| Dienstag, der 21. Mai 2013, 21:13 Uhr |
| Montag, 23.01.2012 | 1579 Aufrufe |
Am 1. Januar 2012 sind Änderungen zum Steuergesetzbuch der Ukraine und zu einigen anderen Gesetzen betreffend des vereinfachten Steuersystems, der Rechnungsführung und der Berichterstattung für Subjekte von Kleinunternehmern in Kraft getreten. Gemäß diesen Änderungen gibt es vier Kategorien der Einheitssteuerzahler:
Der Steuersatz für die Unternehmer der I. und II. Kategorie ist fix und wird jedes Jahr von den örtlichen Räten nach der Tätigkeit bestimmt und beträgt jeweils 1-10 % und 2-20 % des minimalen Gehaltes zum Stand am 1. Januar des Berichtsjahres (zum 1. Januar 2012 beträgt das Minimalgehalt UAH 1.073,00). Die Einkommenssteuersätze für die III. und IV. Kategorie hängen von der Entrichtung der Umsatzsteuer ab: 3 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. zahlt und 5 % vom Einkommen, wenn der Unternehmer die USt. nicht zahlt. Für die Unternehmer der I. und II. Kategorie sind die zulässigen Tätigkeitsarten begrenzt. Darüber hinaus existieren noch die allgemeinen Einschränkungen für die Tätigkeitsarten der Einheitssteuerzahler, die bei der Anmeldung zu berücksichtigen sind.
Die Zeugnisse über Einheitssteuerzahlung und die Patente über Einzahlung der fixen Steuer für das Jahr 2011 gelten bis zum Zeitpunkt der Erstellung der neuen Zeugnissen, spätestens allerdings bis zum 1. Juni 2012. Alle Unternehmer und Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2012 das vereinfachte Steuersystem wählen möchten und den oben genannten Anforderungen entsprechen, haben einen Antrag bis zum 25. Januar 2012 zu stellen.
Zu beachten ist, dass die beschriebenen Änderungen Nichtresidenten und einigen anderen Subjekten untersagen, das vereinfachte Steuersystem zu wählen. Allerdings hat das Steueramt in seinem offiziellen Schreiben vom 11. Januar 2012 erläutert, dass bei der Beibehaltung einiger Anforderungen (z.B. Registrierung als Unternehmer in der Ukraine, Aufenthalt in der Ukraine nicht weniger als 183 Tage innerhalb vom Berichtszeitraum u. ä.) die Registrierung als Einheitssteuerzahler auch für Nichtresidenten möglich ist. Es ist empfehlenswert, sich in jedem Zweifelsfall kompetent beraten zu lassen.
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Igor Dykunskyy, LL.M (Augsburg).
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Ukraine
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