Erneuerbare Energien in der Ukraine: Beantragung von Einspeisevergütungen
Die Einspeisevergütungen in der Ukraine können erst dann beantragt werden, wenn die Anlage errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Ferner können die Einspeisevergütungen erst nach der Erteilung der Lizenz für die Erzeugung von elektrischer Energie beantragt werden.
Zu beachten ist hier:
- als Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des Grünen Tarifs gilt der für Januar 2009 festgesetzte Tarif für Verbraucher von Strom der zweiten Spannungsklasse (UAH 0,5846; ca. EUR 0,05385);
- dieser Wert dient in Euro-Cent nach dem Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine vom 01.01.2009 als Mindestgröße; es wird der Kurs der Nationalbank der Ukraine am Tag der Auszahlung zugrunde gelegt;
- die Bezugsgröße wird mit dem Koeffizienten des grünen Tarifs je nach Art der Energiegewinnung multipliziert;
- der Koeffizient des grünen Tarifs verringert sich für Objekte, die nach den Jahren 2014, 2019 und 2024 in Betrieb genommen oder erheblich erneuert werden (der Wert der Erneuerung muss über 50% des ursprünglichen Wertes betragen), um jeweils 10%, 20%, 30%;
- Wasserkraft und Solarenergie sind zusätzlich mit dem Koeffizienten für Stoßzeitenverbrauch nach dem Drei-Zonen-Tarif (derzeit 1,8) zu multiplizieren;
Höhe von Einspeisevergütungen:
Art | Leistung (kW) | Grundtarif (EUR) | Grüner Koeffizient | Koeffizient für Stoßzeiten | Ergebnis (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
Windenergie | <600 | 0,05385 | 1,2 | - | 0,0646 |
600-2000 | 0,05385 | 1,4 | - | 0,0754 | |
>2000 | 0,05385 | 2,1 | - | 0,1131 | |
Biomasse | 0,05385 | 2,3 | - | 0,1239 | |
Solarenergie Boden | 0,05385 | 4,8 | 1,8 | 0,4653 | |
Solarenergie Dach | <100 | 0,05385 | 4,4 | 1,8 | 0,4265 |
>100 | 0,05385 | 4,6 | 1,8 | 0,4459 | |
Wasserkraft | <10 MW | 0,05385 | 0,8 | 1,8 | 0,0775 |
Bei der Beantragung von Einspeisevergütungen werden folgende Unterlagen bei der Nationalen Energieregulierungskommission (nachfolgend auch „NERK“ genannt) vorgelegt bzw. werden folgende Informationen an diese mitgeteilt:
- ausführlicher Antrag mit verschiedenen Informationen über den Antragsteller (insbesondere Firma der Gesellschaft, deren Sitz und Eigentumsform, Kapazität der errichteten und in Betrieb genommenen Anlage; Spezifikation der Ausrüstung);
- Berechnung der Produktionskosten der elektrischen Energie;
- Begründung einzelner Posten der Produktionskosten der elektrischen Energie (Kopien von Liefer- und Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen, Bestätigung über den Bilanzwert von Anlagefonds usw.);
- Begründung zum Bauprojekt;
- Kopie von technischen Bedingungen für den Netzanschluss;
- Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage;
- Nachweis über den Anteil von Konstruktionskosten für Material, Technik, Arbeit und Service ukrainischer Herkunft. Dabei gelten folgende Werte ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wobei lediglich Anlagen berücksichtigt werden, deren Baubeginn nach dem 01. Januar 2012 war: mindestens 15% bei Inbetriebnahme vor dem 01. Januar 2013, mindestens 30% bei Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2013 und mindestens 50% bei Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2014. Zurzeit sind das Verfahren der Feststellung des inländischen Wertschöpfungsanteils sowie das Verfahren der Ausstellung von Zeugnissen über die Herkunft der Ware noch nicht verabschiedet;
- Nachweis über die Verwendung von Solarmodulen, bei denen der inländische Wertschöpfungsanteil ab dem 01. Januar 2013 mindestens 30% und ab dem 01. Januar 2014 mindestens 50% betragen muss. Diese Bedingung gilt zusätzlich zur vorherigen Bedingung (Anteil von Konstruktionskosten für Material, Technik, Arbeit und Service ukrainischer Herkunft, nämlich 15%, 30% und respektive 50%).
Die Entscheidung der NERK über die Erteilung von Einspeisevergütungen wird in einer öffentlichen Sitzung innerhalb von max. 45 Kalendertagen nach der Antragstellung getroffen.
Die Einspeisevergütungen gelten bis zum 01.01.2030.