Warum muss man und wie kann man Julia Tymoschenko in die Freiheit entlassen


Die Ukraine steht an der Schwelle ihres bedeutendsten außenpolitischen Ereignisses seit Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991: im November 2013 kann sie ein besonders weitreichendes Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen. Der bislang einmalige Pakt wäre nicht nur der größte völkerrechtliche Vertrag in der ukrainischen Geschichte. Er wäre auch das umfänglichste Abkommen seiner Art, das die EU je mit einem Drittland abgeschlossen hat. Der Vertragstext stellt einen ausführlichen Plan zur Umgestaltung der ukrainischen Staats- und Wirtschaftsordnung sowie eine detaillierte Roadmap für eine tiefe Integration der Ukraine in den weltgrößten Wirtschaftsraum dar.

Zwar ist eine EU-Beitrittsperspektive für die Ukraine nicht eindeutig im Text des Abkommens festgehalten. Eine Reihe jüngerer offizieller und inoffizieller Erklärungen der Union, so von Abgeordneten des Europäischen Parlaments oder dem zuständigen EU-Kommissar Štefan Füle, weisen jedoch klar darauf hin, dass die Implementierung des Abkommens auch eine Vorbereitung für einen eventuellen späteren EU-Beitritt der Ukraine darstellen würde.

Wie bekannt, ist die Realisierung dieses Szenarios jedoch heute ernsthaft gefährdet. Die letzten drei Jahre waren von einer restaurativen Mutation des politischen Systems der Ukraine gekennzeichnet. In ihrer Summe haben die verschiedenen Modifizierungen und Manipulationen, die seit 2010 in der Gesetzgebung, der Verfassung und den Verwaltungsstrukturen sowie im Wahlprozedere und in den Massenmedien etc. vorgenommen wurden, die ohnehin nur schwach entwickelte postorange Demokratie der Ukraine teilweise ausgehöhlt. Somit fiel eine der wichtigsten Voraussetzungen weg, die der Ukraine 2008 zur Entscheidung über ein neuartiges, besonderes Grundlagenabkommen mit der EU verholfen hatten. Der Vertragsentwurf hat damals den anspruchsvollen Titel „Assoziierungsabkommen“ bekommen. Dieser Name sollte den besonderen Charakter der künftigen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU unterstreichen.

Warum wurde das Abkommen auf Eis gelegt?

Allerdings werden etliche derjenigen Voraussetzungen, die für die Unterzeichnung und Ratifizierung eines solch weitreichenden Abkommens mit der EU erforderlich sind, heute von der Ukraine nicht erfüllt. Die Liste der westlichen Forderungen an die ukrainische Regierung wurde nach der Wahl von Janukowytsch im Februar 2010 immer länger. Zum wichtigsten Indikator und Symbol der autoritären Rückentwicklung wurde für viele die Inhaftierung der ukrainischen Oppositionsführerin Tymoschenko nur wenige Monate nach Janukowytschs Amtsübernahme. Der ohnehin negative PR-Effekt dieser Aktion für die ukrainische Führung wird noch dadurch verschlimmert, dass es sich bei Tymoschenko um eine photogene Frau handelt, die man in der ganzen Welt kennt. Zunächst wurde Tymoschenko als Anführerin der in der westlichen Welt populären „Orangen Revolution“ international bekannt, und im Gefolge baute sie persönliche Beziehungen zu einigen führenden Vertretern der EU-Länder und -Institutionen auf. Sowohl ukrainische als auch europäische Beobachter und Analysten des Gerichtsprozesses im Fall Tymoschenko sind zu dem Schluss gekommen, dass bei der Verurteilung weder die ukrainische Strafprozessordnung noch die Europäische Menschenrechtskonvention eingehalten wurden. Außerdem betrachten nicht nur weibliche, sondern auch viele männliche Beobachter Tymoschenkos Verhaftung als Teil der sexistischen Politik, der ursprünglich rein männlichen Asarow-Regierung von Janukowytsch. Zu dem ohnehin schon negativen Image der Ukraine haben in den letzten Monaten zusätzliche Meldungen beigetragen, dass Tymoschenko im Gefängnis schwer erkrankt ist und dass die Gefängniswärter nicht immer die Rechte und Würde der prominenten Gefangenen respektieren.

