Aktuelle Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt (März 2016)


Am 5. März 2016 ist die Verordnung der Nationalbank der Ukraine (NBU) Nr. 140 vom 3. März 2016 über die Regelung auf dem ukrainischen Finanz- und Devisenmarkt in Kraft getreten, die einige Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt verlängert. Gleichzeitig führt die Verordnung bestimmte Änderungen in einige Beschränkungsmaßnahmen ein, und zwar zur Stabilisierung des ukrainischen Devisenmarktes. Die Verordnung wird bis zum 9. Juni 2016 gelten.

Die Nationalbank hat verordnet, den Umfang der Ausgabe von Bargeld durch Banken über Kassen oder Bankautomaten im Verlauf von einem Geschäftstag für einen Kunden auf bis zu UAH 500.000,‑ (ca. 16.670,‑ EUR) zu erhöhen. Nicht betroffen von dieser Einschränkung bleiben Arbeitslöhne, Reisekosten sowie andere Zahlungen von Sozialleistungen und Auszahlungen von garantierten Beträgen von Entschädigungen an Einleger auf die Rechnung des Einlagensicherungsfonds.

Den Banken ist es weiterhin untersagt, Fremdwährungen an Kunden (mit der Ausnahme von natürlichen Personen) zu verkaufen, die über Einlagen in einer Fremdwährung in dieser oder einer anderen Bank auf Geschäfts- und auf Depositkonten verfügen. Dabei bezieht sich dieses Verbot nicht auf Fälle, wenn der Gesamtbetrag der Mittel auf einem Fremdwährungskonto unter USD 25.000,‑ liegt. Dabei werden Mittel auf den Bankkonten der Kunden nicht berücksichtigt, deren Vermögensrechte verpfändet sind. Dies betrifft auch Geldmittel bei Banken, für welche eine vorübergehende Verwaltung eingeführt wurde oder gegen welche ein Auflösungsverfahren eingeleitet wurde, oder Geldmittel auf Konten von Kunden, die mit Arrest belegt worden sind, und auch Geldmittel, die auf Depositkonten bis zum einschließlich 3. März 2015 eingelegt waren.

Es bleibt bei der Verpflichtung zum zwingenden Verkauf von 75 Prozent aller Deviseneinnahmen aus dem Ausland für juristische Personen, Einzelunternehmer und ausländische Vertretungen (außer offiziellen Vertretungen). Dabei unterliegen die folgenden Einnahmen in ausländischer Währung nicht dem obligatorischen Verkauf:

Nach wie vor ist es Nichtresidenten verboten, die Begleichung von Krediten, Darlehen (darunter der finanziellen Hilfe) in ausländischer Währung auf Verträge mit Nichtresidenten vor der Fälligkeit vorzunehmen. Die aufgeführte Beschränkung erstreckt sich sowohl auf das Kapital des Kredits (Darlehens), als auch auf die Auszahlung von Zinsen auf solche Verträge. Die Nationalbank der Ukraine führt keine Registrierung von Änderungen in Verträgen durch, die die Verkürzung der Fristen der Erfüllung von Verpflichtungen von Residenten-Gläubigern auf solche Verträge oder deren Erfüllung vor der Fälligkeit betreffen.

Die Nationalbank hat auch die Geltung von Verboten verlängert, und zwar insbesondere für:

Mehr über aktuelle Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt unter http://dlf.ua/de/aktuelle-beschrankungen-auf-dem-ukrainischen-devisenmarkt/

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 652

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