Wenn innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Moment der Vorauszahlung eine Ware nicht durch die zollmäßige Abfertigung auf das Territorium der Ukraine kommt oder wenn sie auf das Territorium der Ukraine nicht in einem solchen Umfang kommt, für den die Vorauszahlung ins Ausland durchgeführt worden ist, können dem ukrainischen Käufer und dem ausländischen Lieferanten spezielle Sanktionen auferlegt werden. Dabei kann es passieren, dass den ausländischen Partner überhaupt kein Verschulden trifft. Die Anwendung von Sanktionen auch auf gewissenhafte ausländische Unternehmen kann für diese eine komplette Überraschung sein und mit zusätzlichen Ausgaben begleitet sein, die zum Beispiel mit der Zahlung für die Aufbewahrung von Waren im Zolllager verbunden sind.
Einer der am weitverbreitetsten Verletzungen der ziemlich strengen Devisengesetzgebung der Ukraine ist die Verletzung der Regelung der Durchführung der Export-Import-Operationen. Eine Verletzung dieser Regelung ist nicht immer die Folge des Verschuldens des ausländischen Unternehmens. Dabei muss angemerkt werden, dass Sanktionen für eine Verletzung der Regelung der Durchführung der Export-Import-Operationen die Tätigkeit einer ausländischen Gesellschaft wesentlich erschweren können und für eine gewisse Zeit die Lieferungen in die Ukraine blockieren können.
Laut der ukrainischen Gesetzgebung ist der Erlös von ukrainischen Subjekten der außenwirtschaftlichen Tätigkeit ihrem Konto innerhalb der Frist der Auszahlung der Verbindlichkeit, die in dem Vertrag ausgewiesen sind, aber nicht später als innerhalb von 180 Kalendertragen ab dem Moment der Durchführung der Vorschusszahlung gutzuschreiben. Dabei ist der Nationalbank der Ukraine das Recht gegeben worden, über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten Fristen der Buchungen einzuführen. Die Nationalbank der Ukraine nutzt dieses Recht schon seit den letzten zwei Jahren, indem sie regelmäßig die Frist der Geltung von Beschränkungen verlängert, wodurch die Fristen der Buchungen bei einer außenwirtschaftlichen Tätigkeit auf bis zu 90 Kalendertage verkürzt werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass in dem Falle, wenn im Verlauf von 90 Kalendertagen ab dem Moment der Vorauszahlung eine Ware nicht durch die zollmäßige Abfertigung auf das Territorium der Ukraine kommt oder wenn sie auf das Territorium der Ukraine nicht in einem solchen Umfang kommt, für den die Vorauszahlung ins Ausland durchgeführt worden ist, den Subjekten einer außenwirtschaftlichen Tätigkeit spezielle Sanktionen auferlegt werden können.
Die Auferlegung einer Sanktion erfolgt durch das Wirtschaftsministerium der Ukraine auf der Grundlage einer Anzeige des Staatlichen Fiskaldienstes der Ukraine, und sie sieht die Anwendung des Regimes der individuellen Lizenzierung vor. Dieses Regime bereitet fühlbare Probleme bei der Ausübung einer außenwirtschaftlichen Tätigkeit, weil es vorsieht, dass eine Zustimmung des Wirtschaftsministeriums der Ukraine für jede einzelne außenwirtschaftliche Operation eingeholt werden muss.
Dabei muss beachtet werden, dass in dem Falle der Verletzung der Fristen der Buchung eine spezielle Sanktion in der Form der individuellen Lizenzierung auch auf einen ausländischen Partner eines ukrainischen Verletzers dieses Regimes auferlegt werden wird. Dabei kann es passieren, dass den ausländischen Partner überhaupt kein Verschulden an der Verletzung der Bestimmungen der Devisengesetzgebung trifft. Denn der ausländische Partner hat, wie es auch in einem Vertrag vorgesehen ist, dabei seine Verpflichtungen bei der Lieferung von Ware in die Ukraine erfüllt.
