Besteuerung von landwirtschaftlichen Warenproduzenten in der Ukraine


Landwirtschaftliche Warenproduzenten können unter der Bedingung der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen Steuerzahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe werden. Solche juristischen Personen, deren Anteil der landwirtschaftlichen Produktion für das vorhergehende Steuerjahr mindestens 75% war, haben das Recht, die vierte Gruppe der Einheitssteuer auszuwählen.

Die Norm für die Beachtung eines Anteils von 75% der landwirtschaftlichen Produktion für das vorhergehende Steuerjahr erstreckt sich auf:

Neu gebildete landwirtschaftliche Warenproduzenten können die Zahler der Einheitssteuer ab dem darauffolgenden Jahr sein, wenn der Anteil der landwirtschaftlichen Warenproduktion, die im vorangegangenen Steuerjahr erlangt worden ist, 75% entspricht oder überschreitet.

Dabei ist der Steuersatz in % von der Steuerbemessungsgrundlage festgelegt und hängt von der Kategorie der Böden ab:

Mehr über die Steuern in der Ukraine, darunter auch über die Besonderheiten der Besteuerung von Nichtresidenten, über die Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Immobiliensteuer usw. finden Sie in der DLF Broschüre .

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 322

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