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Offizielle Liste von Gründen für Stopps durch die Verkehrspolizei (GAI/DAI)

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Die Verwaltung der Staatlichen Automobilinspektion (GAI/DAI) beim Innenministerium veröffentlichte eine offizielle Liste der Gründe, nach denen ein Auto angehalten werden darf.

Darüber informierte der Pressedienst der Behörde am Donnerstag.

Gemäß den Positionen des Artikels 11 des Gesetzes „Über die Miliz“ gibt es folgende ausschließliche Anlässe für Angehörige der Verkehrspolizei (GAI/DAI) Fahrzeuge anzuhalten:

  1. Verstoß gegen die Verkehrsregeln durch den Fahrer;
  2. fehlendes Nummernschild am Transportmittel oder das Vorhandensein eines Nummernschildes, welches den Anforderungen nicht entspricht, nicht an der dafür vorgesehen Stelle befestigt ist, durch andere Gegenstände verdeckt oder verdreckt ist, wodurch die Symbole des Nummernschildes aus einer Entfernung von 20m nicht klar festzustellen sind;
  3. das Vorhandensein von Anzeichnen, die von technischen Defekten des Transportmittels zeugen;
  4. das Vorhandensein von Angaben, die von einer Beteiligung des Transportmittels, seines Fahrers, der Passagiere oder der Ladung an einem Verkehrsunfall, einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zeugen;
  5. die Fahndung nach dem Transportmittel;
  6. das Vorhandensein von Angaben über die Nutzung des Transportmittels zu einem rechtswidrigen Ziel;
  7. die Notwendigkeit der Befragung des Fahrers oder der Passagiere zu den Umständen eines stattgefunden Verkehrsunfalls, einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, deren Zeugen sie sind oder sein könnten;
  8. die Notwendigkeit der Heranziehung des Fahrers des Transportmittels für die Hilfestellung für andere Teilnehmer des Straßenverkehrs oder Mitarbeiter der Miliz oder als Zeuge für die Ausstellung von Protokollen über Ordnungswidrigkeiten oder Materialien zu Verkehrsunfällen;
  9. die Durchführung von gezielten Maßnahmen (Operationen, Verarbeitungen, operativen Plänen) zur Überprüfung von Dokumenten zum Recht auf die Nutzung und die Lenkung des Transportmittels und der Dokumente des Transportmittels;
  10. die Umsetzung von Entscheidungen zur Einschränkung oder zum Verbot des Verkehrs, die von dazu bevollmächtigten staatlichen Organen getroffen wurde;
  11. falls die Befestigung der Ladung auf dem Transportmittel eine Gefahr für andere Teilnehmer des Straßenverkehrs darstellt;
  12. ein Verstoß gegen die festgelegte Ordnung der Installation und Nutzung von speziellen Licht- oder Lautsignalanlagen am Transportmittel.

Dabei soll der Angehörige der Verkehrspolizei (GAI/DAI) dem Fahrer den Grund für den Stopp des Transportmittels und das Wesen des verübten Rechtsverstoßes mitteilen.

Ein unbegründeter Stopp des Transportmittels durch die Mitarbeiter der Verkehrspolizei (GAI/DAI) für die Überprüfung des technischen Zustandes bei fehlenden Anzeichen für technische Defekte ist unzulässig.

Quelle: Lewyj Bereg

Die Originalpressemitteilung findet sich hier.

Übersetzer:   Andreas Stein — Wörter: 360

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