Wie die derzeitige politische Elite der Ukraine das Projekt „Rechtsstaat“ vollends diskreditiert
Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit legt die Verfassung fest. Indem sich ein Gemeinwesen eine Verfassung gibt, bindet sie sich an die in ihr festgeschriebenen Regeln. Die Selbstbindung an das geschriebene Wort ermöglicht ein geordnetes und planbares künftiges politisches Handeln auch bei wechselnden politischen Mehrheiten und verhindert Beliebigkeit und Willkür in der Ausgestaltung der Gesellschaft. Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip, so der Verfassungsrechtler Dieter Suhr, laufe daher auch darauf hinaus, die Bindung an die Objektivität des Buchstabens sozialtechnisch zu verwirklichen: „Als wirkliche Achtung der Menschen vor ihrem Werk, das ihre Selbstachtung durch wechselseitige Anerkennung freiheitlich organisiert“ (Hervorhebung im O.).
Diesem Anspruch fühlt sich die derzeitige politische Elite der Ukraine jedoch in keinster Weise verpflichtet. Im Gegenteil sie missachtet das in Art. 1 der ukrainischen Verfassung definierte Rechtsstaatlichkeitsprinzip, indem sie das verfassende Wort mehr und mehr in den Bereich der subjektiven Beliebigkeit hineinzieht. Die durch die Verfassung vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Politik werden, so sie denn den politischen Akteuren in Hinblick auf Abwägungen, wie Maximierung und Sicherung von Macht, Einfluss und (im)materiellen Gütern, als störend erscheinen, nach und nach angepasst. Die Verfassung wird so zum verlängerten Arm der Politik.
Besonders zielstrebig und ehrgeizig erweist sich in diesem Zusammenhang Viktor Janukovyč. Seit seinem Sieg in den Präsidentenwahlen im Februar 2010 ist die Bindungsqualität der politischen Führung des Landes an geltende Verfassungsregeln auf ein erschreckend niedriges Niveau herabgesunken. Offenbar wurde dies bereits nach dem Sturz der Regierung Tymošenko im März 2010. Der neuen Koalition aus der Partei der Regionen, dem Block Lytvyn und den Kommunisten fehlten für eine erforderliche Regierungsmehrheit sieben Abgeordnete. Obwohl Art. 83 der Verfassung Vereinbarungen mit einzelnen Abgeordneten anderer Fraktionen zum Zwecke ihres Übertritts in die Regierungskoalition untersagt, verabschiedete die Verchovna Rada dessen ungeachtet ein entsprechendes Gesetz, das Präsident Janukovyč noch im gleichen Monat unterzeichnete. Mit Hilfe von beträchtlichen Geldzahlungen konnte die Koalition auf diese Weise gleich 17 Mandatsträger der Opposition für die Koalition gewinnen. Der Kauf von Abgeordneten ist jedoch nur ein Beispiel dafür, dass sich unter Viktor Janukovyč wieder ein den eigenen Machtinteressen dienendes rein instrumentelles Verhältnis zu Recht und Verfassungsrecht Schritt für Schritt etabliert, welches das politische System unter Leonid Kučma überdeutlich kennzeichnete.
Dass der Verfassung – so defizitär sie an vielen Stellen auch sein mag – von Seiten der Politik keine wirkliche Achtung und Anerkennung entgegengebracht wird, zeigt sich aber auch am Verhalten von Oppositionellen, die das verfassende Wort ebenfalls als politisches Instrument oft genug in den Dienst einer persönlichen Kosten-Nutzen-Rechnung stellen. So bezeichnete beispielsweise der frühere oppositionelle Präsidentschaftskandidat Serhij Tihipko das betreffende Gesetz vom 10. März 2010 solange öffentlich als klaren Verfassungsbruch, bis er dem angebotenen Posten eines Vizepremiers und damit einer Regierungsbeteiligung unter dem Premierminister Mykola Asarov nicht mehr widerstehen konnte. Ein derartiges Verhalten, das mit einer Orientierung am Gemeinwohl nur wenig zu tun hat, ist aber auch in anderen Teilen der Opposition gängige Praxis. Nicht zuletzt aus dieser Selbstdiskreditierung politischer Akteure resultiert auch die zunehmende Abkehr der Bevölkerung von der Politik.
Was sich aber am 1. Oktober 2010 in der Ukraine ereignete, ging bis dato über jede Vorstellungskraft hinaus. An diesem Tage wurde nichts weniger als der Sinn einer Verfassung, nämlich die Selbstbindung an die in ihr verankerten Regeln zur Selbstbeherrschung ad absurdum geführt. Stark politisierte, vom Parlament nicht gestützte und in der Folge von Umbildungen, Entlassungen und Neuwahlen nunmehr vollständig regierungstreue Verfassungsrichter erklärten das Verfahren der Verfassungsreform von 2004 mit 17 zu 18 Stimmen nahezu einstimmig als verfassungswidrig. Damit ist in der Ukraine am Parlament und an der Öffentlichkeit vorbei kurzum die Verfassung aus dem Jahre 1996 wieder in Kraft gesetzt worden. Das Verfassungsgericht hat sich als Akteur im politischen Machtkampf überdeutlich positioniert. Die Hüter der Rechtsstaatlichkeit, des pravova deržava, beugten sich den Konsolidierungsbestrebungen und Partikularinteressen einer nun alles dominierenden politischen Couleur.