Als Folge dieser und einiger anderen Ereignisse ist im Westen ein unappetitliches Bild der ethischen Standards der heutigen ukrainischen Regierung entstanden. Freilich ist das Schicksal von Tymoschenko nicht das einzige und vielleicht auch nicht das wichtigste Problem, das westliche Politiker, Analysten, Diplomaten und Journalisten, die sich intensiv mit der Ukraine auseinandersetzen, in Bezug auf das ukrainische politische System erkennen. Dennoch ist für die breite, zwar politisch interessierte, jedoch über die Ukraine weniger informierte westliche Öffentlichkeit gerade die Inhaftierung von Tymoschenko zum skandalösesten, charakteristischsten und unakzeptabelsten Merkmal der neuen ukrainischen Regierung geworden.

Angesichts dieser Situation ist kaum vorstellbar, dass die EU das Abkommen unterschreiben wird, solange Tymoschenko im Gefängnis sitzt. Zwar sind offenbar einzelne, überwiegend osteuropäische EU-Politiker bereit, das Abkommen auch ohne Freilassung von Tymoschenko zu unterzeichnen. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch groß, dass zumindest einige EU-Länder ihr Veto einlegen werden, solange Tymoschenko in Unfreiheit ist. Die Ablehnung eines einzigen Land würde bereits ausreichen, um die ukrainische EU-Integration vorerst zu stoppen. Für die Unterzeichnung des Abkommens ist daher eine schnelle und substantielle Verbesserung des internationalen Ansehens des ukrainischen politischen Systems erforderlich. Dieser Effekt kann nur durch eine Freilassung von Tymoschenko erzielt werden.

Der Sachverhalt

Nicht ohne Grund glauben viele, dass der Fall Tymoschenko kein strafrechtlicher, sondern ein politischer ist. Einige Oppositionelle meinen, darauf aufbauend, dass für die Freilassung der Oppositionsführerin lediglich ein entsprechender politischer Wille erforderlich ist. Die strikte Einhaltung gesetzlicher Normen sei dabei zweitrangig. Dagegen ist einzuwenden, dass, falls die Regierung bei der Freilassung von Tymoschenko die gültigen Gesetzesnormen tatsächlich völlig außer Acht ließe, sie damit quasi zugeben würde, dass Tymoschenkos Verhaftung Ausdruck politischer Repression war. Eine hypothetische Freilassung ohne Beachtung formalgesetzlicher Vorgaben würde Tymoschenko offiziell zur politisch Verfolgten deklarieren.

Die Verurteilung eines ehemaligen hohen Amtsinhabers ist als solches freilich nichts Ungewöhnliches. Das kam und kommt in vielen Ländern der Welt vor. Hinter solchen Aktionen verbergen sich auch in anderen Fällen politische Motive. Allerdings ließen sich wohl in der Weltgeschichte wohl nur wenige Beispiele finden, bei denen eine Regierung ihre eigenen Handlungen als illegitim anerkennt und die Unterdrückung von politischer Opposition zugibt. Solche Klarstellungen passieren, wenn überhaupt, meist erst unter einer der nächsten Regierungen. Vor diesem Hintergrund versuchen wir im Folgenden, verschiedene rein juristische Wege zur Freilassung von Tymoschenko zu erläutern. Wir werden also Vorgehensweisen vorstellen, die keine Rehabilitierung und offizielle Anerkennung Tymoschenkos als politische Gefangene voraussetzen.

Welchen Spielraum bietet hierfür die ukrainische Gesetzgebung? Der Ausgangslage ist folgende: Tymoschenko wurde wegen Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen und zu sieben Jahren Haft verurteilt, mit Verbot in den nächsten drei Jahren Regierungsämter zu übernehmen. Die Strafzeit begann am 5. August 2011 und läuft am 5. August 2018 aus. Die Sperrzeit für den Staatsdienst zählt erst nach Abbüßung der Grundstrafe, also ab dem 5. August 2018 bis zum 5. August 2021. Die Verpflichtung, den Schadensersatz in Höhe von umgerechnet ca. 150 Millionen Euro an die Nationale Aktiengesellschaft „Naftohas“ zu leisten, ist keine strafrechtliche Maßnahme, da sie im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage zustande kam. Somit ist eine Korrektur der Bestrafung ohne Neuverhandlung nur in Bezug auf die Freiheitsstrafe (Grundstrafe) und Amtssperre (Zusatzstrafe) möglich. Davon ausgehend gibt es die folgenden juristischen Instrumente zur Aufhebung der jetzigen Gefängnisstrafe.

