Neue Regelung der Transferpreisbildung in der Ukraine


Am 01. Januar 2015 ist das vom ukrainischen Parlament verabschiedete Gesetz über die neuen Regeln der Transferpreisbildung in Kraft getreten. Danach werden Änderungen im ukrainischen Steuergesetzbuch vorgenommen, die der Verbesserung der steuerlichen Kontrolle über Transferpreisbildung sowie Behebung von Widersprüchen in früheren Fassungen dienen sollen.

Das Gesetz Nr. 72-VIII vom 28. Dezember 2014 sieht eine Reihe wichtiger Änderungen vor, die bei der Vorbereitung der steuerlichen Erfassung der kontrollierten Geschäfte berücksichtigt werden sollen.

Verbundene Personen

Das Gesetz legt ein neues Verzeichnis der juristischen und natürlichen Personen und deren Kennwerte fest, die als verbunden anzusehen sind.

Personen gelten als verbunden, wenn:

Außerdem ist Art. 20.1.40-1 des ukrainischen Steuergesetzbuches zu berücksichtigen. Danach sind die Kontrollorgane berechtigt, sich mit einer Anfrage an das Gericht zu wenden, um Personen als verbunden anerkennen zu lassen. Dabei soll eine solche Anfrage mit den Umständen und Tatsachen begründet werden, dass eine Person die Kontrolle über die Geschäftsentscheidungen der anderen Person ausgeübt hat und/oder die gleiche natürliche oder juristische Person selbst die Geschäftsentscheidungen der anderen Person in der Praxis kontrolliert hat.

Das „arm’s length“-Prinzip

Mit dem verabschiedeten Gesetz wird das sog. „arm’s length“-Prinzip eingeführt. Demnach hat der Steuerzahler, der an einem kontrollierten Geschäft beteiligt ist, die Höhe des zu besteuernden Gewinns anhand dieses Prinzips zu bestimmen.

Unter einer Transaktion zum Zwecke der Transferpreisbildung sind alle Arten von Geschäften, Verträgen oder Vereinbarungen bzw. Absprachen (urkundlich bestätigt oder nicht) zu verstehen, die den zu besteuernden Gewinn des Steuerzahlers beeinflussen können.

Zu solchen Transaktionen gehören unter anderem:

Von nun an sind Geschäfte als zu kontrollierende zu bezeichnen, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

Zu den Transaktionen, die der Preiskontrolle zwecks der Berechnung der Gewinnsteuer unterliegen, gehören:

Verrechnungspreismethoden

Die Übereinstimmung der Bedingung eines zu kontrollierenden Geschäfts mit dem „arm’s length“—Prinzip wird anhand der im Steuergesetzbuch festgelegten Methoden ermittelt. Dadurch wird die Richtigkeit, Vollständigkeit der Berechnung und Entrichtung der Gewinn- und der Umsatzsteuer gewährleistet.

Der Steuerzahler kann selbst die für ihn geeignete Methode in Anspruch nehmen, um zu ermitteln, ob ein kontrolliertes Geschäft mit dem „arm’s length“-Prinzip übereinstimmt. Dabei genießt die Marktpreisvergleichsmethode den Vorrang.

Bußgelder

Zu den anderen wichtigen Neuregelungen gehört auch die Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Transferpreisbildung.

Für die Verletzung der Regeln der Transferpreisbildung ist folgende Geldbuße vorgesehen:

Zu beachten ist, dass die neuen Regeln der Transferpreisbildung in der Praxis erst im Jahr 2016 bei der Berichterstattung für das Jahr 2015 anzuwenden sind. Die Berichterstattung für das Jahr 2014 erfolgt laut alten Regeln.

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 812

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