Das ist eine maschinelle Übersetzung eines Artikels aus der Onlinezeitung Ekonomitschna Prawda. Die Übersetzung wurde weder überprüft, noch redaktionell bearbeitet und die Schreibung von Namen und geographischen Bezeichnungen entspricht nicht den sonst bei Ukraine-Nachrichten verwendeten Konventionen.
Die Mindestgrundsteuerpflicht, die durch den Gesetzentwurf Nr. 5600 eingeführt werden soll, wird nicht für Grundstücke innerhalb von Siedlungen sowie für Grundstücke, die von Datscha- und Gartenbaugenossenschaften genutzt werden, festgelegt.
Dies sagte Olexij Ustenko, Abgeordneter aus Sluha Narodu und Vorsitzender des Unterausschusses für Pachtzahlungen, Umweltsteuer und Besteuerung des Agrarsektors, in einem Kommentar für die Ekonomitschna Prawda.
„Die Mindeststeuerpflicht ist das Minimum, das pro Hektar zu zahlen ist. Nach der Berechnungsformel des Gesetzentwurfs wird sie in der Übergangszeit von zwei Jahren 4 % des normativen Geldwerts eines Grundstücks betragen, danach 5 %.
Mit anderen Worten, nach einem Jahr wird ein Grundstücksnutzer den Gesamtbetrag der Steuern für das Grundstück prüfen, und wenn weniger als die Mindeststeuerschuld gezahlt wird, muss die Differenz zusätzlich an den Haushalt abgeführt werden“, erklärte der Gesetzgeber.
Ihm zufolge wird die Mindeststeuerschuld nicht berechnet und es werden keine zusätzlichen Zahlungen für alle landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Siedlungsgrenzen geleistet.
„Das sind die gleichen Gemüsegärten und Gehöfte. Außerdem gilt diese Norm nicht für Parzellen in Datschen und Gartenbaugenossenschaften. Mit anderen Worten, es wird keinen Aufpreis für normale Gemüsegärten geben“, sagte Ustenko.
Er fügte hinzu, dass diese Norm keine Auswirkungen auf Landwirte haben wird, die Land bewirtschaften, Ernten verkaufen und offiziell alle Steuern zahlen.
„Dies wird sich auf das Land auswirken, das illegal bewirtschaftet wird – es wird zwar eine Ernte verkauft, aber es gilt als unbewirtschaftet oder für den Bedarf bewirtschaftet. Wir wollen solche
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