Geschworenengericht oder „Troika“?


Die Bolschewiki mochten Fjodor Dostojewskijs Werk nicht. Für gewisse Zeit war es sogar verboten, ihn zu lesen. Wie hätte man auch dieses schwierige, destruktive Genie Dostojewski mögen können, den politischen Dissidenten in der Jugend, der Jahrzehnte später Reue zeigte und „Die Dämonen“ schrieb. Dies war aufrichtig gemeint, er schrieb diesen Roman nicht auf Anweisung und auch nicht auf „Empfehlung“ aus den Reihen der Gendarmerie. Es war nun mal ein verhältnismäßig weiche Epoche; sie erlaubte es allmählich und ohne äußeren Zwang, die eigenen Meinungen und Überzeugungen zu ändern.

Und dann schließlich, in dem ruhmreichen Jahr 1919, kurz nach der Revolution, finden wir in den „Geltenden Grundlagen des Strafrechts der UdSSR“ ganz ungeniert folgende Formulierung: „Das Recht ist ein System (eine Ordnung) der gesellschaftlichen Beziehungen, das den Interessen der herrschenden Klasse und seiner zu beschützenden Organisationsmacht dient.“ Einfach, klar und hart. Und dies, wie sich herausstellte, für lange Zeit. Sogar jetzt, ein Jahrhundert später, in einem völlig neuen, zuvor nicht denkbaren Staat, der Ukraine, leben wir eben nach diesem Ordnungsprinzip. Uns geht es nicht gut damit und daher beginnen uns von diesem schriftlich verankerten Rechtsprinzip (Gesetzgebung) zu befreien. Wir ändern das Gesetz, führen eine Justizreform durch. Doch ob das hilft…?

Zu den vorgeschlagenen Neuerungen gehört auch das Geschworenengericht. Es handelt sich um eine prinzipielle Neueinführung, da es von der Sowjetmacht komplett ausgemerzt worden war. Wie wäre es auch möglich gewesen, in einem Land Geschworenengerichte zu haben, in dem durch die aus Mitgliedern der sowjetischen Geheimpolizei bestehende „Gerichtstroika“ reihenweise Erschießungsbefehle erteilt wurden für verhaftete Personen, ohne dass sie diese überhaupt je gesehen haben. Und so kehren wir zu den Wurzeln, in die zivilisierte Welt zurück. Aber ich, von Natur aus ein Zweifler, bin auch hier skeptisch: kann in der heutigen posttotalitären Ukraine die Institution des Geschworenengerichts überhaupt zu fairen Gerichtsentscheidungen führen?

Das Urteil erfolgt letztendlich durch gewöhnliche Bürger. Ihre Meinung zählt mehr als die der hauptamtlichen Richter. Genau wie beispielsweise in der Schweiz, in Frankreich, in den USA. Aber wir leben in der Ukraine. Wo die überwiegende Mehrheit der Bürger im reifen Alter ein sehr spezifisches Rechtsbewusstsein hat, ein sehr spezifisches sowjetisches Rechtsbewusstsein. Der (oder die) Durchschnittsukrainer(in) wird also in den schwerwiegendsten Strafrechtsfällen urteilen, wird Entscheidungen fällen, die für das Gericht bindend sind. Dabei stellt sich die Frage, wer diese Personen sind, welche Rechtseinstellung und welches Verständnis von Gerechtigkeit sie haben.

Gesetzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, eine Einigung zu erzielen, d.h. einen Vertrag zwischen dem Staatsanwalt und dem Verdächtigen zu schließen, oder auch zwischen dem Geschädigten und dem Verdächtigen. Dadurch verkürzt sich die Ermittlungsdauer in einem Straffall erheblich. Viktor Janukowitsch

Im Jahr 1974 bestellte ich mir in das politische Straflager, in dem ich saß, ein Taschenbuch mit grünem Einband. Ein äußerst aufschlussreiches Werk mit dem Titel „Rechtskultur und Fragen der Rechtserziehung“. Es handelt sich um eine Sammlung von Aufsätzen, in der ich unter anderem auch folgenden Aufsatz fand: „Die Charakteristik des Rechtsbewusstseins verschiedener Bevölkerungsgruppen“. In diesem Buch mit geringer Auflage, aber höchst behördlichem Charakter war auch eine recht interessante Statistik veröffentlicht. Einige Gedanken dieses Artikels lohnen sich auch heute, im Jahr 2012, kurz vor der Einführung des Geschworenengerichts in der Ukraine, zu bedenken.

