Beantragung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine
Zum Geschäftsführer einer ukrainischen Gesellschaft kann auch ein Ausländer bestellt werden. In diesem Fall ist vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Ausländer zuerst eine Arbeitserlaubnis bei dem zuständigen Arbeitsamt am Ort des Sitzes der Gesellschaft zu beantragen.
Antragsteller einer Arbeitserlaubnis ist die Gesellschaft (Arbeitgeber), und nicht der Ausländer selbst. Die Arbeitserlaubnis wird auf den Namen des Arbeitgebers mit der Angabe des Namens des Arbeitnehmers und der von diesem besetzten Position ausgestellt. Diese Tatsache hat zur Folge, dass es sich laut der geltenden Gesetzgebung der Ukraine nicht um eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (unbeschränkter Zugang zum ukrainischen Arbeitsmarkt) handelt.
Ausländer, die über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine verfügen, bedürfen keiner Arbeitserlaubnis. Ferner ist keine Arbeitserlaubnis für die Ausländer erforderlich, welche vom Investor im Rahmen eines Vertrags über die Produktionsaufteilung angestellt sind.
Zu betonen ist hier, dass eine Arbeitserlaubnis unter der Voraussetzung erteilt wird, dass es keine ukrainischen Mitarbeiter der gleichen Qualifikation gibt bzw. dass die Zweckmäßigkeit der Anstellung eines ausländischen Mitarbeiters gesondert begründet wird.
Neben einer Begründung der Notwendigkeit der Anstellung eines Ausländers sowie der Gewährleistung von adäquaten Arbeitsbedingungen ist von der ukrainischen Gesellschaft eine Reihe von Unterlagen bei dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt einzureichen, darunter auch Bescheinigungen des Finanzamts und des Arbeitsamtes über die Bezahlung von allen Steuern bzw. Pflichtabgaben seitens der Gesellschaft, Vorlage eines Arbeitsvertrags mit dem Ausländer, polizeiliches Führungszeugnis, Kopie von Ausbildungs- bzw. Qualifikationszeugnissen des Ausländers. Die Bearbeitungsgebühr beträgt vier gesetzliche Mindestlöhne (zurzeit somit 3.940,- UAH, umgerechnet ca. 360,- EUR).
Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis wird vom Arbeitsamt innerhalb von dreißig Tagen ab der Antragsstellung getroffen. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt. Die Anzahl von Verlängerungen wird durch die Gesetzgebung der Ukraine nicht begrenzt.
Nach dem Ablauf der Arbeitserlaubnis kann sie auf Antrag des Arbeitgebers verlängert werden. In diesem Fall ist der Antrag auf die Verlängerung der Arbeitserlaubnis spätestens ein Monat vor deren Ablauf zu stellen. Wird von der Gesellschaft keine Verlängerung der Arbeitserlaubnis beantragt, so ist diese nach deren Ablauf beim Arbeitsamt abzugeben.
Handelt es sich um die Anstellung von konzerninternen Entsandten, so sind bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis zusätzlich noch folgende Unterlagen vorzulegen:
Beschluss des ausländischen Unternehmens über die Entsendung des Ausländers in die Ukraine;
Kopie des Vertrags des Ausländers mit dem ausländischen Unternehmen über dessen Entsendung in die Ukraine mit der Angabe der Frist der Beschäftigung in der Ukraine.
Die Arbeitserlaubnis für konzerninterne Entsandte wird für eine Dauer von bis zu drei Jahren ausgestellt und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsamt innerhalb von drei Werktagen schriftlich über den Tag der Anstellung bzw. die Kündigung des Ausländers zu benachrichtigen. Ferner hat der Arbeitgeber im Falle der Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Ausländer ohne wichtigen Grund innerhalb der vom Arbeitskontrakt vorgesehenen Frist das Arbeitsamt, den Migrationsdienst und den Grenzschutz innerhalb von drei Werktagen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Registrierung des Reisepasses des Ausländers beim Migrationsdienst sicherzustellen.
Wenn festgestellt wird, dass der Ausländer in einer anderen (als in der Arbeitserlaubnis angegebenen) Position oder bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist, so wird die Arbeitserlaubnis annulliert. In diesem Fall wird für diesen Ausländer keine Arbeitserlaubnis innerhalb eines Jahres nach der Annullierung erteilt.
Wenn die Arbeitserlaubnis annulliert wird oder wenn der Ausländer die Arbeitstätigkeit innerhalb der vom Arbeitskontrakt vorgesehenen Frist ohne wichtigen Grund nicht aufgenommen hat, kann er aus der Ukraine zwangsmäßig abgeschoben werden. Dabei trägt der Arbeitgeber alle mit der Zwangsabschiebung verbundenen Kosten.
Für die Beschäftigung eines Ausländers ohne eine gültige Arbeitserlaubnis wird der Gesellschaft eine Geldstrafe in Höhe von zwanzig gesetzlichen Mindestlöhnen (zurzeit somit 19.700,- UAH, umgerechnet ca. 1.790,- EUR) auferlegt.
Für ausländische Mitarbeiter der Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in der Ukraine, darunter auch für den Repräsentanzleiter, wird keine Arbeitserlaubnis beantragt. Diese Ausländer bekommen Dienstkarten, welche vom Ministerium für Wirtschaft und europäische Integration der Ukraine für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden und innerhalb der Ukraine gelten.