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Aktuelle Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt (März 2016)

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Am 5. März 2016 ist die Verordnung der Nationalbank der Ukraine (NBU) Nr. 140 vom 3. März 2016 über die Regelung auf dem ukrainischen Finanz- und Devisenmarkt in Kraft getreten, die einige Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt verlängert. Gleichzeitig führt die Verordnung bestimmte Änderungen in einige Beschränkungsmaßnahmen ein, und zwar zur Stabilisierung des ukrainischen Devisenmarktes. Die Verordnung wird bis zum 9. Juni 2016 gelten.

Die Nationalbank hat verordnet, den Umfang der Ausgabe von Bargeld durch Banken über Kassen oder Bankautomaten im Verlauf von einem Geschäftstag für einen Kunden auf bis zu UAH 500.000,‑ (ca. 16.670,‑ EUR) zu erhöhen. Nicht betroffen von dieser Einschränkung bleiben Arbeitslöhne, Reisekosten sowie andere Zahlungen von Sozialleistungen und Auszahlungen von garantierten Beträgen von Entschädigungen an Einleger auf die Rechnung des Einlagensicherungsfonds.

Den Banken ist es weiterhin untersagt, Fremdwährungen an Kunden (mit der Ausnahme von natürlichen Personen) zu verkaufen, die über Einlagen in einer Fremdwährung in dieser oder einer anderen Bank auf Geschäfts- und auf Depositkonten verfügen. Dabei bezieht sich dieses Verbot nicht auf Fälle, wenn der Gesamtbetrag der Mittel auf einem Fremdwährungskonto unter USD 25.000,‑ liegt. Dabei werden Mittel auf den Bankkonten der Kunden nicht berücksichtigt, deren Vermögensrechte verpfändet sind. Dies betrifft auch Geldmittel bei Banken, für welche eine vorübergehende Verwaltung eingeführt wurde oder gegen welche ein Auflösungsverfahren eingeleitet wurde, oder Geldmittel auf Konten von Kunden, die mit Arrest belegt worden sind, und auch Geldmittel, die auf Depositkonten bis zum einschließlich 3. März 2015 eingelegt waren.

Es bleibt bei der Verpflichtung zum zwingenden Verkauf von 75 Prozent aller Deviseneinnahmen aus dem Ausland für juristische Personen, Einzelunternehmer und ausländische Vertretungen (außer offiziellen Vertretungen). Dabei unterliegen die folgenden Einnahmen in ausländischer Währung nicht dem obligatorischen Verkauf:

  • Einnahmen auf Kredite, die einem Nichtresidenten-Schuldner im Wege der Zahlung durch den ausländischen Gläubiger von Mitteln auf Verpflichtungen dieses Residenten gegenüber einem Nichtresidenten-Exporteur aufgrund eines außenwirtschaftlichen Vertrages ohne die Verrechnung von Kreditmitteln auf das Konto eines Residenten in einer Bank unter der Voraussetzung zufließen, dass ein solcher Kredit mit der Beteiligung einer ausländischen Export-Kredit Agentur gewährt wird;
  • Einnahmen in der Gestalt einer Garantiezahlung für die Beteiligung eines Nichtresidenten in Versteigerungen zur Privatisierung von staatlichem Vermögen auf die Rechnung eines Veranstalters von solchen Versteigerungen, und auch im Wege einer finanziellen Absicherung eines Angebots einer Versteigerung für die Beteiligung eines Nichtresidenten in Versteigerungen bei der Durchführung von staatlichen Aufträgen;
  • Einnahmen in der Gestalt der Wohltätigkeitshilfe zugunsten deren Empfänger.

Nach wie vor ist es Nichtresidenten verboten, die Begleichung von Krediten, Darlehen (darunter der finanziellen Hilfe) in ausländischer Währung auf Verträge mit Nichtresidenten vor der Fälligkeit vorzunehmen. Die aufgeführte Beschränkung erstreckt sich sowohl auf das Kapital des Kredits (Darlehens), als auch auf die Auszahlung von Zinsen auf solche Verträge. Die Nationalbank der Ukraine führt keine Registrierung von Änderungen in Verträgen durch, die die Verkürzung der Fristen der Erfüllung von Verpflichtungen von Residenten-Gläubigern auf solche Verträge oder deren Erfüllung vor der Fälligkeit betreffen.

Die Nationalbank hat auch die Geltung von Verboten verlängert, und zwar insbesondere für:

  • einen Fremdwährungsverkauf zwecks der Dividendenausschüttung an ausländische Investoren;
  • Fremdwährungsverkauf zwecks der Rückzahlung von Geldmitteln ins Ausland, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf der Gesellschaftsrechte juristischer Personen (außer Aktien), die Herabsetzung des Stamm- bzw. Grundkapitals oder durch den Austritt ausländischer Investoren aus einer Gesellschaft erwirtschaftet wurden;
  • Fremdwährungsverkauf zwecks der Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf von Wertpapieren ukrainischer Emittenten (außer dem Verkauf von Schuldverschreibungen an der Börse) erwirtschaftet wurden;
  • Überweisungen in einer Fremdwährung ins Ausland ohne Unterlagen zum Nachweis zu einem Gegenwert von über UAH 15.000,- (ca. 500,‑ EUR) im Verlauf von einem Geschäftstag. Dies gilt nicht für die Überweisungen von Beträgen durch Ausländer, die diese als Lohn bezogen haben;
  • Fremdwährungsverkauf an natürliche Personen im Verlauf von einem Geschäftstag zu einem Gegenwert von über UAH 6.000,- (ca. 200,‑ EUR).

Mehr über aktuelle Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt unter http://dlf.ua/de/aktuelle-beschrankungen-auf-dem-ukrainischen-devisenmarkt/

Autor:   Igor Dykunskyy — Wörter: 652

Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M (Universität Augsburg)
zugelassener Rechtsanwalt in der Ukraine

DLF attorneys-at-law
Torus Business Centre
17d Hlybochytska Street
UA-04050 Kyiv
T +380 44 384 24 54
F +380 44 384 24 55
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