Für Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt - Legal Compliance und das Risiko bei Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen
Deutsche Unternehmen, die international tätig sind und ein Netzwerk internationaler Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Joint Ventures besitzen, müssen den Geltungsbereich mehrere Gesetze berücksichtigen, die Ihr Geschäft außerhalb Ihres Heimatmarktes regulieren.Gesetze wie der United Kingdom (UK) Bribery Act von 2012 und der United States Foreign and Corrupt Practices Act von 1977 (FCPA) haben eine umfassende und extraterritoriale Anwendbarkeit. Darüber hinaus müssen Firmen mit einem Gerichtsstand in Deutschland die Haftung Ihrer Mitarbeiter im Ausland unter dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) beachten, da Firmen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße für eine vorsätzliche Straftat von bis zu 1 Mio. Euro bestraft werden können. Dieses und anderes anwendbares Recht das deutsche Unternehmen bei Auslandsinvestitionen beachten müssen ist der Gegenstand dieses Artikels.
Was müssen deutsche Unternehmen bei Auslandsinvestitionen beachten?
1. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB)
Unternehmen die handelsrechtlich in Deutschland eingetragen sind und somit einen Gerichtsstand in Deutschland besitzen müssen beachten, dass Ihre Mitarbeiter im Ausland strafrechtlich haftbar unter StGB für Korruptionsdelikte sind. § 299 StGB und Artikel 2 § IntBestG (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) regeln den Tatbestand der Bestechung internationaler Amtsträger sowie Bestechung, um „einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern“ und sind weltweit anwendbar.
Somit ist Bestechung im öffentlichen und geschäftlichen Verkehr im In- und Ausland unter StGB strafbar.
Das Risiko im öffentlichen Verkehr unter StGB
Die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Amtsträgers öffentlichen Dienstes sind nach § 331 und § 333 StGB strafbar.
Da Deutschland die OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr im Jahr 1997 ratifiziert hat, wurde diese durch das IntBestG in das StGB übernommen und somit die Bestechung ausländischer Amtsträger durch deutsche Unternehmen verboten. Artikel 2 IntBestG stellt die Bestechung von ausländischen mit deutschen Beamten gleich und untersagt die Bestechung von Mitgliedern „einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.“ Dies unterstreicht die umfassende und extraterritoriale Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts. Zuwiderhandlungen werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Der Versuch ist auch strafbar.
Das Risiko im geschäftlichen Verkehr unter StG
Die Annahme und das Anbieten einer Bestechung (der Tatbestand Bestechung und Bestechlichkeit) im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ist strafbar unter § 299 Artikel 1 & 2 StGB und weltweit rechtskräftig § 299 Artikel 3 StGB da:
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.“
Ein Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe eines Unternehmens, der versucht einen ausländischen:
„Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt“
ist strafbar gemäß § 299 Artikel 3 StGB und kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden.
Des Letzteren sollte beachtet werden, dass die Täter, nach einer erfolgreichen Verurteilung wegen Korruptionsdelikten, in Deutschland haftbar wegen Steuerhinterziehung gemacht werden können. Da das Geld nicht ordnungsgemäß in Deutschland steuerrechtlich deklariert wurden ist, kann somit Anklage wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erhoben werden, ungeachtet dessen wo die Straftat begangen wurde, da jeder der:
„die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt“
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Somit sollte nie vergessen werden, es gilt: Deutsches Recht reist mit im Gepäck!
Aber was für Bestimmungen gelten noch bei ausländischen Direktinvestitionen?
2. Der UK Bribery Act 2010
In Ergänzung zum deutschen Strafrecht gelten jedoch noch weitere nationale Bestimmungen, die es bei ausländischen Direktinvestitionen zu beachten gilt, zum Beispiel der UK Bribery Act. Nach der Ratifizierung des UK Bribery Act in 2010 fällt jedes Unternehmen, dass „ein Geschäft betreibt, oder ein Teil seines Geschäfts“ im Vereinigten Königreich betreibt unter die Zuständigkeit dieses Gesetzes. Jedes Unternehmen, welches relevante kommerzielle Tätigkeiten im Vereinigten Königreich aufweist, egal ob dieses als eine Kapitalgesellschaft eingetragenes Unternehmen in Deutschland ist, fällt unter den Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes.
