Reform des "Grünen" Tarifs in der Ukraine
Am 4. Juni 2015 hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz „Über Änderungen bezüglich der Sicherstellung der wettbewerbsfähigen Produktion von Elektrizität aus alternativen Energiequellen“ verabschiedet. Dieses Gesetz ändert das Regime der Festlegung der Höhe des sog. „Grünen“ Tarifs (Einspeisevergütungen), schafft das Erfordernis des Local Content ab und bestimmt stattdessen die Bedingungen der Festlegung des entsprechenden Zuschlags zum „Grünen“ Tarif in dem Falle der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion. Das Gesetz wurde dem Präsidenten der Ukraine zur Unterschrift vorgelegt, es tritt am Folgetag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Grundsätzliche Neuerungen
Der «Grüne» Tarif wird auch weiterhin in Euro bis zum Jahre 2030 fixiert. Als Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des „Grünen“ Tarifs gilt der für Januar 2009 festgesetzte Tarif für Verbraucher von Strom zweiter Spannungsklasse (0,5846 UAH, damals 0,05385 EUR). Die Bezugsgröße wird mit dem Koeffizienten des „Grünen“ Tarifs je nach Art der Energiegewinnung multipliziert. Jetzt wird die Nationale Kommission, die die staatliche Regulierung in dem Bereich der Energiewirtschaft und der kommunalen Dienstleistungen ausübt, die Umrechnung des „Grünen“ Tarifs in die nationale Währung der Ukraine zu dem mittleren offiziellen Valutawechselkurs der Nationalbank der Ukraine jedes Quartal durchführen (früher erfolgte die Umrechnung monatlich). Es wird die gesamte produzierte Energie zu dem „Grünen“ Tarif bezahlt, mit der Ausnahme des Umfangs für den eigenen Verbrauch.
Es ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Haushalte nicht nur Sonnen- (Fotovoltaik-), sondern auch Windenergieanlagen mit einer jeweiligen Leistung von bis zu 30 kWh, aber nicht mehr Leistung einrichten, als zum Verbrauch nach dem Vertrag über die Nutzung von elektrischer Energie erlaubt worden ist.
Der „Grüne Tarif“ wird für Elektroenergie eingeführt, die aus Geothermalenergie (Erdwärme) produziert worden ist.
Höhe des „Grünen“ Tarifs
Die Höhe des „Grünen“ Tarifs wird auch weiterhin von dem Datum der Inbetriebnahme der Elektroenergieanlage, die die Elektrizität aus den alternativen Energiequellen produziert, abhängen (darunter der Bauetappe der Elektroenergieanlage bzw. dem Bauabschnitt). Dabei gilt als eine Bestätigung der Tatsache und des Datums der Inbetriebnahme das von dem zuständigen Organ ausgegebene Zertifikat, das die Übereinstimmung des beendeten Baus des Objekts mit der Projektdokumentation bescheinigt und das dessen Eignung zur Inbetriebnahme bestätigt, oder die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung registrierte Bestätigung über die Eignung des Objekts zur Inbetriebnahme.
Für Photovoltaikanlagen von industrieller Bedeutung (Freiflächen) wurde die Höhe des „Grünen“ Tarifs herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgte im Allgemeinen wegen der Abschaffung der Anwendung des Koeffizienten für Stoßzeitenverbrauch (1,8).
Die Höhe des „Grünen“ Tarifs für Elektroenergie, die von Windparks produziert wird, hat sich nicht geändert, und sie hängt auch im Weiteren von der jeweiligen Leistung des Windrads ab.
Die Höhe des „Grünen“ Tarifs wurde für Elektroenergieanlagen, die Elektrizität aus Biogas und Biomasse produzieren, erhöht. Dabei hat der Gesetzgeber die Biomasse als nicht geförderte, biologisch sich erneuernde Substanz organischer Herkunft definiert, die für eine biologische Zersetzung geeignet ist, z.B. Produkte, Abfälle und Reste der Wald- und der Landwirtschaft (Pflanzenzucht und Tierzucht), der Fischwirtschaft und der technologisch damit verbundenen Bereiche der Industrie, sowie Bestandteil der Industrie- und Wirtschaftsabfälle, der für eine biologische Zersetzung geeignet ist.
Dank der Erhöhung des Koeffizienten des „Grünen“ Tarifs wird die Höhe des „Grünen“ Tarifs für Elektroenergie, die durch Wasserkraftanlagen produziert wird, erheblich erhöht.
Es wurde die nachfolgende Höhe des „Grünen“ Tarifs festgelegt (in EUR):
Art | Leistung (kWh) | Datum der Inbetriebnahme | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
01.07.— 31.12.2015 | 2016 | 2017—2019 | 2020—2024 | 2025—2029 | ||
Solarenergie Freiflächen | 0,1696 | 0,1599 | 0,1502 | 0,1352 | 0,1201 | |
Solarenergie Dach bzw. Fassaden | 0,1804 | 0,1723 | 0,1637 | 0,1475 | 0,1309 | |
Windenergie gewonnen mit Hilfe von Windrädern | <600 | 0,0582 | 0,0517 | 0,0452 | ||
600-2000 | 0,0679 | 0,0603 | 0,0528 | |||
>2000 | 0,1018 | 0,0905 | 0,0792 | |||
Biomasse | 0,1239 | 0,1115 | 0,0991 | |||
Biogas | 0,1239 | 0,1115 | 0,0991 | |||
Wasserkraft | <200 | 0,1745 | 0,1572 | 0,1395 | ||
200-1000 | 0,1395 | 0,1255 | 0,1115 | |||
1000-10000 | 0,1045 | 0,0942 | 0,0835 | |||
Erdwärme | 0,1502 | 0,1352 | 0,1201 | |||
Solarenergie private Haushalte | <30 | 0,2003 | 0,1901 | 0,1809 | 0,1626 | 0,1449 |
Windenergie private Haushalte | <30 | 0,1163 | 0,1045 | 0,0932 |
Zuschlag zum „Grünen“ Tarif bei der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion
Das Gesetz schafft die umstrittenen Local-Content-Regelungen ab. Jetzt wird die Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion durch die Festlegung eines entsprechenden Zuschlags zum „Grünen“ Tarif gefördert (auf die ganze Zeit dessen Geltung), und zwar unter der Bedingung der Inbetriebnahme von Elektroenergieanlagen (Bauetappen der Elektroenergieanlage bzw. dem Bauabschnitt) in einem Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2024. Allerdings wird dieser Zuschlag zu dem „Grünen“ Tarif nicht auf Elektroenergieanlagen von privaten Haushalten angewendet.
Wenn der Umfang der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 30 Prozent umfasst, beträgt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif fünf Prozent. Wenn das Niveau der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 50 Prozent umfasst, beträgt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif zehn Prozent. Das Gesetz sieht ein Verzeichnis von Ausrüstung vor, bei dessen Nutzung der Zuschlag zum „Grünen“ Tarif angewandt werden kann.