| Sonntag, der 19. Mai 2013, 06:14 Uhr |
| Freitag, 03.02.2012 | 1935 Aufrufe |
Ukrainische Unternehmen, die energiesparende Materialien, Anlagen und Bestandteile in die Ukraine einführen, sind vom Einfuhrzoll sowie von der Umsatzsteuer befreit.
Gemäß dem Steuergesetzbuch der Ukraine werden die Einfuhroperationen u.a. der folgenden Waren von der Umsatzsteuer befreit:
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(dies alles nachstehend nur „energiesparende Waren“).
Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das Zollgesetzbuch der Ukraine, nach der energiesparende Waren vom Einfuhrzoll zu befreien sind.
Zu beachten ist, dass Voraussetzung einer Befreiung vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer folgendes ist:
Darüber hinaus muss es um die Einfuhr von neuen energiesparenden Waren gehen, die für ein konkretes Projekt und nicht für den weiteren Verkauf bestimmt sind.
Das Verzeichnis der Waren, deren Einfuhr in die Ukraine vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer zu befreien ist, wird durch eine Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine festgesetzt.
Bei der Verletzung der Zweckverwendung von den energiesparenden Waren hat das ukrainische Unternehmen den Einfuhrzoll, die Umsatzsteuer sowie Bußgelder in fälliger Höhe zu bezahlen. Die Kontrolle über Zweckverwendung der in die Ukraine importierten Waren wird von der zuständigen Zollbehörde und von der Nationalagentur der Ukraine für Angelegenheiten der effizienten Verwendung der Energieressourcen (nachstehend nur „Nationalagentur“) ausgeübt.
Die oben beschriebenen Steuerbegünstigungen können unter Vorbehalt der folgenden Stufen erzielt werden:
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Als erste Etappe sind die folgenden Dokumente zu beschaffen:
Die oben genannten Unterlagen müssen, unter anderem, die Kennzeichen der Energieeffizienz, die gemäß dem Plan nach der Projektverwirklichung zu erreichen sind, und das Verzeichnis der für die Einfuhr geplanten Anlagen enthalten.
Nach dem Abschluss des Liefervertrages über die energiesparenden Waren sind die Unterlagen beim Wirtschaftsministerium vorzulegen, das nach deren Bearbeitung und bei einem positiven Beschluss ein Gutachten über die Einfuhrmöglichkeit für dieses Projekt erteilt. Danach verabschiedet das Ministerkabinett der Ukraine eine Verordnung hinsichtlich der Befreiung der energiesparenden Waren für dieses Projekt vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer. Erst nach deren Verabschiedung kann das ukrainische Unternehmen die entsprechenden Waren zu den vergünstigten Bedingungen einführen.
Es ist zu erwähnen, dass die ukrainischen Unternehmen, die die Befreiung vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer in Anspruch genommen haben, einen monatlichen Bericht über die zweckmäßige Verwendung der Waren der zuständigen Zollbehörde vorzulegen haben, und dies drei Jahre lang.
Abschließend ist anzumerken, dass das Verfahren der Erlangung der oben beschriebenen Begünstigungen ziemlich lästig ist und es mehrere Monate dauern kann. Eine gute Vorbereitung der Unterlagen und die richtige Begleitung zeitigt aber das gewünschte Ergebnis und spart erhebliche Geldsummen ein.
Kontakt:
Igor Dykunskyy, LL.M (Augsburg).
Rechtsanwalt, Partner
bnt attorneys-at-law
vul. Yakira 13
UA – 04119 Kiew
Ukraine
T +380 44 235 06 56
F +380 44 235 20 76
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