Wichtig hier ist zu beachten, dass der Zuständigkeitsbereich keine Niederlassung oder Vertretung voraussetzt. In FSA v. Fradley haben die englischen Common-Law Gerichte bekannt gegeben, dass “kommerzielle Tätigkeiten” keinen Geschäftssitz oder Niederlassung im Vereinigten Königreich voraussetzten, und deuteten an, dass „das Internet oder anderen Telekommunikations-Systemen oder durch gelegentliche Besuche“ bereits eine relevante kommerzielle Aktivität bestätigt.
In Anbetracht der letzten Aussage von Richard Alderman, dem Direktor des Serious Fraud Office, dass „meine eigene Ansicht ist, dass wir eine umfassende Jurisdiktion haben“ und der
extraterritorialen Kompetenzen, bestärkt dies die Befürchtungen, dass deutsche Unternehmen weltweit betroffen sein könnten. Zusätzlich zur Regelkonformität nach deutschem Strafrecht, müssten die Unternehmen Ihre Einhaltung nach den Bestimmungen des Gesetzes prüfen, falls nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche kommerzielle Aktivitäten in Großbritannien existieren.
Letztendlich, kriminalisiert das Gesetz auch die Unterlassung, oder das Versäumnis der jeweiligen Unternehmen Korruption zu unterbinden (Artikel 7) und die Bestechung durch „assoziierte Personen“ (Artikel 7 & Artikel 8). Die breit angelegte Definition einer „assoziierten Person“ wird stark kritisiert, da diese feste Mitarbeiter aber auch geringfügig-beschäftigte Personen wie Kuriere oder Teilzeit Arbeiter umfasst.
Die großzügige Auslegung Ihrer Bestimmungen und des extraterritorialen Geltungsbereichs stellt somit viele potenzielle Risiken für deutsche Unternehmen dar, die im Ausland investieren oder expandieren möchten.
3. Der U.S. Foreign Corrupt and Practices Act (FCPA)
Während der UK Bribery Act für Unternehmen die eine wirtschaftliche Aktivität oder Tätigkeit im Vereinigten Königreich aufweisen ausgelegt ist, müssen Firmen die noch dazu geschäftlich in Amerika tätig sind auch den Foreign und Corrupt Practices Act beachten.
Die Bestechung Amtsträger im öffentlichen und geschäftlichen Verkehr ist auch unter dem United States Foreign und Corrupt Practices Act (FCPA) 1977 gesetzwidrig. Jedes U.S. amerikanisches Unternehmen, die ausländischen Tochtergesellschaften und alle anderen ausländischen Unternehmen die mit Wertpapiere registriert in der Security and Exchange Commission (SEC) handeln, fallen unter seiner Gerichtsbarkeit. Auch wenn der UK Bribery Act den FCPA als strikteste Antikorruptiongesetze weltweit seit 2010 abgelöst hat, muss hier betont werden, dass Ihre rechtswirksame Anwendbarkeit nicht bedeutungslos geworden ist. Statistiken der SEC heben einen ansteigenden Trend zunehmender Klagen gegen ausländische Unternehmen hervor, was beweist das amerikanische Gerichte die Bestimmungen durchsetzten
Der FCPA verbietet vorwiegend Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter und Agenten „etwas von Wert“ an einen ausländischen Regierungsbeamten zu bieten, um einen unlauteren Vorteil zu erwerben. Er erweitert die Schuldfähigkeit auf ausländische Tochtergesellschaften oder dritte Personen durch den Rechtsgrundsatz des „Erfüllungsgehilfen“, ähnlich der Definition einer „assoziierten Personen“ des UK Bribery Act.
Im Gegensatz zum UK Bribery Act jedoch, gewährt der FCPA den Unternehmen einen gewissen Grad an rechtlichen Spielraum sowie die Befreiung für „Schmiergeldzahlungen“ wenn diese bei rangniedrigen Regierungsbeamten für die Durchführung seiner Pflichten getätigt wird. Zahlungen eines Zollbeamten zum Beispiel für die Beschleunigung der notwendigen Papiere für den Versand von Waren stellen keine Verletzung der FCPA dar und sind gesetzeskonform.
Geldleistungen an höherrangige öffentliche Beamte um ein „unsachgemäßes Verhalten“ wie zum Beispiel eine Pflichtverletzung bei öffentlichen Ausschreibungen zu erwirken sind gesetzwidrig und fallen nicht unter dem beabsichtigten wirtschaftlichen Spielraum.
Chris Berger | Крис Бергер
B.A | LL.M
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