Das ist eine maschinelle Übersetzung eines Artikels aus der Onlinezeitung Ekonomitschna Prawda. Die Übersetzung wurde weder überprüft, noch redaktionell bearbeitet und die Schreibung von Namen und geographischen Bezeichnungen entspricht nicht den sonst bei Ukraine-Nachrichten verwendeten Konventionen.
Bildschirmfoto des Originalartikels auf epravda.com.ua
Zu Beginn des großen Krieges kam der Staat nicht dazu, offizielle Erläuterungen zu den steuerlichen Änderungen herauszugeben. Die Besteuerung einzelner Vorgänge wurde nach eigenem Ermessen festgelegt. Die laufenden Steuererklärungen wurden angepasst, ältere Zeiträume blieben jedoch unberücksichtigt.
Die Situation hat sich geändert: Die Verjährungsfristen, die während der Pandemie und zu Beginn des Krieges ausgesetzt waren, wurden wieder in Kraft gesetzt. Es ist nun an der Zeit, alte Fehler zu bereinigen.
Sollten in den bis zum 1. August 2023 eingereichten Steuererklärungen noch nicht korrigierte Fehler enthalten sein, können diese bis zum 1. August 2026 ohne Strafen und Verzugszinsen berichtigt werden. Nach diesem Datum verfällt diese Möglichkeit.
Allgemeiner Ansatz
Wurde ein Fehler in vergangenen Berichtszeiträumen eigenständig festgestellt, muss eine berichtigte Steuererklärung eingereicht werden. In diesem Fall ist der Fehlerbetrag zuzüglich einer Geldbuße in Höhe von 3 % oder 5 % zu zahlen, je nachdem, ob die Berichtigung in der fehlerhaften oder in der aktuellen Steuererklärung vorgenommen wird. Zusätzlich fallen ab dem 91. Tag Verzugszinsen in Höhe von 100 % des jeweils an diesem Tag geltenden Jahreszinssatzes der Nationalbank der Ukraine an.
Das heißt, bei einer eigenständigen Korrektur der Fehler hätten folgende Beträge zu zahlen gewesen: der Fehlbetrag, die Geldbuße und die Verzugszinsen.


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