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Heute finden in der Ukraine Kommunalwahlen statt

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Am Sonntag, dem 31. Sonntag, finden in der Ukraine die regulären Kommunalwahlen statt.

Die Wahllokale öffnen um 8.00 Uhr morgens und schließen um 22.00 Uhr abends. Die Ergebnisse dürfen dem Gesetz nach nicht später als am 5. November feststehen.

Dabei werden heute die Abgeordneten des Kiewer Stadtrates, der Bürgermeister von Kiew und ebenfalls die Abgeordneten des Oblastrates von Ternopil nicht gewählt, da diese außer der Reihe in vorgezogenen Wahlen gewählt wurden.

Der geltenden Verfassung nach werden die Abgeordneten der Gemeinde, Kreis und Stadträte, sowie die jeweiligen Bürgermeister für vier Jahre gewählt.

Bei diesen Wahlen wird zum ersten Mal nach einem gemischten Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht gewählt (ähnlich wie in Deutschland). Dabei wird die Hälfte der Stadt-, Kreis- und Oblasträte über Parteilisten und die andere in Direktwahlkreisen gewählt. Doch dürfen nur Parteien Kandidaten aufstellen. Einzig für die Gemeinderäte gibt es nur Direktkandidaten.

Für den Bürgermeisterposten von Städten dürfen nur Parteien Kandidaten aufstellen, für Dorf- und Gemeinderäte können Kandidaten parteilos sein.

Für die Wahlen wurde von der Zentralen Wahlkommission 670 Gebietswahlkommissionen auf unterschiedlichen Ebenen gebildet. Ebenfalls gibt es 490 offizielle internationale Beobachter und 1.913 offizielle ukrainische Beobachter.

In einigen Städten wird es Nachwählerbefragungen geben. So beabsichtigt die Research & Branding Group in Donezk, Luhansk, Saporishshja, Lwiw, Ternopil, Iwano-Frankiwsk, Odessa und Winnyzja Befragungen durchzuführen.

Die GfK Ukraine wird im Auftrag der Partei “Jedynyj Zentr” eine ukraineweite Nachwahlbefragung durchführen, wobei in 580 Wahllokale in den Regionen, wo Oblastratwahlen stattfinden, Exit-Polls durchgeführt werden. Ebenfalls sollen in den Städten Donezk, Charkiw, Ushhorod, Luzk, Tscherniwzi und Chmelnyzkij Exit-Polls stattfinden.

Außerdem möchte die Partei “Sylna Ukrajina” eine Nachwahlbefragung in der Oblast Donezk durchführen.

Quelle: Ukrajinska Prawda

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Übersetzer:   Andreas Stein — Wörter: 278

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„"§ 107 Wahlbehinderung (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört ..." Hat mit seinem Anliegen irgendwie gar nix zu tun na...“