“Aus Artikel 14 der Strafprozessordnung geht hervor, dass im Falle des Zweifels an der Schuld, d.h. bei Mangel an sicheren Schuldbeweisen, ein Freispruch erfolgt (Präsumtion der Unschuld/Unschuldsvermutung). Inwieweit sich die Bürger ihres Rechts (oder das Ihrer Umgebung) auf Schutz vor unbegründeten Angriffen auf Ehre und Freiheit bewusst sind, schätzen wir als Indikator für die Einhaltung dieser Grundsatzbestimmung ein, also als Indikator für die reale Existenz dieses Prinzips der Präsumtion der Unschuld. Es gab zur Überprüfung dessen eine gesonderte, in abstrakter Form gestellte Frage. Eine diesem Prinzip entsprechende Einstellung zeigte nur eine geringe Mehrheit der Befragten (57%)“. Wobei man nicht vergessen darf: es wurden nur Menschen in Moskau befragt. Zweifelsohne hätte die sowjetische Provinz, darunter auch die Ukraine, ein anderes Ergebnis erwarten lassen, d.h. noch weniger Übereinstimmung mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung.

Ich möchte ein weiteres Zitat anführen. In einem der Fragebögen wurde die folgende Situation beschrieben: „In einem Bus wurde einem der Passagiere eine goldene Uhr gestohlen. Wenn sofort eine Durchsuchung aller Passagiere stattfände, würde die Uhr sehr wahrscheinlich gefunden werden. Was denken Sie dazu?“. Die Befragten gaben folgende Antworten: Die Hälfte (51,5%) äußerten eine positive Einstellung zu Massendurchsuchung, am meisten wurde sie in der Gruppe der Beschäftigten geduldet (59%), am wenigsten unter den Studierenden und Auszubildenden (44%). Wie würde eine derartige Befragung in der heutigen Ukraine aussehen, wo es nunmehr einen nicht geringen Anteil an Menschen mit persönlichem Besitz gibt, die zu vielem bereit sind, um ihren „hart erarbeiteten Besitz“ zu verteidigen? Wer weiß, ich habe eine derartige Untersuchung jedenfalls nicht finden können.

Niemand kann von der moralischen Verantwortung für die Mithilfe an einem Verbrechen enthoben werden, nur weil er zu der intellektuellen Überzeugung gelang ist, dass dieses Verbrechen ohnehin stattfinden würde. Semjon Glusman

Und noch ein Untersuchungsergebnis. Bei dem Vergleich von verallgemeinernden Indikatoren zu der Frage, inwieweit die Bürger das Strafgesetz befürworten im Vergleich zum Untersuchungsverfahren im Prozessrecht wurde festgestellt, dass die Kennzahlen bezüglich dem Befürwortung des Strafrechts um ein Vielfaches höher sind. Sogar um mehr als das Zehnfache höher. Offensichtlich schreibt das Bewusstsein der Masse der repressiven Seite des Gesetzes eine größere Signifikanz zu als der garantierenden. Die gesetzestreuen Bürger versetzen sich leichter in die Situation des Opfers als des Täters. Daher entsteht in einer Reihe von Fällen das Phänomen des „Prozessnihilismus“, wie z.B. eine negative Einstellung zum Recht des Angeklagten auf Verteidigung oder zur Unschuldsvermutung.

Bei all dem handelt es sich um soziologische Betrachtungen. Eine genaue Diagnose des Rechtsbewusstseins der sowjetischen Bürger begann in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Wie sehr haben wir uns seit dem verändert? Sind wir heute in der Lage, die Rechtsinstitute zu übernehmen und anzuwenden, die in anderen Ländern längst gebräuchlich sind? Zu meinem Bedauern fand ich in der ukrainischen Fachliteratur, weder in der soziologischen noch in der rechtswissenschaftlichen, keinerlei Verweis auf Studien ähnliche der oben angeführten. Ich fürchte bei uns hat wenig Veränderung stattgefunden. Genau deswegen, glaube ich, jede in der Ukraine eingeführte Reform, die nicht die Besonderheiten der ukrainischen Mentalität berücksichtigt, ist zum Scheitern verurteilt. Und genau deswegen glaube ich auch, ist jede Verfassungsreform zum Scheitern verurteilt, die uns ein absolut europäisches, demokratisches Modell zur Wahl des Staatspräsidenten durch das Parlament offeriert. Wir Ukrainer haben es immer noch nicht gelernt, die Parlamentswahlen ernst zu nehmen.

Wir sind durch und durch sowjetisch. Sogar unsere Jugend, die in der postsowjetischen Zeit aufgewachsen ist. Es sind erst 20 Jahre vergangen der 40, die für die Freiheit notwendig sind. Das ist keine Tragödie, damit kann und muss man leben. Es ist nun mal so. Es geht nur darum: Jede Reform sollte auch diese Realia berücksichtigen, die Realia des postsowjetischen Bewusstseins.

17.02.2012 // Semjon Glusman, Arzt und Mitglied des Kollegiums des Staatlichen Medizinischen Dienstes im Justizvollzug der Ukraine

Quelle: Lewyj Bereg

Übersetzerin:    — Wörter: 1148

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