Mit dieser folgenschweren Entscheidung des von der Präsidialadministration stark abhängigen Verfassungsgerichts kehrt die Ukraine nun zu einer präsidentiell-parlamentarischen Republik mit einer starken Position des Präsidenten zurück. Der Wahlfälscher des Jahres 2004, Viktor Janukovyč, gewinnt damit nicht nur eine Fülle von Kompetenzen und Vollmachten, die im Zuge der Verfassungsreform von 2004 zugunsten des Parlaments und der Regierung verlagert worden waren, er verfügt nun auch noch über eine Mehrheit in der Verchovna Rada. Die Präsidialexekutive war seit 1991 wohl nie mächtiger als heute. Problemlos kann Viktor Janukovyč nun wieder an die für die Kučma-Jahre charakteristischen Bestrebungen, einen »Superpräsidentialismus« zu etablieren, anknüpfen.
Als „Garant der Einhaltung der Verfassung“ (Art. 102 Verf.) setzt Janukovyč in der post-orangenen Ukraine wieder auf altbekannte Mittel, wie die Stärkung informeller Strukturen, Kontrolle der Medien, Bedrohung und Einschüchterung kritischer Journalisten, Einflussnahme auf Wahlen, Strafverfolgung von unliebsamen oppositionellen Kandidaten, erhöhte Aktivität des Geheimdienstes SBU (Služba Bespeky Ukrajiny) etc., die keinen großen Respekt gegenüber den in der Verfassung verankerten demokratischen Spielregeln erkennen lassen. Dass die Ukraine damit den Weg zum Rechtsstaat wieder verlassen hat, zeigt sich auch in dem am 13. Januar 2011 aktualisierten Freedom House Rating. Darin fällt die Ukraine in die Kategorie der teilweise unfreien Staaten zurück. Lediglich beispielhaft für diesen hier dokumentierten Rückfall in ein semiautoritäres Regime ist das spurlose Verschwinden des Chefredakteurs einer Zeitung, Wassyl Klymentjew, der zu Korruptionsfällen in und um Charkiv recherchierte, die Einschüchterungsversuche gegenüber dem Journalisten Dementij Belyj oder aber die Vorladung des Bloggers Serhij Šykarenko zum Geheimdienst SBU. Diese besorgniserregende Entwicklung kommt auch ungewöhnlich deutlich in den jüngsten Entschließungsanträgen des Europäischen Parlaments zur Ukraine zum Ausdruck. Grundlegende rechtsstaatliche Postulate wurden und werden in der Verfassungspraxis unter Janukovyč wieder in stärkerem Maße diskreditiert.
Gerechtfertigt werden viele politischen Schritte mit einem zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Öffentlichkeit inflationär gebrauchten Wort, nämlich „Stabilität“. Mit diesem Rechtfertigungsmuster, das zugleich ein Versprechen ist, soll vor allem die Absicht verknüpft werden, die Erfolge der Orangenen Revolution mit dem gescheiterten semipräsidentiellen System, der daraus resultierenden anarchisch anmutenden Konsenslosigkeit unter den politischen Akteuren und der politischen Stagnation, die danach eintrat, zuzudecken bzw. vergessen zu machen. Das politische Chaos der post-orangenen Ukraine kann dieser verkürzenden Argumentation zufolge nur überwunden werden, indem man die Zeit bis vor ihrem Aufkommen zurückdreht. Dies geht selbstverständlich zu Lasten des durch die Orangene Revolution angeschobenen Demokratisierungsprozesses im Lande, zu dem unbestreitbar die echte Freiheit von Medien genauso wie der uneingeschränkte politische Pluralismus zu zählen war.
Viktor Janukovyč, der nur von 49% der Wahlberechtigten zum Präsidenten gewählt worden ist, wird indes seine wiedererlangten Befugnisse (wie z.B. das weitreichende und zum Missbrauch geradezu einladende Recht, Dekrete zu erlassen) in der derzeitigen rechtlichen Grauzone für den Ausbau seines Machtapparates zu nutzen wissen. Was das semipräsidentielle System unter Juščenko verhinderte, nämlich Konsensentscheidungen in gewichtigen, grundlegenden politischen Fragen, wie z.B. die Frage der Ausgestaltung des Gesundheitssystems, des Steuersystems, des Bildungssystems etc. oder die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem militärischen Bündnis usw., kann Janukovyč als starker Präsident in einem präsidentiell-parlamentarischen System mit einer Mehrheit im Parlament nun zügig umsetzen. Sein politisches Handeln macht aber in diesem Zusammenhang unmissverständlich klar, dass er an die von der Venedig-Kommission vorgeschlagenen und längst, d.h. seit nunmehr 15 Jahren überfälligen Reformen des Verfassungsrechts hin zu einem Ausbau von wirkungsvolleren checks and balances, kein Interesse hat. Alles andere wäre ja auch als eine Politik zu bezeichnen, die sich in den Dienst des Gemeinwohls stellt. Hinzu kommt, dass eine derzeit äußerst schwache Legislative nicht in der Lage sein wird, eine Ausbalancierung der durch die Verfassung von 1996 wiedererlangten Rechte und Befugnisse des Präsidenten durchzusetzen.
In Anbetracht dieser problematischen Entwicklungen in der Ukraine, die seit der Machtübernahme Viktor Janukovyčs eine Abkehr vom Projekt „Rechtsstaat“ überdeutlich erkennen lassen, erscheinen seine Willensbekundungen und politischen Zielvorstellungen in Hinblick auf eine Integration der Ukraine in die Europäische Union und in deren Strukturen als sehr unglaubwürdig. Ohne funktionierenden Rechtsstaat kann Janukovyč zwar kleine Erfolge in der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und auf der Grundlage europäischer Realpolitik vor allem in Hinblick auf Visa-Bestimmungen erzielen, ein möglicher Beitritt ist aber unter den jetzigen Voraussetzungen mehr als illusorisch und von der ukrainischen Seite her offensichtlich auch gar nicht gewollt.
Dr. Matthias Guttke