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Neue Regelung der Transferpreisbildung in der Ukraine

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Am 01. Januar 2015 ist das vom ukrainischen Parlament verabschiedete Gesetz über die neuen Regeln der Transferpreisbildung in Kraft getreten. Danach werden Änderungen im ukrainischen Steuergesetzbuch vorgenommen, die der Verbesserung der steuerlichen Kontrolle über Transferpreisbildung sowie Behebung von Widersprüchen in früheren Fassungen dienen sollen.

Das Gesetz Nr. 72-VIII vom 28. Dezember 2014 sieht eine Reihe wichtiger Änderungen vor, die bei der Vorbereitung der steuerlichen Erfassung der kontrollierten Geschäfte berücksichtigt werden sollen.

Verbundene Personen

Das Gesetz legt ein neues Verzeichnis der juristischen und natürlichen Personen und deren Kennwerte fest, die als verbunden anzusehen sind.

Personen gelten als verbunden, wenn:

  • eine natürliche oder juristische Person mindestens 20 Prozent am Stammkapital der anderen Person innehat oder
  • eine Person befugt ist, Einzelexekutivorgan oder mindestens 50 Prozent des kollegialen Exekutivorgans oder des Aufsichtsrates zu bestellen oder
  • die Summe aller Kredite (Darlehen), rückzahlbarer Finanzhilfen von einer juristischen/natürlichen Person an die juristische Person, und/oder Kredite (Darlehen), rückzahlbarer Finanzhilfen von anderen juristischen/natürlichen Personen, die mit der Garantie dieser Person gewährt werden, den Betrag des Eigenkapitals um mehr als 3,5 Mal übersteigt. Für Finanzinstitute und Unternehmen, die ausschließlich Leasingtätigkeit betreiben, kann dieser Betrag die Höhe des Eigenkapitals höchstens zehnfach überschreiten.

Außerdem ist Art. 20.1.40-1 des ukrainischen Steuergesetzbuches zu berücksichtigen. Danach sind die Kontrollorgane berechtigt, sich mit einer Anfrage an das Gericht zu wenden, um Personen als verbunden anerkennen zu lassen. Dabei soll eine solche Anfrage mit den Umständen und Tatsachen begründet werden, dass eine Person die Kontrolle über die Geschäftsentscheidungen der anderen Person ausgeübt hat und/oder die gleiche natürliche oder juristische Person selbst die Geschäftsentscheidungen der anderen Person in der Praxis kontrolliert hat.

Das „arm’s length“-Prinzip

Mit dem verabschiedeten Gesetz wird das sog. „arm’s length“-Prinzip eingeführt. Demnach hat der Steuerzahler, der an einem kontrollierten Geschäft beteiligt ist, die Höhe des zu besteuernden Gewinns anhand dieses Prinzips zu bestimmen.

Unter einer Transaktion zum Zwecke der Transferpreisbildung sind alle Arten von Geschäften, Verträgen oder Vereinbarungen bzw. Absprachen (urkundlich bestätigt oder nicht) zu verstehen, die den zu besteuernden Gewinn des Steuerzahlers beeinflussen können.

Zu solchen Transaktionen gehören unter anderem:

  • Geschäfte mit Waren, wie Rohstoffe, Fertigwaren usw.;
  • Dienstleistungsgeschäfte;
  • Geschäfte mit immateriellem Aktiva, wie Lizenzgebühren, Lizenzen, Gebühr für die Verwendung von Patenten, Markenzeichen, Know-how usw. sowie mit anderen Objekten des geistigen Eigentums;
  • Finanzgeschäfte, darunter Leasing, Beteiligung an Investitionen, Darlehen, Garantiegebühren usw.;
  • Kapitaltransaktionen, darunter Erwerb oder Verkauf von Aktien oder anderen Investitionen, Erwerb oder Verkauf von langfristigen Sachanlagen und immateriellen Aktiva.

Von nun an sind Geschäfte als zu kontrollierende zu bezeichnen, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Gesamtgewinn des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen aus allen Tätigkeitsarten, der bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer berücksichtigt wird, übersteigt UAH 20 Mio. (ca. 1,1 Mio. EUR) im entsprechenden Berichtsjahr;
  • der Umfang solcher Geschäfte des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen mit einem Vertragspartner übersteigt UAH 1 Mio., umgerechnet ca. 55.000 EUR oder drei Prozent des Gewinns, der bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer im entsprechenden Berichtsjahr berücksichtigt wird.

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Zu den Transaktionen, die der Preiskontrolle zwecks der Berechnung der Gewinnsteuer unterliegen, gehören:

  • Geschäfte aus dem Verkauf von Waren durch die in der Ukraine nicht ansässigen Kommissionäre;
  • Geschäfte mit verbundenen in der Ukraine nicht ansässigen Personen. Solche nicht ansässige Personen sollen in Ländern registriert sein: a) in denen der Gewinnsteuersatz um mindestens fünf Prozentpunkte niedriger ist als in der Ukraine; b) in denen Informationen über die Eigentumsstruktur der juristischen Personen nicht veröffentlicht werden; c) mit denen die Ukraine kein internationales Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen hat.

Verrechnungspreismethoden

Die Übereinstimmung der Bedingung eines zu kontrollierenden Geschäfts mit dem „arm’s length“—Prinzip wird anhand der im Steuergesetzbuch festgelegten Methoden ermittelt. Dadurch wird die Richtigkeit, Vollständigkeit der Berechnung und Entrichtung der Gewinn- und der Umsatzsteuer gewährleistet.

Der Steuerzahler kann selbst die für ihn geeignete Methode in Anspruch nehmen, um zu ermitteln, ob ein kontrolliertes Geschäft mit dem „arm’s length“-Prinzip übereinstimmt. Dabei genießt die Marktpreisvergleichsmethode den Vorrang.

