Gesetzesentwurf zum Bodenmarkt in der Ukraine
Am 9. Juli 2011 hat das Ministerkabinett der Ukraine den Gesetzesentwurf „Über den Bodenmarkt“ ins ukrainische Parlament zur Diskussion eingebracht. Man rechnet mit der Verabschiedung des Gesetzes noch bis Ende dieses Jahres.
Ziel dieses Dokuments ist die Strukturierung von Bodenverhältnissen, Schaffung des Bodenmarkts in der Ukraine sowie Schutz von landwirtschaftlichen Grundstücken. Der Gesetzesentwurf beinhaltet u.a. eine Reihe von Schutzmaßnahmen, die auf die Einschränkung der Möglichkeit einer unkontrollierten Veräußerung von Grundstücken sowie der übermäßigen Ansammlung von Grundstücken durch einen Eigentümer gerichtet sind.
Nach dem Gesetzesentwurf dürfen ausländische Unternehmen, Ausländer, Staatenlose und ausländische Staaten (nachfolgend auch „ausländische Person“ genannt) landwirtschaftliche Grundstücke nicht ins Eigentum erwerben. Landwirtschaftliche Grundstücke für die Landwirtschaftsproduktion dürfen im Rahmen eines Vertrags ausschließlich die Staatsangehörigen der Ukraine, ukrainische Agrarunternehmen sowie der ukrainische Staat (vertreten durch das Zentralorgan der Exekutivgewalt für Bodenressourcen oder örtliche Gemeinden) erwerben. Ausländische Unternehmen (als ausländisches Unternehmen gilt u.a. auch ein Unternehmen, in dessen Stammkapital mindestens 10 % Auslandsinvestitionen enthalten sind) dürfen keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen eines zivilrechtlichen Kaufvertrags erwerben. Etwas anderes soll gelten, wenn ein solches, nach ukrainischem Recht, ausländische Unternehmen eine ukrainische Tochtergesellschaft gründet. Eine solche Tochtergesellschaft gilt nicht mehr als ausländisches Unternehmen und kann daher landwirtschaftliche Grundstücke erwerben.
Sollten ausländische Unternehmen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes „Über den Bodenmarkt“ das Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken doch außerhalb eines Kaufvertrages erwerben – z.B. durch Schenkung, Erbschaft oder Forderungsabtretung –, so sind sie verpflichtet, diese Grundstücke innerhalb von einem Jahr nach dem Eigentumserwerb zu veräußern. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass ein Unternehmen den Rechtsstatus eines ausländischen Unternehmens erwirbt (z.B. durch die Veräußerung der Geschäftsanteile bzw. Aktien des Unternehmens an ein ausländisches Unternehmen). Erfolgt die Veräußerung nicht fristgerecht, wird das Eigentumsrecht an dem Grundstück durch ein Gericht beendet, wobei das Grundstück ins Staatseigentum übergeht.
Banken bzw. andere Kreditanstalten haben landwirtschaftliche Grundstücke, dessen Eigentumsrecht sie im Rahmen der Tilgung einer Vertragsverbindlichkeit durch einen Schuldner erworben haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Eigentumserwerb an Organe der Staatsverwaltung, Organe der örtlichen Selbstverwaltung oder durch Versteigerung zu veräußern.
Die Einbringung des Rechts an einem Grundstück ins Stammkapital einer Gesellschaft ist verboten.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf ein Vorkaufsrecht vor. Im Fall des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks für die Landwirtschaftsproduktion, wird dem ukrainischen Staat oder den Organen der örtlichen Selbstverwaltung (abhängig von der Lage des Grundstücks), dem Pächter des Grundstücks und den Eigentümern von angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken ein solches Vorkaufsrecht eingeräumt. Über die geplante Veräußerung des Grundstücks sind die Vorkaufsberechtigten über die örtlichen Druckmedien zu benachrichtigen. Die unter Umgehung des Vorkaufsrechts abgeschlossenen Kaufverträge gelten als nichtig.
Ferner wird vorgeschlagen, die Umwidmung von landwirtschaftlichen Grundstücken, erworben aus dem Staats- bzw. Kommunaleigentum, für die Dauer von 10 Jahren nach dem Erwerb zu verbieten. Diese Einschränkung wird im Bodenkataster eingetragen und soll auch bei einem evtl. erfolgenden Weiterverkauf gelten.
Es werden auch Maximalgrößen der landwirtschaftlichen Grundstücke für ukrainische Staatsangehörige und Agrarunternehmen (in Anbetracht der verbundenen Unternehmen und Beherrschungsverhältnisse) festgelegt. Abhängig von der Lage des Grundstücks sind folgende Obergrenzen vorgesehen:
- für die Polissya (Waldgegend) – 1.500 ha
- für die Waldsteppe – 1.750 ha
- für die Steppe – 2.100 ha
- für bergige Gebiete in den Karpaten – 900 ha
- für bergige Gebiete auf der Krim – 1.100 ha.
Dabei darf die Gesamtgröße von Grundstücken, die in verschiedenen Regionen liegen, 2.100 ha nicht übersteigen. Unterdessen definiert der Gesetzesentwurf nicht, wie die Einhaltung der vorgenannten Einschränkungen in der Praxis kontrolliert werden soll.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes über den Bodenmarkt wird auch gegen die Marktmonopolisierung gekämpft. Rechtsgeschäfte, die den Eigentumserwerb bzw. Erwerb von Nutzungsrechten an agrargenutzten landwirtschaftlichen Grundstücken zum Ziel haben und eine Marktmonopolstellung auslösen könnten, werden verboten.