Am 19. Oktober 2016 ist das Gesetz der Ukraine „Über die finanzielle Restrukturierung“ in Kraft getreten, das mit dem Zweck ausgearbeitet worden war, die negativen Folgen in dem Finanzsektor zu überwinden, die durch die krisenhaften Prozesse in der Wirtschaft der Ukraine hervorgerufen worden waren, und die Verpflichtungen der Ukraine vor den internationalen Finanzorganisationen zu erfüllen. Das Gesetz wird bis zum 19. Oktober 2019 in Kraft sein.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, die wirtschaftliche Tätigkeit für die Schuldner wiederherzustellen, die sich in einer kritischen finanziellen Lage befinden, und zwar im Wege der Restrukturierung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten und / oder ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine ähnliche Möglichkeit wurde in Art. 6 des Gesetzes der Ukraine „Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners und der Feststellung seines Bankrotts“ durchgeführt.
Durch das Gesetz wird unter anderem festgelegt:- die Voraussetzungen der Beteiligung des Schuldners und der Gläubiger im Verfahren der finanziellen Restrukturierung und auch die Beteiligung des Fonds der Einlagengarantie von natürlichen Personen und der staatlichen Banken in einem solchen Verfahren;
- die grundsätzlichen Prinzipien der Zusammenarbeit zwischen den Gläubigern zurzeit der Durchführung des Verfahrens der finanziellen Restrukturierung;
- die Verpflichtungen eines Schuldners nach der Zurverfügungstellung von Informationen und nach der Kontrolle seiner wirtschaftlichen Tätigkeit;
- die Voraussetzungen, unter denen ein Schuldner eine Finanzierung bei der finanziellen Restrukturierung erhält.
- eine Restrukturierung ohne einen Antrag an das Gericht im Wege von Verhandlungen zwischen dem Schuldner, den mit ihm verbundenen Personen und den hinzugezogenen Gläubigern durchgeführt wird;
- der Schuldner ausschließlich eine juristische Person darstellt, die dabei eine Verschuldung entweder vor einer einzigen finanziellen Institution aufweist, die nicht mit dem Schuldner verbunden ist und die Durchführung der Prozedur der finanziellen Restrukturierung gemäß dem Gesetz initiiert. Dabei darf der Schuldner weder eine finanzielle Institution sein, noch ein staatliches Unternehmen sein;
- in den Bestand der finanziellen Verpflichtung des Schuldners die Vertragsstrafe (Geldbuße, Verzugszinsen) fallen darf, und auch andere vermögens- oder finanziellen Sanktionen (im Unterschied zu einer finanziellen Verbindlichkeit im Konkursverfahren);
- der Schuldner das Recht hat, das Gesetz in dem Falle anzuwenden, wenn seine Tätigkeit als mit einer Perspektive anerkannt wird, d.h. wenn die herangezogenen Gläubiger eine Vereinbarung über eine Restrukturierung abgeschlossen haben. Außerdem werden die Aussichten durch einen Bericht über die Kontrolle der finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit bestätigt;
- die allgemeine Frist für das Verfahren der finanziellen Restrukturierung 180 Tage nicht überschreiten darf;
- der Schuldner nicht das Recht hat, eine Erklärung über eine Restrukturierung im Verlauf von 18 Monaten ab dem Beginn der Durchführung der Prozedur der finanziellen Restrukturierung oder nach der Initiierung einer Sanierung des Schuldners durch den Schuldner bis zu einem Beginn des Konkurses einzureichen.
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