Das ist eine maschinelle Übersetzung eines Artikels aus der Onlinezeitung Korrespondent.net. Die Übersetzung wurde weder überprüft, noch redaktionell bearbeitet und die Schreibung von Namen und geographischen Bezeichnungen entspricht nicht den sonst bei Ukraine-Nachrichten verwendeten Konventionen.
Der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag, Karim Khan, hat sich besorgt über den russischen Einmarsch in der Ukraine geäußert und erklärt, dass der Gerichtshof den Fall möglicherweise prüfen wird. Dies berichtet das EP unter Berufung auf eine offizielle Erklärung des IStGH-Anklägers.
Khan erklärte, dass der IStGH seit 2015 aufgrund eines Antrags der ukrainischen Regierung formell befugt ist, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu untersuchen, die auf ukrainischem Gebiet, einschließlich der vorübergehend besetzten Gebiete, begangen wurden.
„Nach den Ereignissen in und um die Ukraine… Ich erinnere alle Parteien, die auf ukrainischem Territorium Gewalt ausüben, daran, dass mein Büro seine Zuständigkeit für die Untersuchung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die in der Ukraine begangen werden, ausüben kann“, heißt es in der Erklärung.
Obwohl sich der Staatsanwalt im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren auf einer Geschäftsreise in Bangladesch befindet, will er die Entwicklungen in der Ukraine verfolgen und verspricht weitere Schritte zur Untersuchung des Falles.
„Nach meiner Rückkehr nach Den Haag beabsichtige ich, eine ausführlichere Erklärung zur Lage in der Ukraine abzugeben, in der ich meine Einschätzung und die nächsten Schritte, die ich in dem Fall sehe, erläutern werde“, so Khan weiter.
Er betonte, dass das internationale Verbrechen der Aggression als solches nicht Gegenstand einer Untersuchung sein kann, da weder die Ukraine noch Russland dem Römischen Statut des IStGH beigetreten sind. Auf dieser Grundlage können sich die Ermittlungen nur mit Personen befassen, die in Verbrechen nach dem humanitären Völkerrecht auf individuellen Antrag der Ukraine verwickelt sind. Und die Angeklagten können diejenigen sein, die „diese Verbrechen begangen haben, einschließlich der Erteilung von Befehlen oder der anderweitigen Mitwirkung an der Begehung solcher Verbrechen“…
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