Gewinnausschüttung bei einer ukrainischen GmbH


Wie allgemein bekannt sein dürfte, können die Anteilseigner einer GmbH nicht ohne weiteres Gewinne aus dieser entnehmen, wie es z.B. ein Einzelunternehmer tun kann. Dies ist in der Ukraine nicht anders. Die wesentlichen die Gewinnausschüttung regelnden Vorschriften lassen sich dem ukrainischen Zivil-, dem Wirtschafts- und dem Steuergesetzbuch sowie dem Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften entnehmen.

Jede Gewinnausschüttung beginnt mit einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese entscheidet darüber ob, wann und in welcher Höhe und Form die Gewinne (Dividende) ausgeschüttet werden. Laut dem ukrainischen Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften müssen entsprechende Regelungen bereits in der Gesellschaftssatzung enthalten sein. Zu beachten ist allerdings, dass der dem Gesellschafter bei der Gewinnausschüttung zustehende Anteil seinem Anteil am Kapital der Gesellschaft entsprechen muss. Anders als in Deutschland ist eine hiervon abweichende Regelung bezüglich der Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Anteils nichtig.

Alleinige tatsächliche Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist das Vorhandensein eines verteilungsfähigen Vermögenszuwachses der GmbH, was sich aus den ordnungsgemäß zu führenden Bilanzbüchern ergeben muss. Das ukrainische Recht sieht weder weitere Anforderungen noch eine Beschränkung der Gewinnausschüttung vor.

Nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnausschüttung ist die Dividende innerhalb der festgelegten Frist an die Gesellschafter abzuführen. Hierbei sind die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Dividenden, so wie in Deutschland auch, nicht von dem zu versteuernden Einkommen der GmbH abgezogen werden können. D.h., dass der Reingewinn (Unternehmensgewinn nach Abzug aller Kosten und Aufwendungen) zunächst mit der Körperschaftsteuer (einem Steuersatz von derzeit 19 %) zu besteuern ist. Diese ist vor (oder gleichzeitig mit) der Auszahlung der Dividenden in Form einer Steuervorzahlung an den Fiskus abzuführen.

Die vorgenannte Körperschaftssteuer (Steuervorauszahlung in Höhe von 19 %) wird u.a. in folgenden Fällen nicht abgeführt:

a) bei der Gewinnausschüttung an natürliche Personen
b) bei der Wiedereinlage der Dividende ins Stammkapital der ukrainischen GmbH
c) bei der Gewinnausschüttung durch Unternehmen, die Zahler der landwirtschaftlichen Pauschalsteuer sind.

Hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes, dem die Dividendenausschüttung unterfällt, ist von Bedeutung, ob die Auszahlung an eine juristische oder natürliche Person erfolgt.

Erfolgt die Ausschüttung an eine natürliche Person, so hat sie in diesem Fall mit der Einkommensteuer in Höhe von derzeit 5 % zu rechnen. Diese 5 % werden von der ukrainischen Gesellschaft (Steueragent) an den ukrainischen Fiskus abgeführt.

Wird die Auszahlung der Dividenden an eine juristische Person geleistet, so hat die ukrainische Gesellschaft 15 % von dem Betrag der Dividenden vor (oder gleichzeitig mit) der Auszahlung der Dividenden an den ukrainischen Fiskus abzuführen.

Die Regelungen des ukrainischen Steuergesetzbuches werden von internationalen Steuerübereinkommen verdrängt. So auch durch das Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern auf Einkommen und auf Vermögen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen), welches einen niedrigeren Steuersatz vorsieht. Danach darf die Körperschaftssteuer, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte und in Deutschland ansässig ist, folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

a) 5 % des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt
b) 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Damit ein in Deutschland ansässiger Empfänger der Dividende in den Genuss der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen anzuwendenden niedrigeren Steuersätze kommen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Abschließend hat die gewinnauszahlende ukrainische Gesellschaft einen Bericht über den ausgezahlten Gewinn sowie die abgerechneten und entrichteten Steuern aus dem Gewinn des Nichtresidenten bei dem für sie zuständigen Steueramt einzureichen. Der Bericht ist für die Berichtsperiode zu erstellen, in der die Auszahlung der Dividenden erfolgte.

Die aus der Ukraine stammenden Einkünfte, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt. Für die Dividenden gilt die Freistellung jedoch nur dann, wenn die Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 % unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Verfasser: Maxim Miskewych, Rechtsreferendar

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 729

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