Bußgelder

Zu den anderen wichtigen Neuregelungen gehört auch die Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Transferpreisbildung.

Für die Verletzung der Regeln der Transferpreisbildung ist folgende Geldbuße vorgesehen:

  • 100 Mindestlöhne (entspricht 121.800 UAH; ca. 6.700 EUR) – für die Nichtvorlage bzw. eine verspätete Vorlage des Berichts über die im Laufe des Berichtsjahres getätigten kontrollierten Geschäfte beim Finanzamt;
  • fünf Prozent (zuvor – ein Prozent) des verheimlichten Betrages – für die Nichtberücksichtigung der Angaben über alle vorgenommenen kontrollierten Geschäfte im Bericht;
  • drei Prozent des Betrages des einschlägig kontrollierten Geschäfts – für die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen auf Anfrage des Finanzamtes, höchstens jedoch 200 Mindestlöhne (entspricht 243.600 UAH; ca. 13.400 EUR) für alle nicht deklarierten kotrollierten Geschäfte.

Zu beachten ist, dass die neuen Regeln der Transferpreisbildung in der Praxis erst im Jahr 2016 bei der Berichterstattung für das Jahr 2015 anzuwenden sind. Die Berichterstattung für das Jahr 2014 erfolgt laut alten Regeln.

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 812

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
www.DLF.ua

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„ Hallo julib77,

Bzgl. Ausreisen mit PKW nach Polen möchte ich Dir deutlich widersprechen, ich weiß nicht woher Du Deine Informationen beziehst.

Schau einfach hier einmal Thread nach "An welchem Grenzübergang geht's am schnellsten? Da musst Du nicht suchen, der steht derzeit auch immer weit oben. Auch wenn wir da, nur über die Abläufe und die Wartezeiten berichten, findest Du nicht einen Kommentar darüber, dass Ukrainer schlecht behandelt werden. (2025 bis heute, ca. 25 Ein- und Ausreisen)

Ich kann nur sagen, ich beobachte keinerlei Repressalien, ganz im Gegenteil, die Ukrainer werden respektvoll behandelt, ist stelle keinen Unterschied zu mir als Deutschen fest. Das einzig berichtenswerte ist, dass die meisten Ukrainer-Innen fotografiert werden, bei der Ein - und Ausreise. Dieser Vorgang läuft professionell ab, ich kann dabei keine "Erniedrigung " beobachten, es wird gelacht und gescherzt dabei und die Frauen richten ihre Haare etc. Damit es ein 'schönes" Bild gibt.

Bzgl. Ungarn kann ich nur von einer Einreise berichten in 2025 (noch unter Orban), an dem mir sehr gut bekannten Grenzübergang "Lushanka" (Berehove HU), die Ausreiseseite kann man beobachten, ich kann nichts berichten, d.h. für mich normale Abläufe bei der Ausreise, wie auch bei der Einreise. Normale PKW Schlange, ganz im Rahmen. Kurz um, mir ist damals nichts aufgefallen. Alles war SICHER, wie die letzten 70 Mal, als ich den Grenzübergang von 2004 an bis 2025 überquert habe. Ein- und Ausreise.


„Ich werde am Sonntag ca. 12 Uhr auch wieder in Uhryniw Ausreisen. Dazu mal eine Frage, in Uhrnyiw gibt es ja die besagte EU-Spur, die ja durchweg bei den Ukrainern und den Polen die Ausreisezeit doch erheblich...“

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„Ups, ja. Irgendwie war zwar die Rede von einem durchgängig buchbaren Fahrschein, aber das bedeutet in der Tat wohl nicht auch zugleich eine unterbrechungsfreie und bequeme Fahrt mit der Bahn. Schade“

„Ja auf dem Papier sieht das wohl alles sehr einfach aus. Offenbar hat Leo da den Mund etwas zu voll genommen, scheint übrigens typisch für die private Verkehrsbranche zu sein. Soweit ich sehe hat sich...“

„Ja auf dem Papier sieht das wohl alles sehr einfach aus. Offenbar hat Leo da den Mund etwas zu voll genommen, scheint übrigens typisch für die private Verkehrsbranche zu sein. Soweit ich sehe hat sich...“

„ Obwohl der Leo-Express angeblich seit Juni den Betrieb auf dieser Strecke aufgenommen hat wird die "Bahnfahrt" über Przemysl nach UA wohl noch lange Zukunftsmusik bleiben.
Wie zu lesen ist gibt es noch nichtmal für das polnische Streckennetz eine Zulassung so daß derzeit dort wohl noch mit Bussen gefahren wird.


„изображение.png изображение.png Da muß man wohl mit den Daten etwas herumspielen ... Da wird wohl noch nicht täglich gefahren. Trotzdem Danke.“

Der Link zum Anbieter ist ja da.
Ist korrekt, aber ich finde man hätte trotzdem im Text gleich darauf hinweisen können.
War aber nicht "böse" gemeint ...
Bis jetzt sind die Tickets auch noch nicht auf der Webseite buchbar - warum auch immer ...
Hab´s versucht - bekomme aber immer angezeigt "auf dieser Strecke fahren wir nicht" :-([smilie=dntknw.gif]

„Man sollte aber explizit dazu schreiben, daß es ein Zug von LeoExpress ist - und nur auf deren Webseite kann man die Fahrkarten kaufen. Zumindest ist es die erste Umsteigefreie Verbindung von Deutschland...“

„Vielen Dank, mit einem Briefchen meiner Frau im Gepäck gab es keine Probleme“

„Am besten wäre natürlich, wenn die Frau mit dabei ist. Alleinreisende Männer stehen schließlich immer unter Verdacht.“