Warum es in der Ukrainekrise nicht nur um die Ukraine geht


Moskau hat de facto den Atomwaffensperrvertrag außer Kraft gesetzt

Die weltpolitischen Auswirkungen der sogenannten „Ukraine-Krise“ gehen über Osteuropa und den heutigen Tag hinaus. Russlands Angriff gegen die Ukraine untergräbt nicht nur das Völkerrecht im Allgemeinen. Moskaus Annexion der Krim und Hybridkrieg im Donezbecken unterwandert insbesondere die Logik des internationalen Antiproliferationsregimes – also der weltweiten Ordnung zur Verhinderung der Ausbreitung von Massenvernichtungswaffen. Der 1968 geschlossene und inzwischen fast alle Staaten der Welt einschließende Vertrag zur Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) ist darauf ausgelegt, den Bau, Vertrieb und Erwerb von Nuklearraketen, -bomben und -munition einzuschränken. Lediglich die fünf ständigen Mitglieder der UNO-Sicherheitsrates genießen, gemäß dem Vertrag, das Sonderrecht, Kernwaffen bauen und besitzen zu dürfen.

Mitte der 1990er Jahre gab die Ukraine ihr von der Sowjetunion geerbtes enormes Atomwaffenarsenal – zu jener Zeit das drittgrößte der Welt – auf, und sie trat dem NVV bei. Als Gegenleistung unterzeichneten drei der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates auf dem Budapester KSZE-Gipfel im Dezember 1994 gemeinsam mit der Ukraine ein Memorandum über Sicherheitszusagen. In diesem völkerrechtlichen Dokument sicherten Moskau, Washington und London, als die ursprünglichen Konstrukteure des Nichtverbreitungsregimes, Kiew die territoriale Integrität und politische Souveränität der Ukraine zu. Daraufhin gab die Ukraine ihr gesamtes Kernwaffenarsenal, das einst größer als diejenigen Frankreichs, Großbritanniens und Chinas zusammengenommen war, an Russland ab.

Zwanzig Jahre später brach Russland mit dem Anschluss der Krim und seiner verdeckten Invasion im Donbass die meisten seiner 1994 der Ukraine gegebenen Versprechen. Moskau hat damit nicht nur de facto das Budapester Memorandum widerrufen. Der Kreml hat damit implizit das weltweite Nichtverbreitungsregime für Atomwaffen außer Kraft gesetzt. Als offizielle Nuklearmacht hat Russland die Umsetzung des NVV durch einen Unterzeichnerstaat (d.h. die nukleare Abrüstung der Ukraine) genutzt sowie die Furcht der westlichen Freunde Kiews vor dem Atomwaffenarsenal Russlands eingesetzt, um eine gewaltsame Durchsetzung von Gebietsgewinnen zu erzielen und zu sichern.

Moskau hat damit den NVV ad absurdum geführt. Die vertragsgerechte Implementierung des Abkommens durch einen Unterzeichnerstaat, also der Ukraine, hat zwei Jahrzehnte später den Verlust ihrer territorialen Integrität zur Folge. Wäre die Ukraine Nuklearmacht geblieben, hätte der Kreml kaum einen Eroberungskrieg gewagt. Die Furcht vor einem asymmetrischen nuklearen Gegenschlag Kiews wäre in Moskau zu groß gewesen. Es wäre aus heutiger ukrainischer Sicht sinnvoller gewesen, dem NVV nicht beizutreten bzw. ihn inoffiziell zu brechen. Für die Ukraine bedeutete die zügige Unterzeichnung und vollständige Erfüllung Atomwaffensperrvertrag nach Ende der Sowjetunion nicht mehr, sondern weniger Sicherheit.

Damit wird der ukrainische Fall zum Menetekel für alle heutigen und künftigen Staatenlenker der Welt. Das Nichtverbreitungsregime erfüllt seine Schutzfunktion nicht mehr. Im Falle der russischen Invasion in der Ukraine hat die Umsetzung des Atomwaffensperrvertrages einem seiner Garantiemächte dazu verholfen, ein kernwaffenfreies Land eines Filetstückchens seines Territoriums zu berauben. Anders als im Falle der irakischen Annexion Kuwaits, hat der Westen den Anschluss der Krim an Russland stillschweigend akzeptiert, lediglich Protest eingelegt und diesbezüglich nur geringe Sanktionen gegen Russland verhängt. Die daraus weltweit zu ziehende Lehre scheint zu sein: Ultimative politische Souveränität kann eine Nation nur durch den Besitz von Kernwaffen erlangen.

Dieser Text erschien zuerst in „FOCUS Online“.

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