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Anforderungen an die Auditberichte: Verfahren der Informationspreisgabe wurde präzisiert

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Am 1. Januar 2012 ist der Beschluss der Staatlichen Kommission für Wertpapiere und Fondsmarkt (nachstehend die Kommission genannt) betreffend der Bestätigung der Anforderungen an die Auditberichte bei der Informationspreisgabe durch die Ausgeber von Wertpapieren (außer Ausgebern von lokalen Anleiheobligationen) in Kraft getreten.

Nun muss ein Auditbericht, unter anderem, die folgenden Informationen enthalten:

  • allgemeine Angaben über den Ausgeber;
  • Beschreibung der Haftung vom Leitungspersonal;
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Übereinstimmung des Nettovermögenswertes mit den gesetzlichen Anforderungen, hinsichtlich der Erfüllung von den wesentlichen Geschäften, der Gesellschaftsverwaltung, der Identifizierung und der Bewertung der Risiken einer wesentlichen Verzerrung der Finanzberichten als Folge des Betruges, der wesentlichen Nichtübereinstimmungen zwischen der der Wirtschaftsprüfung unterworfenen Finanzberichten und anderer Information, die von dem Ausgeber preiszugeben ist und der Kommission zusammen mit den Finanzberichten vorgelegt wird, usw.

Gleichzeitig hat die Kommission Änderungen zu der Bestimmung betreffend Preisgabe von Informationen durch die Ausgeber von Wertpapieren verabschiedet. Im Allgemeinen haben diese Änderungen das Verfahren der Preisgabe der gesonderten Informationen verbessert, die nun mittels der Veröffentlichung auf der Webseite im Internet erfolgen kann (allerdings wurde die Frist für solche Veröffentlichung nicht bestimmt). Darüber hinaus erstreckt sich diese Bestimmung auf die ausländischen Ausgeber – Nichtresidenten, deren Wertpapiere in der Ukraine platziert bzw. zum Umlauf zugelassen sind. Eine Ausnahme bilden diejenigen Ausgeber, deren Aktien bzw. Obligationen auf dem Listing vom Handelsveranstalter der Ukraine stehen. Zusätzlich wurde noch ein neuer Bericht über die Gesellschaftsverwaltung eingeführt, der von den als Aktiengesellschaft tätigen Finanzanstalten zu erstatten ist.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 240

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

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