jetzt benötigt sie einen Termin für das Konsulat. Aber es werden nur Termine über Diia vergeben. Kann uns jemand erklären wie das genau...“
Trick in Recht, Visa und Dokumente • Visa D14
„Hallo..... Ich benötige nochmals euer Schwarmwissen.... Bin seit Dezember letzten Jahres in der Ukraine verheiratet worden Jetzt meine Frage.....ich habe auf der Seite der ukrainischen Botschaft einen...“