Erneuerbare Energien: Konstruktionskosten mit ukrainischer Herkunft als Voraussetzung für Einspeisevergütung


Am 18. November 2011 hat das ukrainische Parlament eine Änderung zum Gesetz „Über die Elektroenergiewirtschaft“ verabschiedet, wonach die Bestimmungen in Bezug auf den inländischen Wertschöpfungsanteil zum Teil konkretisiert wurden. So legt die Gesetzesänderung fest, dass der grüne Tarif nur in dem Fall angewendet wird, wenn ein bestimmter Anteil von Konstruktionskosten für Material, Technik, Arbeit und Service ukrainischer Herkunft sind.

Dabei gelten die folgenden Werte ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wobei lediglich Anlagen berücksichtigt werden, deren Baubeginn nach dem 01. Januar 2012 war: mindestens 15% bei Inbetriebnahme vor dem 01. Januar 2013, mindestens 30% bei Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2013 und mindestens 50% bei Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2014. Bei der Erzeugung von elektrischer Energie aus Solarenergie müssen Solarmodule verwendet werden, bei denen der inländische Wertschöpfungsanteil ab dem 01. Januar 2013 mindestens 30% und ab dem 01. Januar 2014 mindestens 50% betragen muss.

Die Gesetzesänderung ist bereits vom Präsidenten der Ukraine unterzeichnet worden und tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

Das Verfahren der Feststellung des inländischen Wertschöpfungsanteils sowie das Verfahren der Ausstellung von Zeugnissen über die Herkunft der Ware werden von der Elektroenergieregulierungskommission sowie vom Ministerkabinett der Ukraine im Januar 2012 vorbereitet und verabschiedet.

Autor:   Igor Dykunskyy  — Wörter: 199

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