Die Krim-Krise aus völkerrechtlicher Perspektive


Die Krim-Krise stellt die internationale Ordnung und das Völkerrecht mit seinen schwachen Durchsetzungsmechanismen in mehrfacher Hinsicht auf die Probe. Die faktische Besetzung der Krim durch russische Militärkräfte verstößt gegen mehrere Normen des Völkerrechts und ist im 21. Jahrhundert absolut inakzeptabel. Die erhöhte Militärpräsenz steht unter anderem im Widerspruch zu den russisch-ukrainischen Vereinbarungen über die Stationierung der russischen Schwarzmeerflotte auf der Krim. Außerdem verstößt die Russische Föderation gegen das Budapester Memorandum von 1994, in dem sie sich verpflichtet hat, als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Ukraine sowie ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu achten.

Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta sieht ein absolutes Gewaltverbot vor. Der Einsatz militärischer Gewalt ist im Völkerrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Hier hat die Russische Föderation weder ein Mandat des UN-Sicherheitsrates, noch handelt es sich um einen Fall der Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta. Die Besetzung der Krim durch russische Soldaten stellt einen Akt der Aggression im Sinne der Resolution 3314 der UN-Generalversammlung aus dem Jahre 1974 dar und ist völkerrechtswidrig. Die Intervention Russlands in der Ukraine verstößt nicht nur gegen das absolute Gewaltverbot, sondern verletzt auch die territoriale Integrität der Ukraine als wichtige Komponente der Souveränität (Artikel 2 Absatz 1 der UN-Charta) und den Grundsatz der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten (Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta).

In diesem Fall greift die Argumentation der Russischen Föderation nicht, sie wolle russische Staatsbürger schützen, deren Menschenrechte auf der Krim angeblich verletzt würden. Zu einem gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass Rechte ethnischer Russen bzw. russischer Staatsangehörigen bedroht werden. Zum anderen zeigt die ukrainische Übergangsregierung ihre Kooperationsbereitschaft, in dem sie sich bereit erklärt, über die Ausweitung der Autonomierechte der Krim zu verhandeln. Darüber hinaus ist die sogenannte russische „Passpolitik“ auf der Krim sehr bedenklich. Ohne entsprechende bilaterale Vereinbarungen mit der Ukraine getroffen zu haben, hat Russland das Verfahren zur Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft an Ukrainer vereinfacht. Somit ist eine Tendenz zu beobachten, dass Russland sich gezielt russische Staatsbürger auf der Krim geschaffen hat, um dann die Intervention rechtfertigen zu können. Eine ähnliche Situation gab es im Georgien-Konflikt 2008.

Auch kann die russische Intervention nicht damit gerechtfertigt werden, es gäbe eine schriftliche Aufforderung des früheren ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch, in der Ukraine die Ordnung wiederherzustellen (sogenannte „Intervention auf Einladung“). Für das Völkerrecht ist die Übergangsregierung in Kiew eine legitime Regierung, selbst wenn dabei die Situation verfassungsrechtlich nicht eindeutig ist. Der ehemalige ukrainische Präsident hat sein Land verlassen und somit auch die effektive Kontrolle über das Staatsgebiet verloren. Außerdem ist seine Legitimität fraglich. Das 2012 gewählte Parlament hat Janukowitsch mit einer Verfassungsmehrheit (328 aus 450 möglichen Stimmen) für abgesetzt erklärt. Seit seinem Sturz kann er die Ukraine völkerrechtlich nicht mehr vertreten.

Ist das Referendum auf der Krim vom 16. März 2014 legitim?

Das Referendum auf der Krim vom 16. März 2014 entspricht weder der Verfassung der Ukraine noch dem Völkerrecht. Laut Artikel 2 der Verfassung ist die Ukraine ein Einheitsstaat. Nach Artikel 138 darf die Krim als ein Gebiet mit einem Autonomiestatus Referenden nur über regionale Fragen abhalten. Dabei können die Fragen des territorialen Bestands nur durch allukrainische Referenden entschieden werden (Artikel 73 der Verfassung). Das bedeutet, dass nur die gesamte Bevölkerung der Ukraine über Änderungen des Staatsgebietes entscheiden kann.

Völkerrechtlich wird im Zusammenhang mit diesem Referendum oft mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker argumentiert. Dabei wird auch ein Sezessionsrecht aus dem Selbstbestimmungsrecht abgeleitet. Diese Argumentation birgt jedoch viele theoretische und praktische Probleme in sich, wie zum Beispiel das Fehlen einer Legaldefinition des Begriffes „Volk“ oder auch das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Staaten auf territoriale Integrität, das auf dem Souveränitätsprinzip beruht, und dem Recht auf Selbstbestimmung. Ein Sezessionsrecht wird im Völkerrecht heute teilweise in äußersten Fällen anerkannt, in denen die Grund- und Menschenrechte einer ethnisch-kulturellen Bevölkerungsgruppe durch den betreffenden Staat dauernd verletzt werden („remedial secession“). Das trifft im Fall der Krim nicht zu. Da außerdem das absolute Gewaltverbot Vorrang hat, ist eine Abspaltung völkerrechtswidrig, wenn sie mit Gewalt durchgesetzt wird. Und auf der Krim war unzweideutig erkennbar, dass die Militäreinheiten der Russischen Föderation unter Missachtung des Gewaltverbots den Prozess faktisch abgesichert haben.

Das Parlament der Krim verwies in seiner Unabhängigkeitserklärung vom 11.03.2014 auf den Präzedenzfall Kosovo. Auch Russland verwendet dieses Argument. Sind beide Fälle überhaupt vergleichbar?

Die Situation auf der Krim ist mit der im Kosovo nicht vergleichbar. Tatsächlich hat der Internationale Gerichtshof (IGH) konstatiert, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo von 2012 das Völkerrecht nicht verletzt habe. Der IGH hat sich aber im Rahmen dieses Verfahrens mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und einem möglichen Sezessionsrecht nicht auseinandergesetzt. Die einzigartige Situation in Kosovo („sui generis“) kann meines Erachtens nicht als Präzedenzfall herangezogen werden.

Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo wurde nach dem Krieg der Kosovo-Albaner gegen Serbien 1998/1999 und nach fast zehn Jahren einer von der UNO eingesetzten Übergangsverwaltung ausgerufen. Erst nachdem alle diplomatischen Mittel ausgeschöpft wurden, hat die NATO im Kosovo eingegriffen, um massive Menschenrechtsverletzungen zu beenden. Die Ausgangslage auf der Krim ist eindeutig anders.

Interessanterweise nutzt die Russische Föderation den Fall Kosovo als Argumentationshilfe für die Annexion der Krim, obwohl sie bisher die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkannt hat. Dies deutet auf Doppelmoral hin.

Dr. Roksolana Bayko, LL.M.Eur.

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