Der ukrainische Präsident Wiktor Juschtschenko war mit dem Vorschlag „Über die Veränderungen einiger Gesetze der Ukraine mit dem Ziel der Stabilisierung der Zahlungsbilanz im Zusammenhang mit der Weltfinanzkrise“ (vom Parlament am 23 Dezember 2008 verabschiedet) nicht einverstanden.
Dem UNIAN wurde mitgeteilt, dass der Präsident nach Artikel 94 (zweiter Satz) der ukrainischen Verfassung dieses Gesetz mit seinen Vorschlägen ergänzt und an das Parlament zurückgeleitet hat.
Der Erklärung des Informationsdienstes des Präsidenten nach, wendeten sich viele Akteure unmittelbar an den Präsidenten mit der Anforderung den Gesetzentwurf wegen seiner Unzweckmäßigkeit nicht zu unterschreiben, unter anderen das Ministerkabinett der Ukraine, viele Industrieunternehmen und –organisationen, die Gewerkschaften und die Repräsentanten der lokalen Organe der exekutiven Macht.
In dem oben genannten Gesetzesentwurf wurde vorgeschlagen, einen vorübergehenden Aufschlag für die existierenden Importzölle auf bestimmte Waren einzuführen, später zu ändern und danach wieder einzustellen (eine kurzfristige Prozedur). Dabei wurde bezeichnet, dass diese vorübergehende Prozedur auf den entsprechenden Normen der Hauptvereinbahrung über Tarife und Handel (1994), vor allem, auf dem Artikel XII beruht. Außerdem hätte das Gesetz dem Ministerkabinett das Recht eingeräumt, die Höhe der kurzfristigen Aufschläge für die Importzölle zu reduzieren (bzw. die Aufschläge komplett zu untersagen) und den Einsatz der oben beschriebenen vorübergehenden Prozedur weiterhin zu benutzen, allerdings nur durch die entsprechende Entscheidung des ukrainischen Parlaments.
Solche Inhaltspunkte entsprechen aber nicht dem Artikel 92 (zweiter Teil, erster Satz) der ukrainischen Verfassung, wonach die Steuern und die Zölle nur durch die Gesetze der Ukraine bestimmt werden können.
Das Gesetz stellte diesen Aufschlag den Importzöllen gleich, was eine Verletzung der internationalen Verpflichtungen der WTO gegenüber bedeuten könnte. Ein solches Vorgehen würde die Importzölle verändern und damit die Vereinbahrung verletzen, die in dem Zusatz I zum Protokoll über den Beitritt der Ukraine zur WTO festgehalten ist, und somit dem Artikel XXVIII GATT 1994 widersprechen. Außerdem würde eine Einführung des vorübergehenden Aufschlags in Höhe von 13% dem Inhalt des Memorandum über die Finanz- und die ökonomische Politik widersprechen, und zwar wegen der Vereinbahrung mit dem internationalen Devisenfond über ein Verbot, die Importbegrenzung für den Zweck der Stabilisierung der Zahlungsbilanz zu benutzen.
Dazu wurde im Parlament erklärt, dass der kurzfristige Aufschlag nicht für die GUS-Länder und Mazedonien gelten würde (39,8 % Import – Stand 1. November 2008). In der gleichen Zeit, wären die anderen Länder, und zwar WTO-Mitglieder, mit dem Aufschlag belastet. Der Präsident zweifelt daran, dass solche Aktionen eine Verbesserung des Standes der Zahlungsbilanz der Ukraine verursachen könnten, sondern eher zu den Problemen in den Beziehungen der Ukraine mit den anderen WTO-Ländern führen würden.
In der gleichen Zeit, ist der ukrainische Präsident der Meinung, dass es sehr wichtig ist, einen gesetzlichen Mechanismus für die Unterstützung der Zahlungsbilanz, den Normen und den Regeln der WTO entsprechend, zu erarbeiten.
Die Vorschläge des Präsidenten werden in der Parlamentssitzung vom Finanzminister Wiktor Pinsenyk präsentiert.
Quelle: UNIAN
Forumsdiskussionen
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