Folgen der Verringerung eines Quorums in einer ukrainischen GmbH


Das Parlament der Ukraine hat Änderungen in das Gesetz der Ukraine „Über die Handelsgesellschaften“ eingefügt (im Weiteren nur „Gesetz“), und zwar bezüglich der Verringerung des Quorums der Gesellschafterversammlung einer GmbH von 60 auf 50 Prozent. Diese Änderungen waren gedacht, den Missbrauch von Minderheitengesellschaftern zu verringern, die einen blockierenden Anteil des Stammkapitals innehaben und die ihre Rechte als Gesellschafter missbrauchen, indem sie der Gesellschaft nicht erlauben, Gesellschafterversammlungen abzuhalten und die entsprechenden Schlüsselentscheidungen zu fassen. Diese Änderungen sind am 13. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Dadurch kann ein Gesellschafter, der 50 Prozent und eine Stimme hat, selbstständig Gesellschafterversammlungen einberufen und durchführen, und auch die Mehrheit der Fragen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft alleine fassen. Entsprechend kann ein Inhaber von 49 Prozent der Stimmen nicht mehr durch sein Fehlen bei einer Gesellschafterversammlung einen Einfluss ausüben und das Fassen von Entscheidungen blockieren.

Es ist sinnvoll, die Folgen der Anwendung solcher Änderungen in der Praxis zu berücksichtigen, insbesondere im Wege des Vergleichs ähnlicher Mechanismen, die in Aktiengesellschaften und in GmbHs wirken.

Das Quorum in einer Aktiengesellschaft

Bezüglich einer Aktiengesellschaft trat eine entsprechende Bestimmung über ein 50-prozentiges Quorum einer Hauptversammlung schon am 27. März 2015 in Kraft. Allerdings haben die Änderungen in dem Gesetz der Ukraine „Über die Aktiengesellschaften“ und im Gesetz hinsichtlich der Verringerung des Quorums des höchsten Organs einer Gesellschaft unterschiedliche rechtliche Folgen für bereits registrierte Aktiengesellschaften und GmbHs.

Die Satzungen aller Aktiengesellschaften – bevor sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Aktiengesellschaften gebracht werden – werden in dem Teil angewandt, der nicht den Bestimmungen des Gesetzes über die Aktiengesellschaften widerspricht. Mit anderen Worten, wenn in einer Satzung einer AG darauf verwiesen wird, dass eine allgemeine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ein Quorum bei der Voraussetzung der Registrierung für die Beteiligung der Aktionäre auf ihr hat, die selbst zusammen Inhaber von mehr als 60 Prozent der stimmenden Aktien sind, dann kann eine solche Satzung bis zu deren Anpassung an das Gesetz über die Aktiengesellschaften nur in dem Teile angewandt werden, der nicht dem Gesetz über die Aktiengesellschaften widerspricht, d.h. es soll in diesem Falle die Bestimmung des Gesetzes über die Aktiengesellschaften angewandt werden, die ein Quorum in einem Umfang von 50 Prozent + eine Aktie festlegt.

Das Quorum in einer GmbH

Einige andere Folgen derselben Änderungen ergeben sich bezüglich einer GmbH. So werden die Gesellschafterverträge (Satzungen) aller GmbHs – bevor sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz gebracht werden – in dem Teil angewandt, der nicht den Bestimmungen des Gesetzes widerspricht, aber zu jener Zeit haben die Gesellschafter das Recht, eine andere Menge von Stimmen für die Bestimmung des Quorums vorzusehen. Dies bedeutet, dass die Normen des Gesetzes nur dann angewandt werden, wenn etwas anderes in dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Das Gesetz verbindet den Beginn der obligatorischen Geltung eines verringerten Quorums von 50 Prozent + einer Stimme ab dem Moment der Einfügung der entsprechenden Änderungen in die Satzung. Dabei sieht das Gesetz keine Folgen oder Sanktionen in demjenigen Falle vor, wenn solche Änderungen in die Satzung nicht eingefügt werden.

Es ist auch notwendig anzumerken, dass sich die Verpflichtung, die entsprechenden Änderungen in eine Satzung vorzunehmen, nur bezüglich solcher GmbHs ergibt, in deren Stammkapital ein staatlicher Anteil besteht.

Mehr zu diesem Thema unter http://dlf.ua/de/folgen-der-verringerung-eines-quorums-in-einer-gmbh/

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 537

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