Wie kann man Tymoschenko aus dem Gefängnis entlassen?

Der erste und einfachste Weg ist eine Begnadigung durch den Präsidenten. Wie Wiktor Janukowytsch kürzlich am Beispiel von Jurij Luzenko gezeigt hat, ist dies auch ohne Antrag des Gefangenen selbst möglich (sowohl Luzenko als auch Tymoschenko haben sich stets geweigert, solche Anträge zu stellen). Es ist bemerkenswert, dass der Präsident mit der Freilassung Luzenkos auf Antrag der ukrainischen Menschenrechtsbeauftragten seinen eigenen Amnestie-Ukas vom Jahr 2010, welcher ein persönliches Begnadigungsgesuch des Gefangenen als Voraussetzung für seine Amnestierung vorsieht, ignoriert hat. Durch seine jüngste Entscheidung – und das ist zu begrüßen – hat der Präsident vielmehr seinen Status als Verfassungsgarant bestätigt, denn die ukrainische Verfassung schränkt den Kreis der Personen, die um eine Begnadigung bitten können, nicht ein.

Leider sieht die ukrainische Gesetzgebung nicht vor, dass durch eine Begnadigung auch eine Rehabilitierung erfolgt. Die Entscheidung über eine Straftilgung kann heute allein vom Gericht getroffen werden. Es bleibt zu hoffen, dass die öffentliche Aufmerksamkeit für die Fälle Tymoschenko und Luzenko die Abgeordneten des ukrainischen Parlaments an die Notwendigkeit erinnert, diese Lücke durch entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung zu schließen.

Der zweite Weg Tymoschenko zu befreien, wäre durch eine Revision des sie betreffenden Urteils wegen Änderung der Sachlage, z. B. aufgrund gefälschter Beweise, fehlerhafter Übersetzung von Expertenbefunden, Falschaussagen von Zeugen, Geschädigten und Angeklagten, welche die Grundlage für das Gerichtsurteil darstellten. Ein weiterer Grund wäre die Feststellung von Überschreitungen von Vollmachten durch Ermittlungsleiter, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter oder das Gericht im Laufe des Strafverfahrens oder aufgrund der Anerkennung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes bzw. eines anderen gesetzgebenden Aktes oder einzelner seiner Bestimmungen, auf die sich das Urteil stützt, durch das Verfassungsgericht. Das heißt, mindestens einer dieser aufgezählten Umstände müsste vorgebracht und bewiesen werden.

Einen dritten Vorwand böte die schwere Erkrankung von Tymoschenko, die während des Strafvollzugs entstand. Dieser Sachverhalt würde unter eine entsprechende Bestimmung der staatlichen Strafvollzugsbehörde und des Gesundheitsministeriums fallen, in welchem eine Liste der Erkrankungen zusammengestellt ist, auf dessen Grundlage eine Entlassung aus der Strafhaft erfolgen kann. Diese Liste beinhaltet über 100 verschiedene Krankheiten. Angesichts der Dauer und der durch deutsche Ärzte bestätigten Schwere der Erkrankung von Tymoschenko könnten sicherlich entsprechende Gründe für ihre Freilassung gefunden werden.

Der vierte Weg ist komplizierter und zudem auch nicht eindeutig. Das ukrainische Parlament kann den Artikel 365 des Strafgesetzbuches abändern, nach dem Tymoschenko verurteilt wurde. Es wurde bereits ein Versuch unternommen, diesen Artikel zu entkriminalisieren. Tatsächlich wäre eine solche Vorgehensweise nicht außergewöhnlich. Für ukrainische Abgeordnete ist es bereits zur Routine geworden, solche Änderungen vorzunehmen: Das Strafgesetzbuch wird ständig umgeschrieben.

