Landwirtschaftliche Warenproduzenten können unter der Bedingung der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen Steuerzahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe werden. Solche juristischen Personen, deren Anteil der landwirtschaftlichen Produktion für das vorhergehende Steuerjahr mindestens 75% war, haben das Recht, die vierte Gruppe der Einheitssteuer auszuwählen.
Die Norm für die Beachtung eines Anteils von 75% der landwirtschaftlichen Produktion für das vorhergehende Steuerjahr erstreckt sich auf:
- alle Personen einzeln, die sich zusammenschließen oder die einander beitreten. In diesem Falle kann das landwirtschaftliche Unternehmen Zahler der Einheitssteuer im Jahr seiner Bildung werden, wenn für das vorhergehende Jahr die Bedingung von 75% durch alle Warenproduzenten eingehalten wird, die an deren Bildung beteiligt sind;
- jede einzelne Person, die auf dem Wege der Abspaltung oder Aufspaltung gebildet worden ist. In diesem Falle kann man ab dem nachfolgenden Jahr Zahler der Einheitssteuer werden, unter der Einhaltung des Anteils in Höhe von 75 % für das vorangegangene Steuerjahr;
- eine Person, die auf dem Wege einer Umwandlung gebildet worden ist. Es ist möglich, das vereinfachte Besteuerungssystem im Jahr der Umwandlung zu wählen, wenn der Anteil von 75% der landwirtschaftlichen Warenproduktion des vorangegangenen Jahres eingehalten ist.
Neu gebildete landwirtschaftliche Warenproduzenten können die Zahler der Einheitssteuer ab dem darauffolgenden Jahr sein, wenn der Anteil der landwirtschaftlichen Warenproduktion, die im vorangegangenen Steuerjahr erlangt worden ist, 75% entspricht oder überschreitet.
Dabei ist der Steuersatz in % von der Steuerbemessungsgrundlage festgelegt und hängt von der Kategorie der Böden ab:- für Äcker, Heuernten und Weiden – 0,81;
- für Äcker, Heuernten und Weiden, die in Bergzonen und in Waldgebieten gelegen sind – 0,49;
- für langjährige Anpflanzungen – 0,49;
- für langjährige Anpflanzungen, die in Bergzonen und in Waldgebieten gelegen sind – 0,16;
- für Böden des Wasserfonds – 2,43;
- für Äcker, Heuernten und Weiden auf einem geschlossenen Boden – 5,4.
Mehr über die Steuern in der Ukraine, darunter auch über die Besonderheiten der Besteuerung von Nichtresidenten, über die Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Immobiliensteuer usw. finden Sie in der DLF Broschüre .
Den ersten Kommentar im Forum schreiben