Eine solche Entscheidung des Wirtschaftsministeriums der Ukraine blockiert praktisch die Tätigkeit einer ausländischen Gesellschaft, weil, gar nicht unterrichtet über die gefassten Maßnahmen, deren außenwirtschaftlichen Operationen mit anderen ukrainischen Geschäftspartnern ausgesetzt werden und erst nach dem Erhalt einer individuellen Lizenz für jede einzelne Operation (Lieferung) wieder aufgenommen werden können (was sehr aufwendig und mit der Verletzung der Lieferfristen verbunden ist); oder es kann zu der Aussetzung bzw. der Anhaltung der Geltung des Regimes der individuellen Lizenzierung kommen (gemäß der geltenden Prozedur kann eine Anhaltung oder Aussetzung der Geltung des Regimes der individuellen Lizenzierung bis zu 30 Tage lang andauern).
Unter den Umständen, wenn eine Verletzung der Export-Import-Operationen durch den Geschäftspartner zu der Anwendung von speziellen Sanktionen geführt hat, sind die Vertragsparteien des außenwirtschaftlichen Vertrages gezwungen, ihre außenwirtschaftlichen Operationen mit dem Wirtschaftsministerium der Ukraine abzustimmen und sich die individuellen Lizenzen ausstellen zu lassen. Gemäß den Bedingungen über das Regime der Erteilung der individuellen Lizenzen wird ein Antrag über die Erteilung einer individuellen Lizenz innerhalb von 15 Werktagen beschieden. Dabei ist es notwendig, die staatliche Gebühr in Höhe von 0,2 Prozent von dem Wert des Vertrages zu bezahlen.
Wie die gerichtliche Praxis der Jahre 2014-2015 zeigt, sind die Versuche von Vertragsparteien eines außenwirtschaftlichen Vertrages, denen das Wirtschaftsministerium der Ukraine spezielle Sanktionen auferlegt hat, eine Entscheidung dieses Ministeriums anzufechten, in der Mehrheit der Fälle ohne Ergebnis geblieben.
Wie schon gesagt wurde, die Anwendung von Sanktionen durch das Wirtschaftsministerium der Ukraine auch auf gewissenhafte ausländische Gesellschaften kann für diese eine komplette Überraschung sein und mit zusätzlichen Ausgaben begleitet sein, die zum Beispiel mit der Zahlung für die Aufbewahrung von Waren im Zolllager verbunden sind. Um das Risiko des Entstehens von zusätzlichen Kosten bei der Arbeit mit ukrainischen Vertragspartnern für ausländische Gesellschaften herabzusetzen, müssen die Fristen der Durchführung der Zahlungen bei außenwirtschaftlichen Verträgen genau abgestimmt werden, und im Falle deren Verletzens muss das Verzeichnis der Gesellschaften überprüft werden, denen spezielle Sanktionen für die Tatsache des Einschließens dieser Gesellschaften auf die Sanktionsliste auferlegt worden sind. Im Falle, dass eine Gesellschaft rechtzeitig erfährt, dass von dem Wirtschaftsministerium der Ukraine in Bezug auf sie eine Sanktion in der Form einer individuellen Lizenzierung auferlegt worden ist, kann bei einer operativen Reaktion die Anwendung einer solchen Sanktion abgewendet werden.
Das Risiko der Anwendung des Regimes der Lizenzierung auf eine ausländische Gesellschaft wegen der Verletzung der Fristen der Rechnungen bei außenwirtschaftlichen Geschäften kann in dem Falle einer hundertprozentigen Vorauszahlung für die in die Ukraine verbrachten Waren auf Null herabgesetzt werden. Im Zusammenhang damit werden in einem solchen Falle die Sanktionen auf eine ausländische Gesellschaft nur in dem Falle der Verletzung von Normen des ukrainischen Devisenrechtes durch sie angewandt.
Mehr zu devisenrechtlichen Beschränkungen in der Ukraine unter http://dlf.ua/de/aktuelle-beschrankungen-auf-dem-devisenmarkt-2/
Verfasser: Dmitriy Sykaluk



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