Alternative Lösungen

Es gibt auch andere, aber weniger zeitnahe Lösungen für die Freilassung von Tymoschenko. Das Parlament verabschiedet jährlich ein Amnestiegesetz. Nachdem zwei Drittel der Grundstrafe verbüßt sind, d. h. erst im Jahre 2016, könnte Tymoschenko auf diese Weise begnadigt werden, wenn die entsprechende Strafart berücksichtigt wird. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Freilassung erfolgen, muss aber nicht, denn es handelt sich hierbei nur um ein Recht des Gerichts und aber nicht um eine Pflicht.

Eine andere Lösung bestünde darin, dass das Gericht eine Möglichkeit hat, den nicht verbüßten Teil der Strafe zu mildern. Da aber das Verbrechen, zu dem Tymoschenko verurteilt wurde, zu den schwerwiegenden gehört, kann die Frage nach einer Strafumwandlung erst nach der Hälfte der Strafzeit gestellt werden, d. h. lediglich ab Februar 2015. Wenn man zu diesem Mittel greift, kann man eine Freiheitsstrafe durch ein milderes Strafmaß ersetzen sowie die Amtssperre aufheben.

Was aber die Verpflichtung angeht, den Schadensersatz in Höhe von 150 Millionen Euro an „Naftohas“ zu leisten, so kann diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden. Dementsprechend wird das private Eigentum von Tymoschenko beschlagnahmt und ausverkauft werden, solange die Geldstrafe nicht getilgt ist. Die einzige Grundlage für die Änderung dieser Entscheidung wäre eine vollständige Rehabilitierung von Tymoschenko, d. h. die Anerkennung ihrer Unschuld und somit auch des fehlenden Schadens.

Der größte Teil der oben aufgezählten Lösungen könnte allerdings durch einen Schuldspruch im Mordfall Jewhen Schtscherban, in welchem Tymoschenko nun ebenfalls eine Anklage droht, durchkreuzt werden. In diesem Fall bleibt nur ein Mechanismus für die Freilassung – die Begnadigung.

Das Interesse Janukowytschs

Die Freilassung von Tymoschenko ist nicht die einzige, jedoch die wichtigste Voraussetzung für die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Ukraine und der EU. Der Hauptgrund dafür, dass Tymoschenko immer noch im Gefängnis sitzt, sind offensichtlich die politischen Risiken, die die als „Familie“ bezeichnete Umgebung von Janukowytsch mit einer Freilassung der Oppositionsführerin verbindet. Die Kalkulationen der Präsidentenberater sind allerdings politisch kurzsichtig. In mittelfristiger Perspektive wird die Frage der politischen Legitimität und des historischen Erbes der Amtszeit Janukowytschs immer mehr ins Rampenlicht rücken.

Bislang nehmen sich die Errungenschaften von Präsident Janukowytsch für die ukrainische Bevölkerung bescheiden aus. Die – im Gegensatz dazu – beeindruckenden politischen, finanziellen und kommerziellen Erfolge seiner biologischen sowie metaphorischen Familie können in der Zukunft schnell zu einer schweren Hypothek von Janukowytschs Präsidentschaft werden. Im schlimmsten Szenario könnten sie sogar für ihn und seine Berater zur Quelle einer physischen Gefahr werden. Gelänge es hingegen Janukowytsch, das Assoziierungsabkommen zu unterschreiben, würde er zu einer bedeutenden Figur in der postsowjetischen Geschichte der Ukraine, ja ganz Europas werden. Seine Amtszeit würde einen erheblichen Zuwachs an historischer Legitimität erlangen, und er würde vielleicht künftig sogar eine gewisse Immunität genießen. Man möchte glauben, dass Janukowytsch und seine „Familie“ es nicht irgendwann bereuen werden, diese Chance verpasst zu haben.

19. April 2013 // Dr. iur. Anna Maljar (Kriminologin) und Dr. phil. (Politikwissenschaftler)

Quelle: Dserkalo tyshnja

Übersetzerin:    — Wörter: 1917

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